{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-19_1_StR_537_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"1 StR 537/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 537/64 URTEIL\n\nAb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Maurergesellen Otto F GB 2:\n\n(Lirs. BEE) , dort geboren an GE 1955,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 19. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n\"uf Ale Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 20. Oktober 1964 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß bei dem Vorkommnis\ngegenüber Marion KW (Tall an Fenster) die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 183 StGB entfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünöide;s\n\nmut une ua da ac et u an wi dan At a ap\n\nIs Der Angeklagte ist vom Landgericht Trier zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\n\nverurteilt worden. Die Verurteilung geschah wegen Unzucht mit einem Kind (Marion KB, wesen versuchter\nUnzucht (mit Marion) in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen § 1§ 3 StGB, ferner wegen fortgesetzter versuchter\nUnzucht mit sechs anderen Kindern in Tateinheit mit\nfortgesetztem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, davon teilweise\ntateinheitlich handelnd (BGHSt 1, 20).\n\nII. Der Angeklagte, der im wesentlichen geständig war,\nhat gegen das Urteil Revision eingelegt. Lie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat, ungeachtet\neiner geringfügigen Schuläspruchänderung, im Ergebnis\nkeinen Erfolg.\n\nAnlaß zu Erörterungen besteht nur in folgenden\nPunkten:\n\n1) Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer in dem zuerst behandelten Fall Marion X@@B (5. 2;\n4 Ua) weniger für festgestellt erachtet, als der Angeklagte selbst zugegeben hat (d.h., daß er das kind\nsogar mit seinem Geschlechtsteil berührt habe). - Er\n\nist auch durch die sehr weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang (vgl. RGSt 70, 245 ff) nicht benachteiligt.\n\n2) Im zweiten Fall mit Marion (Winter 1962/63) ist\n\ndie Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens\n\ngegen § 1§ 5 StGB nicht gerechtfertigt. Der § 1853 StGs\nsetzt voraus, daß der Täter durch eine unzüchtige Handlung öffentlich Argernis gibt. In dieser Hinsicht ist\nhier nichts festgestellt. Es konnte nicht geklärt werden,\nob das Kind Marion das Treiben des hinter dem Fenster\n\nstehenden Angeklagten überhaupt gesehen hat, obwohl er\n\nversucht hatte, das Kind auf sein Tun aufmerksam zu machen\n(S. 2, 5 UA). Daß die Handlungsweise des Angeklagten \"von\nunbestimmt vielen Personen\" hätte \"wahrgenommen werden\nkönnen\" (S. 5 UA), reicht somit nicht aus. Mindestens\n\nein Mensch muß Ärgernis genommen haben (RGSt 2, 196, 197;\nBCHSt 4, 303, 304). Dafür ist nichts festgestellt. Der\nbloße Versuch eines Vergehens gegen § 1§ 3 StGB ist nicht\nstrafbar. Daher ist die tateinheitliche Verurteilung aus\ndieser Vorschrift in diesem Fall zu streichen.\n\n3) In den übrigen Fällen kann jedoch der Verurteilung\naus § 1§ 3 StGB mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten\nwerden. Bei diesen Vorkommnissen hat sich der Angeklagte\nan allen möglichen Stellen in schamverletzender Weise\n\nvor Kindern auffällig betätigt: z.B. neben seinem Haus,\nhinter dem Fenster (das nur Übergardinen hatte und zur\nStraße hin führte), vor dem Scheunentor, vor dem Schuppen,\nam Haus seines Onkels, auf dessen Balkon und auf einen\nLagerplatz, wo noch mehrere Kinder spielten (S. 2 - 4 UA).\nIn allen Föllen haben die betroffenen Kinder den Vorgang\nwahrgenommen, aber alsbald weggeschaut. Konnte das schanverletzende Treiben des Angeklagten schon hinter dem Erdgeschoß-Fenster von unbestimmt vielen Personen bemerkt\nwerden (S. 5 UA), so galt das erst recht von seinen Verhalten im Freien. kr war sich dessen auch bewußt, Dies\nwird zwar nur für den Fall mit Narion K@P ausdrücklich\ngesagt. Diese Feststellung sollte aber ersichtlich auch\nfür die anderen Vorkommnisse gelten und unterblieb offenbar\nnur, um Wiederholungen zu vermeiden.\n\nA) Zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vollendet oder versucht)\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß bei Henrike rg»\n(S. 3 UA) von \"weniger als\" zehn Vorkommnissen und nicht\nvon deren Mindestzahl die Kede ist, gibt angesichts dieses\n„ahrelangen Treibens keinen Anlaß zur Beanstandung.\n\n7\n\n-5 -\n\n5) Der Urteilszusammenhang ergibt die Annahme des Tatrichter\ndaß der Angeklagte zwar möglicherweise jeweils durch Alkoholgenuß leicht beeinflußt, jedoch weder im Sinne des § 51 Abs, 1\nnoch des 2 StGB in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt\nwar. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage. Lie Revision\nmacht denn auch in dieser Hinsicht nichts geltend.\n\n6) Das Entfallen der tateinheitlichen Verurteilung aus\n\n§ 1§ 3 StGB bei dem Vorkommnis nit Marion in Winter 1962/1\nbeeinträchtigt weder die für diesen Fall mit 4 Honaten Gefängnis bemessene Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe., Dies ergeben\ndie Strafzumessungserwägungen.\n\nIII. Somit ist die Revision, mit der aus dem Urteilsspruch\nersichtlichen geringfügigen Änderung, zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/1-str-537-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/1-str-537-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.078693+00:00"}}