{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-19_1_StR_463_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"1 StR 463/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1_StR_463/64\nLG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Buchhalter und frühsren Polizeiinspektor\n\nKarl D aus BED, zeboren am\n1907 inG\n\n2. den Kriminalmeister Johannes F aus\ngeboren am 1911 in\nSchlesien,\n3. den Zolloberinspektor Wilhelm KB aus\n\nestf,, geboren am BD 905 in vB\n\n4. den Elektrotechniker Jakob A er aus I:\n\ngeboren am 1900 in\ndm Angestellten Eberhard aus\n,„ geboren am Erz in\nTustland,\n\nwegen Beihilfe. zum Mord.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 19. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten DEEEE> s;esen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz\nvom 21. Mai 1963 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Tg, ı@D, EB\nund von IB virä das Urteil im Ausspruch über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft nit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten He petrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu u Tr tm m Tu\n\nDie Revisionen der wegen -— teilweise mehrfacher - Beihilfe\nzu vielfachen Morden, begangen 1942 in und bei MB, zu\nZuchthausstrafen verurteilten Angeklagten haben - von einem\nNebenpunkt abgesehen - keinen Erfolg.\n\nI. Gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen keine\nBedenken.\n\n1. Die Strafklage ist auch gegenüber den Angeklagten Kg\nund von WB nicht verbraucht.\n\nGegenstand des bei dem \"Tribunal G&n&ral de Crimes de\nGuerre\" in Rastatt gegen den: Beschwerdeführer KWBanhängig gewesenen Verfahrens waren nur Handlungen, die dieser\n1943 bis 1945 in Säarbrücken begangen hatte, jedoch nicht\nseine Mitwirkung bei den Massentötungen in und bei Minsk\nim Sommer und Herbst 1942 (UA 261). Der Einwand, diese Feststellung beruhe auf mangelhafter Aufklärung, gibt dem Senat\nkeinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen; denn es besteht kein\nAnhalt dafür, daß sich aus den Originalunterlagen des\nfranzösischen Gerichts abweichend von den vom Schwurgericht\nverwendeten Beweismitteln ergeben könnte, daß Gegenstand\njenes Verfahrens auch die Geschehnisse waren, die sich im\nSommer und Herbst 1942 in und bei Minsk zugetragen haben.\n\nZutreffend hat das Schwurgericht auch angenommen, daß das\nVerbot der Doppelbestrafung dem Verfahren gegen den Angeklagten von TB nicht entgegensteht. Das Spruchgericht hat\ndiesen Beschwerdeführer nur wegen seiner Zugehörigkeit zur\nSS und zum SD zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, also\nnicht wegen der hier abgeurteilten Taten, wie die Revision\nselbst mit dem Hinweis hervorhebt, daß in jenem Verfahren\nkeine von dem Angeklagten selbst. ausgeführten strafbaren\nHandlungen festgestellt worden seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen gerade die damals nicht\n\n-4-\n\neinbezogenen persönlichen Taten des. Beschwerdeführers. Beiden\nVerfahren liegen also Vorgänge zugrunde, die sich zeitlich\nzwar überschneiden, sonst aber verschieden sind. Daher ist\ndie Strafklage auch gegenüber diesem Beschwerdeführer entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnicht verbraucht (IM 66 Art. 103 Nr. 1).\n\n2. Soweit in dem Eröffnungsbeschluß bei der Mitteilung der\nden Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht deutlich genug\nausgedrückt war, daß es sich dabei nur um die Wiedergabe eines\nVerdachts handelt, konnte das Schwurgericht diesen Mangel\nbeheben, indem es klarstelite, daß das Hauptverfahren aufgrund\neines hinreichenden Tatverdachts eröffnet worden sei, damit\naber noch nichts darüber ausgesagt werde, ob die Angeklagten\ndie ihnen vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich begangen\nhätten {RGSt 54, 293, 294; BGH Urteile vom 12. April 1960 -\n\n1 StR 119/60; S.’ 10 - und vom 24. Januar 1961 - 1 StR 610/60;\n\nS. 3). