{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-19_1_StR_497_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"1 StR 497/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Treupflicht des Angestellten gegenüber seinen\nGeschäftsherrn kann zwar nicht den Abschluß verbotener\noder wettbewerbswidriger Geschäfte, jeüoch die Abführung\ndus Erlöses aus solchen Geschäften gebieten.\n\nStGB § 161; GG Art. 1; Konvention zum Schutze der Menschenrechte urd Grundfreiheiten Art. 5\n\nDie Vorschrift, daß bei jeder Verurteilung wegen Meineids\n\nder Angeklagte für dauernd unfähig zu erklären ist, als\n\nAeuge cder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nverstößt weder gegen Art. 1 GG noch gegen Art. 3 MenschkKonv.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 266\n\nDie Treupflicht des Angestellten gegenüber seinen\nGeschäftsherrn kann zwar nicht den Abschluß verbotener\noder wettbewerbswidriger Geschäfte, jeüoch die Abführung\ndus Erlöses aus solchen Geschäften gebieten.\n\nStGB § 161; GG Art. 1; Konvention zum Schutze der Menschenrechte urd Grundfreiheiten Art. 5\n\nDie Vorschrift, daß bei jeder Verurteilung wegen Meineids\n\nder Angeklagte für dauernd unfähig zu erklären ist, als\n\nAeuge cder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nverstößt weder gegen Art. 1 GG noch gegen Art. 3 MenschkKonv.\n\nBGH,Urt.v. 19, Januar 1965 - 1 StR 497/64 LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 497/64 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann u aus PER,\ndort geboren am 9\n\n2. den Schlossermeister Walter M aus\nCB sort geboren au: 1923,\n\nwegen Untreue u.3>\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshots hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. #Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mei\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Ir. ED\nals Vertreter der 5undesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten mw wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.April 1964\nim Strafausspruch zur Untreue und hinsichtlich der\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten HENE>\nund die Revision des Angeklagten silWwwerien vervorfen.\n\nDer Angeklagte SW Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\nnn nn a m nen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HE unter\nFreisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Untreue\n(Treubruchstatbestand), Beihilfe zum Meineid und zwei-\n\" facher Anstiftung zun Meineid zur Gesamtstrafe von\n2 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten\n“CB ın3 zwei weitere Angeklagte wegen Meineids zu\nGefängnisstrafen verurteilt. An die Verurteilungen\nwegen Meineids hat es u.a. den Ausspruch der dauernden\nUnfähigkeit der Angeklagten HE un: EB 2eknüpft, als Zeugen oder Sachverständike eidlich vernommen zu werden,\n\nDie Angeklagten SC 2: reifen das\nUrteil mit der Sachrüge an. bie Revision des Angeklagten\nSB i5t auf ie Aberkennung der kidesfähigkeit beschränkt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten HE nat teilweise Erfolg, soweit dieser Angeklagte wegen Untreue\nverurteilt worden ist.\n\n1. Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1961 Leiter eines Auslieferungslagers, das die Großhandelsfirna SB und\nCD ir EEE unterhieit. Am 1. Januar 1961 trat\ner als stiller Gesellschafter in die Firma seines Freun-.