{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-15_1_StR_478_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"1 StR 478/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"I. StGB §§ 186, 187\n\nDer Wahrheitsbeweis im Sinne der §§ 186 f StGB\nist nur dann erbracht, wenn der Tatsachenkern\n\nals wahr erwiesen ist, der das Ehrverletzende der\nzu beurteilenden Äußerung begründet.\n\nII. StGB § 193\n\nZur Wahrnehmung berechtigter Interessen durch\nVeröffentlichungen in der Presse,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja kei u 058\nAmtliche Sammlung: ja =...\n\nI. StGB §§ 186, 187\n\nDer Wahrheitsbeweis im Sinne der §§ 186 f StGB\nist nur dann erbracht, wenn der Tatsachenkern\n\nals wahr erwiesen ist, der das Ehrverletzende der\nzu beurteilenden Äußerung begründet.\n\nII. StGB § 193\n\nZur Wahrnehmung berechtigter Interessen durch\nVeröffentlichungen in der Presse,\n\nBGH, Urt. v. 15. Januar 1963 - 1 StR 478/62 - LG München I\n\nStR 478/62\n\nu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1: de akteur Udo F aus MB achboren an\n1927 in 9\n2. den Redakteur Erich aus\n1920 in N\n\n“WB, zeboren am\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 19653, an der teilgenommen haben:\n\nwegen übler Nachrede\n\nSenatspräsident Dr. Geiler\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juli\n1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte Eee im Falle I der Urteilsgründe und beide Angeklagte im Falle II der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs\nRechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIm August 1961 fand in München die Hauptverhandlung\nin einem umfangreichen Verfahren wegen schwerer Kuppelei\nu.a. statt, das als sog. „Call- Girl-Prozeß\" Aufsehen erregte. Kurz darauf. gentlie 5 in München erscheinende\n\"Abendzeitung\" in ihren Nummern 205 und 206 je einen Artikel, der einen namentlich nicht genannten bayerischen\nStaatsminister mit dieser \"Affäre\" in Verbindung brachte,\nobwohl in Wahrheit kein Mitglied der damaligen bayerischen\nLandesregierung etwas mit dem Sittenskandal zu tun hattc.\nAuf den Strafantrag des Staatsministers Dr. Hui»\nerhoben Anklage und Eröffnungsbeschluß gegen die beiden\nAngeklagten als leitende Redakteure der \"Abenäzeitung\"\nden Vorwurf, sich in zwei Fällen eines Vergehens der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf\nhat das Landgericht die beiden Angeklagten freigesprochen\nund zwar im ersten Falle wegen Führung des Wahrheitsbeweises, im zweiten, weil sie in Wahrnehmung berechtigter\n\nInteressen gehandelt hätten.\n\nDie hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte\nund vom Generalbundesanwalt vertretene Revision dringt im\nwesentlichen mit der Sachrüge durch.\n\nI:\n\nDen Wahrheitsbeweis hat das Landgericht uls geführt\nangesehen, weil tatsächlich, wie eingangs in dem ersten\nArtikel berichtet wurde, Abgeordnete des bayerischen Landtages Schritte wegen der angeblichen Verwicklung cines\n\"iinisters in die \"Call-Girl-Affäre\" geplant hätten und in\n\nden \"Call-Girl-Akten\" ein bayerischer Minister als \"Kunde\"\ngenannt worden sei, Damit hat das Landgericht verkannt,\ndaß der Yaehrheitsbeweis im Sinne der §§ 186 f StGB nur\ndenn geführt ist, wenn gerade die Tatsachen als wahr\nfestgestellt sind, in denen der ehrenrührige Vorwurf zu\nsehen ist. Dieser Vorwurf konnte hier nur der Behauptung\nentnommen werden, daß ein bayerischer Minister \"Kunde\"\n\ndes \"Call-Girl-Rings\" gewesen sei, also mit anderen Worten\nbei den Prostituierten dieses Rings gegen Bezahlung\nscxuclle Befriedigung gesucht habe. Das aber hat das Landgericht gerade nicht festgestellt, Das Vorhaben der Abgeordneten und die Nennung eines Ministers in den Akten,\ndie auf einer Personenverwechslung beruhte, standen zwar\nmit dem Aufkommen und der Verbreitung des ehrverletzenden\nGerüchts in engen Zusammennang, waren jedoch nicht mit\n\ndem Tatsachenkern gleichzusetzen, in dem hier allein die\nEhrverletzung zu finden ist (vgl. auch RGSt 62, 83, 95).\nWer ein die Ehre eines anderen verletzendes Gerücht weiterverbreitet, erbringt nicht dadurch den Wahrheitsbeweis,\ndaß er dartut, auch andere hätten dasselbe ehrverletzende\nGerücht verbreitet. Das ist seit vielen Jahrzehnten die\nunangefochtene Auffassung der Rechtsprechung, die den Tatbestand des § 1§ 6 StGB - mit Recht - sogar in Fällen bejaht hat, in denen der Angeklagte das ihm zugetragene Gerücht bei der Weiterverbreitung als unbestätigt oder sogar\nals unglaubwürdig bezeichnet hatte (RG4St 22, 223; 38, 368).\nFür diejenigen, die ein ehrverletzendes Gerücht in ein\nPresseerzeugnis aufnehmen und dadurch weiterverbreiten,\ngilt in Bezug auf den Wahrheitspeweis nichts anderes. Sie\ngenießen insoweit keine Vorrechte,\n\nDer erörterte sachliche Mangel führt indessen nur\ninsoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als das\n\nLandgericht den Angeklagten He freigesprochen\nhat, der den Artikel in die Nr. 205 der \"Abendzscitung\"\naufnahm, Dagegen bleibt der Freispruch des. Angeklagten\nFEB in diesem Punkte bestehen. F var zwar im,\nImpressum der Nr. 205 der \"Abendzeitung\" als verantwortlicher Redakteur. bezeichnet, nahm diese Stellung jedoch\n\nin Wahrheit an dem fraglichen Tage nicht ein, da er kraft\neiner ein für allemal getroffenen Regelung jeweils on\n\nden Wochenenden mit dem Angeklagten Hc ED in der\nLeitung der Redaktionsgeschäfte abwechselte und die Nummer 205\nder \"Abendzeitung\" an einem solchen für ihn dienstfreien\nWochenende allein von Helmensdorfer redigiert wurde (vgl.\nRGSt 21, 253; 27, 246; 36, 215). Damit entfälit nicht nur\n\ndie Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 bayer. PresseG (Veröffentlichungsvermutung), sondern auch des § 11 Abs. _3 bayer.\nPresseG (Fahrlässigkeitshaftung).\n\nIl:\n\nDie Wahrung berechtigter Interessen durch die Arngcklagten in Falle des zweiten Artikels (Nr. 206 der \"Abendzeitung\") hat das Landgericht darin gefunden, daß die\nAngeklagten eine Auskunft der Pressestelle beim Bayer.\nStaatsministerium der Justiz, in der wahrheitsgemäß die\nVerwicklung eines Ministers in die \"Call-Girl-Affäre\"\nverneint wurde, durch Gegenüberstellung ihrer eignen,\nvon eincm Reporter beschafften Informationen \"als zumindest unvollständig, ungenau, letztlich also unrichtig\nanprangern\" wollten, nachdem der Leiter der Pressestelle.