{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-15_1_StR_530_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-15","aktenzeichen":"1 StR 530/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t{R_530/62 | u 060\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Hermann W ] aus\n\n4\nAD “reis CH; dort geboren an 1925;\n\nsur Zeit in Untersuchungshaft,\nvegen versuchter Notzucht u.a»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBunäesrichter Dr. Wilims\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter kai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 28. August 1962 dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht, Verbrechen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsnmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 29, August 1962, soweit\nsie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmr ann un wen ern amtnatsenn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in QTateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Unzucht mit\neinem Kind zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dagegen hat\nder Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt\nzu einer Berichtigung des Urteils, hat sonst aber keinen\n\nErfoig:.\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Beanstandung, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig, da die Revision\nentgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Ablehnungsbeschluß nicht\nmitteilt (BGHSt 3, 213). Überdies enthält der Antrag, durch\nden \"gegebenenfalls\" festgestellt werden sollte, \"ob\" der\nAngeklagte aus verschiedenen Gründen auch nach geringem Alkcholgenuß unter Bewußtseinsstörungen leidet und \"ob\" er Epileptiker\nist und unter Alkoholeinwirkung epileptische Anfälle bekommt,\nkeine bestimmte unter Beweis gestellte Behauptung, Es handelt\nsich daher nicht um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsamtrag; für einen solchen Antrag gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 6 StPO nicht,\n\nb) Die Aufklärungspflicht gebot der Strafkammer ebenfalls\nnicht, einen Sachverständigen über die Alkoholverträglichleit\ndes Angeklagten zu hören. Der trinkgewohnte Beschwerdeführer\nhat die seinen Vorstrafen zugrundeliegenden Taten teils\nnüchtern, teils unter Alkoholeinfluß begangen. Seine Xopfverletzung bestand nach seinen eigenen Angaben in einer telanglosen, folgenlos verheilten Fleischwunde. Einen Maleriaanfall hatte er zur Zeit der Tat nicht. Die im Frühjahr 1962\ndurchgemachte Furunkulose hatte nach den Bekundungen des behandelnden Hausarztes auf die Alkoholverträglichkeit und auch\n\n1\nvn\nt\n\nsonst auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers\nkeinen Einfluß. Daß er Epileptiker sei, hat der Angeitlugte\nselbst nicht behauptet; der ihn seit Jahren betreuende\nHausarzt wußte ebenfalls nichts von einem derartigen Leiden. Andere Umstände, die die Strafkammer dazu geärängt haken könnten, den Beschwerdeführer durch einen Sachverständigen auf seine Alkoholverträglichkeit untersuchen zu lassen,\nsind nicht ersichtlich.\n\n2. Die Sachrüge ist nur in einem Einzelpunkt begründet,\n\na) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten .\n\ndes Angeklagten einen Notzuchtsversuch in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kind, Verbrechen nach §§ 177, 45 - nicht\n46, wie es in dem Urteil (UA 11) infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers heißt -, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StSB,\ngesehen. Eine Anwendung des § 330 a StGB kam entgegen der\nMeinung der Revision nicht in Betracht, da der Angeklagte\nsich nach den Feststellungen bei Begehung der Tat nicht i\neinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand (RGSt 70, 42, 43).\n\nb) Dagegen hält die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zugleich der Nötigung zur Unzucht, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, schuldig gemacht,\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Versuchte Notzucht\nund Gewaltunzucht können zwar auch tateinheitlich zusamsentreffen. Das setzt voraus, daß die Handlung des Täters aus\neiner Mehrzahl einzelner Betätigungen besteht, von denen\n\nein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein andarer\n\nnur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGESt 1,\n152, 154 mit weiteren Nachweisen; BGH IM StGB § 177 Nr. 8).\nHier trifft das nach den Feststellungen jedoch nicht zu.\nNach der Überzeugung des Landgerichts wollte der Angeklagte\n\nEye Er\n\nmit dem Mädchen den Beischlaf ausführen; die angewendetc Gewalt und seine Drohung sollten \"nach seinem Willen den\nWiderstand des Kindes zwecks Erreichung dieses Zieles\nbrechen\" (UA 10). Nach dem Willen und der Vorstellung des\nBeschwerdeführers sollten also die von ihm gewaltsan vorgenommenen und unter der Wirkung seiner Drohung geäuldeten\nUnzuchtshandlungen das von ihm geplante Notzuchtsverbrechen\nvorbereiten und den Anfang seiner Ausführung ‚bilden. In\nsolchem Fall steht die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nzu der des § 177 StGB im Verhältnis der Gesetzeseinheit unä\naarf dann im Schuldausspruch nicht zum Ausdruck kommen.\nNach den rechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen\nder Strafkammer muß die tateinheitlich mit der Verurteilung\nwegen versuchter Notzucht ausgesprochene Verurteilung wegen\nNötigung zur Unzucht wegfallen. Das auszusprechen, ist der\nSenat nach § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage.\n\nc) Den Strafausspruch hat der Irrtum des Landgerichts\nnicht beeinflußt. Auch bei Gesetzeseinheit ist die Verwirklichung des Tatbestandes der durch eine andere Vorschrift verdrängten Bestimmung nicht bedeutungslos, sondern\nkann erschwerend in die Waagschale fallen (vgl. BGHSt 1,\n152, 154 ff). Im übrigen hat die Strafkammer die Strafe hier\nin rechtsfehlerfreier Weise nach tatsächlichen Gesichts-\n\npunkten bemessen, an denen sich durch die Berichtigung\ndes Urteils nichts geändert hat.\n\nDanach muß die Revision unter Abänderung des Schuldspruchs verworfen werden. Zu einer Anwenäung des § 473\nAbs. 1 Satz 5 StPO besteht kein Anlaß.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/1-str-530-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/1-str-530-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.253076+00:00"}}