\ndes Otto st ein, die sich ebenso wie die Firma Si\nmit dem Großhandel von Küchen, Installationsbedarf und\n Elektrogeräten befaßte. In der Zeit vom 2, Januar bis\nzu seinem Ausscheiden aus der Firma SW an\n26. Mai 1961 verfuhr der Angeklagte in zahlreichen :ällen\n80, daß er Abschlüsse mit Kunden, die in den käumen der\n\nFirma SEE erschienen waren und bei dieser Firma\nkaufen wollten, der Firma St@Wrugsute kommen lied. Zureist vollzog sich das in der \\eise, daß der Angeklagte\nnit den Kunden im Namen der Firma SED abschloß\n\n‚und ihnen auch Waren aus den Beständen der Firma Sp\nNieferte, den Erlös jedoch der Firma Ste zuwandte und\naus den Beständen dieser Firma ein entsprechendes Ersatzstück der veräußerten jiare in das Auslieferungslager\nder Firma SB übernahm. Doch kam es gelegentlich,\nwenn die Firma SC sic gewünschten Artikel nicht\nvorrätig hatte, auch dazu, daß der Angeklagte die Kunden\nunsittelbar an die Firma StB verwies, wo sie dann die\ngewünschte Ware - wie sonst bei der Firma Sp -\nerhielten. Insgesamt handelte es sich um mindestens\n\n60 solcher Fälle, wobei in wenigstens 50 Fällen ündverbraucher und in wenigstens 10 Fällen Wiederverkäufer unter\nGewährung des von ihnen erwarteten und bewilligten Preisnachlasses beliefert und Waren zum Preise von durchschnittlich 800 LM abgegeben wurden. Den hierdurch der Firns-SED entgangenen Nettogewinn hat das Landgericht auf\n2.400,- DM, das ist 5 j des Gesamtumssätzes, errechnet,\n\n2. Gegen die auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue\nwendet die Revision im wesentlichen ein: Die nur 16 Einzelfälle mit dem Namen des Kunden, Kaufgegenstand und\nPreis beispielhaft anführenden und im übrigen auf eine\nsurmarische Zusammenfassung beschränkten Feststellungen\ndes Landgerichts seien unzureichend. Außerdem habe es\ndas Lendgericht zu Unrecht als belanglos angesehen, ob\nder Verkauf von Waren an Endverbraucher im Großhandel\ngesetzwidrig sei.\n\n5. Liese Beanstandungen gehen fehl, soweit sich die\nVerurteilung allein auf die Fälle bezieht, in denen waren\naus dem Lager der Firma SED veräußert wurden.\n\nLenn hier lag nach deu festgestellten Sachvernalt eine\nvollendete Untreue auf jeden Fall schon darin, daß der\n\"Angeklagte überhaupt Kaufverträge, die er im Namen der\n\n. Firma EB ausch1o8 una mit Waren dieser Firma\nerfüllte, nicht auch für deren Rechnung ausführte,\nsondern daß er den Erlös aus solchen Geschäften an die\nFirma St abführte. In der Ersetzung des veräußerten\nGegenstandes durch ein entsprechendes Stück aus den\nBeständen der Firma St@@P lag dann jeweils nur noch eine\nteilweise Wiedergutmachung des der Firsa SC zu2°-\nfügten Vermögensschadens (vgl. RGSt 38, 266; 42, 420):\nBei dieser Sachgestaltung war es in der Tat gleichgültig,\nob die Ware im Einzelfall an Wiederverkäufer oder ändverbraucher veräußert wurde und ob die Veräußerung an\nkndverbraucher rechtlich aus irgend einem Grunde beanstandet werden konnte. Denn der Angeklagte schmälerte\n\nin jedem Falle das Vermögen seines Treugebers unter Verstoß gegen seine Pflicht, Waren des von ihm verwalteten\nLagers nur für dessen Rechnung abzugeben, um den vollen\nwert der veräußerten Gegenstände. Daß das Lanägericht\nrechtsirrig offenbar nur den der Firma EEE vei den\neinzelnen Verkäufen für Rechnung der firma St entgangenen Gewinn als Vermügensnachteil im Sinne des\n\n5 266 StGB bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht.\nIn übrigen kann kein sachlich-rechtlicher Nangel (wie\nauch kein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO) darin gefunden\nwerden, daß das “sandgericht nicht jeden Einzelfall dieser\nArt mit allen genauen Umständen (wie Tag des Geschäfts,\n\nvr\n\"\n\nName des Kunden, Art und Preis der verkauften \\are) fest-\n\ngestellt hat, sondern sich darauf beschränkte, die Zeitspanne zu bezeichnen, innerhalb derer sich die einzelnen\nYorgänge abspielten, und außerdem die NWindestzahl und\nden durchschnittlichen Umfang dieser sich stets in den\ngleichen typischen Formen wiederholenden Einzelvorgäange\n\nfestzustellen.