\neine Auskunft darüber abgelehnt hatte, ob nicht — sei es\nauch nur irrtümlich - mindestens der Name eines Ministers\nin den Akten genannt worden sei. Außerdem wird allgcmein\ngesagt, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß die\n\nPresce berechtigte Interessen der Allgemeinheit wahrnehne,\nwenn sie über Angelegenheiten des öffentlichen Lebens\nberichte und an ihnen Kritik übe,\n\nDiese Darlegungen sind verfehlt. Dabei braucht nicht\neinmal entschieden zu werden, ob es rechtlich vertretbar\nist, daß der Täter seine üble Nachrede unter Berufung auf\n§ 193 StGB damit rechtfertigt, ein Dritter, der mit dem\nBeleidigten nichts zu tun hat, habe ihm auf Anfrage cine\nungenügende Auskunft erteilt. Das Landgericht sagt zu diceser Frage kein Wort. Das deutet immerhin darauf hin, daß\nces sich von der Auffassung leiten ließ, jenc Rechtsmeinung\nsci selbstverständlich unä bedürfe keiner näheren Begründung. Das trifft nicht zu. Wenn der öffentlich durch ein\nProsscorgan, also besonders nachhaltig unternommene Angriff\ngegen die Ehre eines anderen regelmäßig schon dadurch nach\n§ 193 StGB gerechtfertigt sein sollte, daß der Beleidiger\n- zu Recht oder zu Unrecht - glaubt, mit dem Verhalten\neines Dritten unzufrieden sein zu dürfen, dann wäre die\nEhre nahezu schutzlos den übelsten Angriffen preisgegeben.\nnenn überhaupt, kann § 193 StGB in einem solchen Falle nur\nausnahmsweise unter bestimmten eng umschriebenen Voraussetzungen eingreifen, Wie sie im einzelnen umschrieben werden müßten, braucht hier nicht näher untersucht zu werden,\nweil das Landgericht auf jeden Fall zugleich verkannt hat,\ndaß die Anwendbarkeit des § 193 StGB von einer Abwägung\nder einander widerstreitenden Interessen des Beleidigers\nund des Beleidigten abhängt und daß sich der Beleidiger zur\nRechtfertigung seines Verhaltens auf diese Vorschrift nicht\nberufen kann, wenn sein Interesse geringer als das des Beleidigten zu bewerten ist. So aber verhielt es sich hier.\nDenn es liegt auf der Hand, daß das Interesse des oder der\n\nYorletzten, mit einem ihr Ansehen in der breiten Öffen:-\nlichkeit in hohem Maße herabsetzenden Gerücht verschont\n\nzu bleiben, weit höher einzuschätzen ist als das Verlengen\nder Beleidiger, über im Grunde völlig haltlose, aber im\nFalle ihres weiteren Bekanntwerdens leicht zu üblen Mißdeutungen führende Angaben unterrichtet zu werden, dic\n\nein Beschuldigter von mindestens sehr zweifelhafter Glaubwürdigkeit in eincm die beleidigten Personen sachlich in\nkeiner Weise berührenden Strafverfahren gemacht hat, und\nihr Bestreben, davon sogar noch die breitoste Öffentlichkeit zu unterrichten. Überdies entbehrte das Auskunftsverlangen der Angeklagten schon für sich genommen jedes rechtfertigenden Grundes. Durch die sachlich richtige Auskunft\nder Justizpressestelle hatten sie erfahren, daß kein\nbayerischer Minister in die \"Call-Girl-Affäre\" verwickelt\nwar und daß (dementsprechend) auch die Gerichtsakten - entgegen der Behauptung des Artikels in Nr. 205 der \"Abendzeitung\" - keine Bitte eines bayerischen Ministers enthiclten, nicht namentlich genannt und nicht als Zeuge vorgeladen zu werden. Diese Auskunft entsprach der Wahrheit; sic\nvertuschte nichts und beschönigte nichts. Das konnte und\nmußte den Angeklagten um so mehr gemügen, als ihnen der\n\"Fressereferent der Staatskanzlei zusätzlich eröffnet hatte,\ndaß das unwahre Gerücht auf eine Ähnlichkeitsverwechslung\nzurückging. Nebensächliche, nur als Klatsch zu wertende\nEinzelheiten wie die Angaben, welche die Prostituierte\nLünig im Strafverfahren über einen ihrer Kunden und scine\nangebliche Ähnlichkeit mit einer im öffentlichen Leben\nstehenden Person gemacht hatte, können — ganz ebgeschen von\nGen verfahrensrechtlichen Grenzen für Akteneinsicht und\nAktcnauskunft - nicht Gegenstand eines presserechtlichen\nAnspruchs auf Information sein, weil ihnen jeder Wert für\neine ernsthafte öffentliche Erörterung fcehlt-\n\nDice Berufung des Landgerichts auf das \"Recht der\nPresse, über Angelegenheiten des öffentlichen Lebens zu\nberichten und an ihnen Kritik zu üben\", geht gleichfalls\nfehl, Hielten die Angeklagten, was hier besonders nahe\nliegt, das Gerücht über die \"Kundschaft\" eines baycrischen\nMinisters bei den \"Call-Girls\" inzwischen selbst für unglaubwürdig, so hatten sie nach der Widerlegung der in\nersten Artikel wiedergegebenen Behauptungen allen Grund.