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unmittelbar nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses vor der Ver-\n\nnehmung der Angeklagten zur Sache (vgl. § 243 StPO) geschehen\n\n(Band 77 Bl. 11468 d.A.).: |\n\n3. Die Verfolgung der den Angeklagten zur Last gelegten\nTaten ist auch nicht verjährt. Nach § 67 StGB beträgt die\nVerjährungsfrist für Beihilfe zum Mord sowohl nach dem zur\nTatzeit als auch nach dem heute geltenden Recht zwanzig -\nJahre (BGH NJW 1962, 2209 Nr. 13). Die von der Revision des\nAngeklagten von TB in diesem Zusammenhang gegen die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom\n5. Dezenber 1939 gerichteten Angriffe geben dem Senat keine\nVeranlassung, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu (vgl. BGHSt 6, 3753, 374; BGH Urteil vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63) aufzugeben. Die zwanzigjährige Verjährungsfrist ist noch nicht verstrichen, da bis zum 8. Mai\n\n1945 gegen die Angeklagten wegen ihrer Verfehlungen nicht ein- |\n\ngeschritten werden konnte und die Frist wegen dieser Hemmung\nerst von jenem Zeitpunkt ab zu laufen begonnen hat (BGHSt 18,\n369).\n\n-5- s\n\nII. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben worden sind, unbegründet. Anlass zu näheren\nErörterungen bieten nur zwei.\n\n1. Der Angeklagte von T@9 nacht geltend, er sei in der\nHauptverhandlung am 11. Dezember 1962 von g0° Uhr bis 9.30 Uhr\nohne Verteidiger gewesen, als gerade Vorgänge behandelt wurden, die ihn betrafen. Diese Behauptung trifft nicht zu. Die\nSitzungsniederschrift bietet in diesem Punkt allerdings\nkeinen Beweis, da sie insoweit einander widersprechende Angaben\nenthält. Darin heißt es eingangs nämlich, daß an diesem Tag\nbei Beginn der Verhandlung Rechtsanwalt Dr. VEREB für den\nBeschwerdeführer und zugleich für Rechtsanwalt IB den\nVerteidiger des Mitangeklagten MP, erschienen sei. Dann\nberichtet die Niederschrift über die anschließende Verhandlung,\nohne etwas von einem etwaigen Weggehen des Rechtsanwalts\nDr. VW zu erwähnen, und teilt danach mit, daß 9.30 Uhr\ndieser Verteidiger erschienen sei (Bd. 80 Bl.. 12135 bis\n12138 d.A.): Die beiden Angaben über das Erscheinen des Verteidigers des Angeklagten von TED widersprechen einander;\neine von ihnen muß daher falsch sein. Wegen dieses Mangels\nentbehrt die Sitzungsniederschrift der Beweiskraft des\n§ 274 StPO, soweit es sich um die Anwesenheit des Rechtsanvelts Dr. Vi an 11. Dezember 1962 vom Beginn der Verhandlung bis 9,30 Uhr handelt (BGHSt 16, 306, 308; 17, 220).\nDiesen Punkt darf und muß der Senat unter Hinzuziehung anderer\nverfügbarer Erkenntnisquellen prüfen und in freier Beweiswürdigung ermitteln. Rechtsanwalt Dr. Vi selbst hat sich\nnicht zuverlässig erinnern können, ob er zu dieser Zeit der\nHauptverhandlung beigewohnt hat. Ebenso haben sich der Vorsitzende, der Berichterstatter und der Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle daran nicht genau entsinnen können. Sie haben\naber übereinstimmend erklärt, daß der Vorsitzende zu Beginn\njedes Verhandlungstages und nach jeder Verhandlungspause\nstets eigens festgestellt hat, daß alle Verteidiger wieder\nanwesend oder vertreten waren. Am 11. Dezember 1962 wurden zu\nBeginn der Verhandlung Beweisamträge des Angeklagten von\nTB reschieden. Deshalb bestand damals noch ein besonderer\n\n-6 -\n\nAnlass, auf die Anwesenheit seines Verteidigers zu achten.\nRechtsanwalt Dr. VB hat auch keine Unterlagen ermitteln\nkönnen, nach denen er während dieser Zeit etwa nicht zugegen\ngewesen sein könnte. Unter diesen Umständen ist der Senat\ndavon überzeugt, daß dieser Verteidiger der Hauptverhandlung\nam 11. Dezember 1962 vom Beginn an beigewohnt hat und daß dem\nProtokollführer nicht bei dem ersten, sondern bei dem zweiten\nVermerk über sein Erscheinen eine Verwechslung mit dem an\ndiesem Tag erst später gekommen und bis dahin von Dr. Vie\nvertretenen Rechtsanwalt I@Wunterlaufen ist.\n\n2. Der Angeklagte KB bemängelt, der Tatrichter habe den\nübernommenen (Bd. 82 Bl. 12642 d.A.) Beweisamtrag, die in\neinem anderen Strafverfahren gehörten Personen Be: von\nBoD una SED als Zeugen über die ihm, dem Beschwerdeführer, bei einer Nichtbefolgung der Erschießungsbefehle\ndrohende Gefahr zu vernehmen (Bd. 82 Bl. 12571 bis 12574\n4.A.), zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge ist nicht zulässig\nerhoben (BGHSt 3, 213). Die Revision teilt nämlich nur mit,\ndas Schwurgericht habe diesen Antrag verworfen, weil die\nTatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung\nohne Bedeutung seien. Aus welchen Gründen der Tatrichter das\nangenommen hat, gibt die Revision entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht an.