\n\n4. Dagegen hätte es näherer Feststellungen bedurft,\nsoweit das Landgericht auch die der Zahl nach nicht\nbesonders ausgeschiedenen Fälle in die Verurteilung\ncinbezogen hat, in denen der Angeklagte bei ihn vorsprechende Kunden an die Firma stm verwies, weil der\nverlangte Gegenstand im Lager der Firva nicht\nvorrätig war. Hier reichen die vom Landgericht getroffenen\nsehr allgemein gehaltenen Feststellungen nicht aus, um\ndarzutun, daß der Firma SB sin im sinne des\n§ 266 StGB tatbestandlicher Vernögensschaden entstanden\nist, und zwar allein schon deshalb nicht, weil offen\nbleibt, ob der betreffende Kunde bereit gewesen wäre,\nmit der Belieferung die bis zum etwaigen Yingang der\nYarc erforderliche Zeit zuzuwarten. Nicht jede Vercitelung des Kaufabschlusses mit einem möglichen Äunden kanr\nohne weiteres als Zufügung eines Vermögensschadens angesenen werden. Die Rechtsprechung hat das bisher gelten\nlassen, wenn sogenannte Stammkunden, die sonst weiterhin\nbei dem Treugeber des Täters eingekauft hätten, abwendig\ngemacht wurden, und sei es auch nur für einen einzigen\nVerkaufsfall (RGSt 71, 333; OLG Dresden JW 1926, 621\nNr. 2). Das gleiche wäre allenfalls für den Fall zu bejahen, daß der sicher bevorstehende Abschluß mit einen\nGelegenheitskunden vereitelt wird. Dagegen kann der Verlust\n\nder mehr oder minder unsicheren Aussicht eines Geschältsabschlusses noch nicht als Vernögensschaden beurteilt\n\n“werden.\n\nFernerhin konnte es für die angeführten Fälle auch\nnicht gleichgültig sein, ob es sich bei den in Betracht\nkommenden Geschäftsabschlüssen um Verkäufe an Wiederverkäufer oder Endverbraucher handelte. Zwar irrt die Revision,\nwenn sie der Meinung Ausdruck gibt, Verkäufe.von Grossisten\nan Endverbraucher seien entweder gänzlich oder mindestens\ndann unwirksam, wenn dem Endverbraucher nur der Großhandelspreis in Rechnung gestellt werde. Denn an der\nGültigkeit, solcher Verkäufe besteht selbst dann kein\nZweifel, wenn der Großhändler entgegen Preisbindungen,\ndie nach § 16 GWB gültig vereinbart worden sind, Wlarkenartikel an den ündverbraucher verkauft und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt (vgl. Baumbach/Hefcernehl 9. Aufl. UWG § 1 Nr. 408, ferner zur Anwendung des\nRabattgesetzes BGHZ 27, 369). Ansprüche, die aus solchen\nGeschäften entstanden sind, gehören zum Vermögen ihres\nTrägers und Können, wie bereits oben dargelegt wurde,\nGegenstand zu seinem Nachteil begangener Vernögensstraftaten sein. Anders ist es jedoch anzusehen, wenn der dem\nireugeber entstandene Vermögensschaden in der Vereitelung\nsolcner Geschäfte gefunden werden soll, die fat sich\nalso gerade nicht auf bereits vorhandene, wenn vielleicht\nauch für rechtlich mißbilligte Zwecke bereitgehältene\noder in rechtlich anfechtbarer Weise erworbene Vermögenssegenstände bezog (vgl. BGHSt 8, 254), wenn vielmehr der\nden Gegenstand der Tat bildende Vermögenswert in einer\n\"Anvartschaft\" oder in einer bloßen Aussicht gefunden\nwird, deren Verwirklichung die “echtsoränung in irgend\n\neiner Yorm, sei es als strafbare tandlung, sei es auch\n\nbloß als wettbewerbwidriges Verhalten nißbilligt. Lie\nSreupflicht des Angestellten gegenüber seinen._Geschäftsherrn kann nicht den Abschluß verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte gebieten (vgl. RGSt 70, 7):\n\n‚In diesem Sinne konnte es also, wenn der Tatbestand‘\n‚der Untreue nicht schon aus anderen Gründen entfiel, entgegen der Auffassung des Lanägerichts sehr wohl von 3edeutung sein, ob und in welchen Umfange der Angeklagte\n. Kunden, die als indverbraucher preisgebundene Jarkenartikel zu Großhandelspreisen erwerben wollten, an die\nYirma St verwies.\n\nler Senat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht insoweit bei einer neuen Verhandlung noch zu bestimnteren Feststellungen gelangen könnte. Er begnügt\nsich deshalb mit einer Beschränkung des Schuldspruchs\nund der Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe\nwegen Untreuc, die dann auch die Aufhebung der Gesanmtstrafe' nach sich zieht..Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten\ndavon auszugehen, daß es sich bei den, wie das Landgericht\nsagt, \"wenigen Einzelfällen\", in denen der Angeklagte\nvorsprechende Kunden an die Fa, St@@® verwies, um höchstens 10 Vorkommnisse handelte, Das Lanägericht wird also\nbei der neuen Verhandlung und Entscheidung über die Sinzelstrafe wegen Untreue einen Schuldumfang von 50 Sinzelfällen\n(statt bisher 60 Einzelfällen) zugrundezulegen haben. Es\nhat jetzt bei seinerlintscheidung allerdings auch zu berücksichtigen, daß - wie oben unter 3 näher dargelegt - der\ntatbestanäsmäßige Schaden in allen Fällen den gesamten\nErlös der verkauften Ware umfaßte und die Beschaffung\neines Ersatzstücks jeweils nur zu einer teilweisen Wiedergutmachung führte,\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten TEE vezen\nBeinilfe zum Heineid in cinem Falle und Anstiftung zun\nKeineid in zwei weiteren Tällen wird von den Feststellungen\ngetragen. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, Zur Frage der Beihilfe durch Unterlassung verweist der Senat auf die einscnlägige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in BGHSt 1, 27; 2, 129; 14, 229 und 17,\n321. Hieran hat sich die Strafkanner gehalten.\n\nDie Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum\nachteil des Angeklagten auf, “it der Sachrüge kann nicht\n‚beanstandet werden, daß der Tatrichter Umstände außer acht\ngelassen habe, für die sich aus den Feststellungen nichts\nergibt. Wegen eines den Angeklagten nicht beschwerenden\nRechtsfehlers wird auf BGHSt 19, 113 verwiesen.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen,\ndaß die Strafkammer im Falle des teilweisen Freispruchs\ndes Angeklagten das Fortbestehen eines begründeten Ver-Gachts bejaht und deshalb die Belastung der Staatskasse\nnit einem Teil der notwendigen Auslagen der Verteidigung\n\ndes Angeklagten abgelehnt hat.\n\nIII. Näherer Erörterung bedarf der ebenfalls unbegründete Angriff, den die Revisionenbeider Beschwerdeführer gegen die Aberkennung. der Eidesfähigkeit richten.\nSie meinen, die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB sei, soweit sie vorschreibe, daß bei jeder Verurteilung wegen\nNeineids, mit Ausnahme der Fülle in den $% 157 und 158,,\nauf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten zu erkennen\nsei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden, weder mit Art. 3 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten von 4. November 1950\n\n(5631 1952 II 685, 953; 1954 II 14), noch mit Art. 1\n\nAbs. 1 GG vereinbar und allenfalls mit der Kinschränkung\nanzuwenden, daß statt auf dauernde auch auf zeitlich\nbegrenzte Aberkennung der kidesfänigkeit erkannt werden\nxönne. Sie berufen sich hierzu auf Urteile des Antsgerichts Wiesbaden (hJW 1965, 966 mit Anm. Guraäze)\n\nunä des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1963, 1748 Kr. 11),\ndas zu Unrecht die Pflicht zur Vorlegung nach §§ 121\n\nAbs. 2 GVG verneint hat, sowie den später zurückgenommenen Vorlegungsbeschluß des 4. Strafsenats des\n3undesgerichtshkois vom 28. Oktober 1963 (Nil 1964, 176).\nDer Senat vermag keiner dieser üintscheidungen zu folgen.\nSie beruhen durchweg darauf, daß sie in der Aberkennung\nder bidesfähigkeit gemäß §§ 161 Abs, 1 StGB die Zufügung\neines Übels von einem Gewicht sehen, das dieser jlaßnahne\n\nin wahrheit gar nicht zukommt.