\n\nDer Einwand. des Beschwerdeführers, der Tatrichter hätte\ndie Vernehmung des zu einem ähnlichen Beweisgegenstand be-\n\nnannten früheren Polizeioffiziers Dr. Hogg@ (Bd. 80 Bl. 12248.\n\nd.A.) rechtsfehlerhaft abgelehnt (Bd. 80 Bl. 12291 d.A.}), ist\nunbegründet. Ob dieser Zeuge entsprechend der Auffassung des\n\nSchwurgerichts ein ungeeignetes Beweismittel ist, Kann dahinge-\n\nstellt bleiben. Die in sein Wissen gestellten Tatsachen waren;\nwie der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, jedenfalls für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn das Schwurgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise die Überzeugung\nerlangt und ist von ihr ausgegangen, daß der Beschwerdeführer\n(vgl. UA 294 bis 296) - ebenso wie alle anderen Angeklagten\n\n- 7 -\n\n(vgl. UA 284, 291/92, 297, 303} - aus blindem, bedingungslosem Gehorsam und nicht etwa aus wirklicher oder vermeintlicher Besorgnis für sein eigenes Leben oder seine eigene\nGesundheit gehandelt hat (vgl. BGHSt 2, 251 ff; 3, 271 ff).\n\nIII. Auf die Sachrüge der Revisionen hat der Senat das\nUrteil im ganzen geprüft. Die Schuldsprüche werden von den\nFeststellungen getragen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nEbenso ist die Bestimmung der Strafe des Angeklagten De»\nGB nicht zu beanstanden. Seine Revision muß daher verworfen werden.\n\nDie Festsetzung der Einzel- und der Gesamtstrafen der\nübrigen Beschwerdeführer halt indessen in einen Punkt\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht\nhat es für billig erachtet, bei diesen Angeklagten die - nach\nseiner Ansicht nicht anrechnungsfähige -— Internierungshaft\nstrafmildernd zu berücksichtigen (UA 355). Das begegnet insofern Bedenken, als dem Urteil nicht genügend sicher zu entnehmen ist, daß der Ausgangspunkt für diese Strafermäßigung,\nnämlich die Ansicht, die Internierungshaft könne diesem Beschwerdeführer nicht auf die Strafe angerechnet werden, frei\nvon Rechtsirrtum ist. Die Begründung des Tatrichters dafür\nist etwas formelhaft. Sie 1äßt eine nähere Untersuchung darüber\nvermissen, ob diese Haft nicht ganz oder teilweise auch wegen\nder Handlungen angeordnet worden war, die hier abgeurteilt worden sind (vgl. RGSt 69, 327; OGHSt 1, 95, 104 f und 150;\n\nBGHSt 4, 325, 326).\n\nDieser Mangel nötigt freilich nur dazu, das Urteil im\nAusspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft hinsichtlich\nder Beschwerdeführer FW. @W: OB uns von Tip sowie\nnach § 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten\nHB aufzuheben. Der Fehler kann allerdings auch die Höhe\nder Strafen beeinflusst haben, die das Schwurgericht diesen\nAngeklagten auferlegt hat. Gleichwohl braucht deren Festsetzung\nnicht aufgehoben zu werden, weil das Verbot der Schlechter-\n\nnn\n\nstellung (§ 358 StPO) es verwehrt, gegen diese Angeklagten\nhöhere Strafen zu verhängen, auf die dann die Internierungshaft angerechnet wird.\n\n. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu untersuchen haben, ob die Besatzungsmächte den Angeklagten Te,\nCE, von TE uni HE a1 1gemein und dem Angeklagten\nKB jedenfalls bis zu dessen Überführung in französischen\nGewahrsam die Freiheit ganz oder teilweise auch wegen der ihn\nhier zur Last gelegten Handlungen entzogen haben. Soweit das\netwa nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, schlage\ntatsächliche Zweifel entsprechend dem allgemeinen Grundsatz\nzu Gunsten der Angeklagten aus. Wenn sich ergeben sollte, daß\nihnen die Internierungshaft ganz oder teilweise auf die hier\nausgesprochenen Strafen angerechnet werden kann, wäre es aus\nRechtsgründen nicht Zu beanstanden, wenn es das Schwurgericht\nfür angemessen halten. sollte, die abzugsfähige Zeit zunächst\num. den Teil zu kürzen, um den es die Strafen dieser Angeklagten infolge des ihm bisher unterlaufenen Trrtums von vornherein ermäßigt hat, und dann den Rest dieser Zeitspanne auf\ndie verhängten Strafen anzurechnen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/1-str-463-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/1-str-463-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.446049+00:00"}}