\nIm einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:\n\nDie Aberkennung der Zidesfähigkeit hat keinen Straf-\n‚charakter, sondern ist eine das Verfahren betrefiende\nmaßregel, die in dem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen\nden Zvieck hat, die Abnahme eines Zeugen- oder Sachverstündigeneides in einem künftigen Verfahren bei Personen\nzu verhindern, die ihre Zidespflicht vorsätzlich verletzt\nhaben und deshalb bestraft worden sind. Für den Farteieid\nist, vas die verfahrensrechtliche Natur der Anordnung\nbesonders kennzeichnet, diese Folge schon unmittelbar\nin dem einschlägigen Verfahrensgesetz ausgesprochen.\n\nHier schlieöt § 452 Abs. 4 ZPO die Vereidigung einer\nFartei als unzulässig aus, die wegen wissentlicher Verletzung der üidespflicht rechtskräftig verurteilt ist,\niichts anderes soll, nur in engeren Rahmen, die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit 5 60\n\n- 1 -\n\nNr. 2 StPO und § 393 Kr. 2 ZPO bewirken. Hätte der Gesetzgeber für die Fälle, in denen ein Eidesnotstand im Sinne\ndes § 157 StGB gegeben war oder der Weineidige seine\nfalschen Angaben rechtzeitig berichtigte (§ 155 StGs),\nnicht auf die SJeibehaltung des Beeidigungszwanges für\nZeugen und Sachverständige Wert gelegt, so hätte er auch\ninsoweit auf einen förmlichen Ausspruch im Strafurteil\nverzichten und Tür den Zeugen- und Sachverständigeneid\nsich mit einer dem § 452 abs. 4 ZPO entsprechenden Vorschrift begnügen können. Daß er überhaupt eine solche\nRegelung getroffen hat, weil er sie im Sinne der prozessualen\n\"Wehrheitsfindung für geboten hielt, findet allein in\n\ndiesem Grunde seine vernünftige Rechtfertigung und ist\n\nin keiner Veige auf eine bemütigung oder Brandmarkung\n\nder betroffenen Personen angelegt.\n\nWenn in den oben angeführten Entscheidungen von solchen\n\"olgen der Äberkennung der Eidesfähigkeit die nede ist,\nso wird - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat -\ndem Ausspruch über die ZEidesunfihigkeit etwas als Folge\nzugeschrieben, was in Wahrheit eine Folge der Verurteilung wegen Meineids. und eine Wirkung der !ieineidstat\nist. Denn worin anders sollte die \"ärandmarkung'\" des\nnach § 60 Nr. 2 StPO oder § 395 Ur. 2 ZPO unvereidigt\ngebliebenen (und infolgedessen mit der Gefahr einer neuen\nkidesverletzung verschonten) Zeugen liegen können, als\nallein darin, daß seine Verurteilung wegen \\leineide im\nGerichtssaal zur Sprache kommt, Das aber kann geschehen\nund muß in aller Regel um der Wahrheitsfindung willen\ngeschehen, ohne daß es eine Rolle spielt, ob auf Eidesunfähigkeit erkannt war oder nicht. Es würde sich auch dann\nnicht vermeiden lassen, wenn die Vereidigungsverbote des\n\n§ 60 Kr. 2 StPO und der §§ 393 Kr, 2, 452 Abs. 4 ZPO über-\n\nDj\n\n- 12 -\n\n\"haupt nicht bestünden, Aufschlußreich im gleichen Sinne\nist die Vorschrift des § 68 a Abs. 2 StPO, die die Frage\nnach Yorstrafen des Zeugen nur gestattet, wenn ihre\nYeststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der\nYoraussetzungen des $ $& Kr. 2 und 3 zu entscheiden oder\n\"um die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen. Ganz\nallein der Umstand, daß der frühere !!eineid eine für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen erhebliche\nTatsache ist, rechtfertigt es in jedem Falle, die frühere\n\nBestrafung wegen Meineids zur Sprache zu brirgen. Laß\ndie Vereidigung dann unterbleibt, wird dem Zeugen im\nallgemeinen angenehmer sein als ein fortbestehender\n\nZwang zur Eidesleistung.\n\nEs verhält sich auch nicht so, daß der Ausspruch\nüber die Aberkennung der iidesfähigkeit für sich genommen\nleichter bekannt werden könnte als die Verurteilung wegen\nMeineids selbst, die ihm zugrunde liegt. kin abträgliches Gerede in der Nachbarschaft oder im Bekanntenkreis des Verurteilten wird immer an die Verurteilung\nwegen Heineids selbst anknüpfen, dagegen von der aus-.\ngesprochenen Nebenfolge kaum besonders Kenntnis nehmen.\nDiese findet eigentlich nur dann Gelegerheit öffentlicher Erwähnung, wenn der im allgemeinen recht seltene\nFall eintritt, das der 3etroffene erneut als Zeuge oder\ngar als Sachverständiger vor Gericht vernommen wird.\n\nAber gerade hierbei ist dafür vorgesorgt, daß ss zu\nkeiner Bloßstellung zu komsen braucht. Von sich aus\nbraucht der Zeuge nämlich weder im Straf- noch im Zivilprozeß die Aberkennung der kidesfähigkeit zu erwännen,\nIm Zivilprozeß erstreckt sich sogar sein Aussageverweigerungsrecht auf eine entsprechende }rage (§ 384\n\nNr. 2 2P0; vel. EGHSt 5, 25 = Li § 154 Stca Kr. 27\n\n- 13 -\n\nmit Anm. Busch). 3leibt die Aberkennung unbekannt und\nwird ihm infolgedessen der kid abgenommen, so trifft\nihn deshalb kein Vorwurf. Wo Anlaß zur Befragung in\nSinne des § 65 a Abs. 2 StPO gegeben ist, kann dies\n\n\" andererseits auf eine Art und Weise geschehen, die jedes ..\nAufsehen vermeidet. Die allgemeine Pflicht zu schonender\nund überflüssige sloßstellungen vermeidender: Führung\ndes Prozesses wird gerade durch die Vorschrift des\n\n68a StPO, also im Zusammenhang mit der, Aufklärung\neines Vereidigungshindernisses nach § 60 Nr. 2 StrV,\nunterstrichen. in den meisten Lällen, in dener nach\n\n§ 60 Wr. 2 StPO verfahren wird, ist das Vereidigungsverbot gemäß § 161 StGB schon aus dem Vorverfahren allen\nBeteiligten bekannt. Es braucht dann in der Hauptverhandlung davon ungeachtet des $% 64 StPO kein Aufhebens\ngemacht zu werden. Wenn das Gericht in dieser Weise von\nder Vereidigung absieht, wissen Verteidiger und Vertreter der Staatsanwaltschaft auch ohne weiteren ausfürrlichen Hinweis, aus welchen Trunde dies geschah,\n\nund können deshalb nicht darüber im Zweifel sein, daß\n\ndas Gericht die Tatsache des früheren Meineids auch bei\nder Bewertung der Aussage - des: Zeugen berücksichtigen\nwird. Liese Sicherheit hätten sie nicht so leicht, wenn\nder Vereidigungszwang gleicherweise auch in diesen Fällen\ngegeben wäre. Sie wären also gerade dann um so eher geneigt, Ja im Interesse des Angeklagten u.U. sogar dazu\nverpflichtet, äie frühere Verurteilung des Zeugen wegen,\n'Meineids ausdrücklich und ausführlich in öffentlicher\nVerhandlung zur Sprache zu bringen.\n\nNach alledem kann unerüörtert bleiben, ob Art. 3\nwenschRKonv. seinem Wortlaut entsprechend nur die Folter\noder unmenschlicne oder erniedrigende Behandlung in Sinne\n\n- 14 -\n\nder Anwendung vergleichbarer Methoden treffen will, wie\n\nsie die zivilisierte Welt einhellig verabscheut, oder ob\ndiese Vorschrift, wie das Amtsgericht Wiesbaden es aa)\nanninmt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu übernationaler Geltung bringt. Auch wenn man die Bestimmung in\ndiesem Sinne verstehen wollte, könnte sie die Gültigkeit.\ndes § 161 StGB nicht in Frage stellen. Allein im ürmessen\ndes Gesetzgebers wird es liegen können, ob diese Vorschrift\nso oder in anderer Form erhalten bleibt, eingeschränkt\n\noder völlig beseitigt wird.\n\nMit der vorstehend dargelegten Auffassung über den Sinn\ndes Vereidigungsverbots gem. § 161 StsB will der Senat die\nRichtigkeit der Entscheidungen BSHSt A, 157 f; 6, 373, 375\nnicht in Trage stellen.\n\nDr. Geier Seibert “illms\nHübner = Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/1-str-497-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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