\nzu Zurückhaltung und Vorsicht. Die angeblichen Äußerungen\nder Prostituierten Lünig allein konnten jedenfalls ebenso\nwenig Gegenstand einog im Sinne der öffentlichen Funktion\nder Presse liegenden Berichts wie Gegenstand eines Informationsrechts sein. Hielten die Angeklagten das Gerücht\ntrotz der gegenteiligen amtlichen Auskünfte weiterhin für\nwahrscheinlich, so war die Rechtslage im Ergebnis nicht\nanders. Denn Vorgänge der privaten Lebensführung werden\nnicht dadurch schon ohne weiteres zu Angelegenheiten des\nöffentlichen lebens, daß sie eine im öffentlichen Leben\nstehende Person betreffen. Das öffentliche Interesse an\nihrer Mitteilung wohnt ihnen nicht von selbst inne. Es\nmüssen viclmehr besondere Umstände hinzutreten, die sie\nerst zum Gegenstand eines anerkennenswerten öffentlichen\nInteresses werden lassen, Das wäre hier möglicherweise dann\nder Fall gewesen, wenn sich die Angeklagten bei ihrer Veröffentlichung von der Sorge um die Besetzung wichtiger |\nöffentlicher Ämter mit Personen von einwandfreier Lebensführung hätten leiten lassen (vgl. BGHSt 12, 287) oder etwa\nauch von der anderen Sorge, ob eine Strafvorfolgungsbehörde\nentgegen dem Legalitätsgrundsatz dem dringenden Verdacht\neiner strafbaren Handlung nicht nachgegangen sci, weil\nals Täter eine im öffentlichen Leben stehende Person in\nBetracht kam, oder wenn es ihnen darum gegangen wäre, über\neine (bevorstehende) Regierungskrise zu berichten. Etwas\n\nDerartiges hat das Landgericht nicht festgestellt und\nkonnte ces offensichtlich auch garnicht feststellen, weil\nder im Wortlaut mitgeteilte Artikel aus Nr. 206 der\n\"'ibendzeitung”\" nicht einmal Anhaltspunkte für eine solche\nBeurteilung bietet. Nach seiner Art und seinem Innalt\n\nlegt er vielmehr die Deutung nahe, daß cs sich dabei un\neinen sog. Reisser, also um ein auf die Lust, am Skandal\n\nund auf Sensation berechnetes Erzeugnis handelt. Bezcichnend in dieser Hinsicht könnten schon die beiden einleitenden Sätze ein: \"Großes Aufsehen in Münchner politischen\nKreisen erregte die Mitteilung der AZ, das ein bayerischer\nMinister in die Call-Girl-Affäre verwickelt sei. Diese Angelegenheit stand gestern im Mittelpunkt des Tagesgesprächs\".\nHier äußert sich doch wohi die Genugtuung der Angeklagten\ndarüber, daß der angebliche Mirister-Skandal dank cines\nArtikels ihres Blattes in aller Munde war. Jedenfalls\n\nhätte das Landgericht, wenn es eine Rechtfertigung des.\nArtikels in der öffentlichen Aufgabe der Presse fand, allen\nGrund gehabt, in dem erörterten Sinne nähere Feststellungen\nüber seine Zielsetzung zu treffen. Denn Berichte und Kormentarece, denen es auf Skandal und Sensation ankommt, licgen\nvon vorn herein außerhalb des Bereichs der öffentlichen\nAufgaben, um deretwillen die Presse als Einrichtung den besonderen Schutz der Verfassung genießt (vgl. v. Mangoldt/\nKlein, GG Art. 5 Anm. VI, 3; Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaats Bayern $. 193).\n\nIm übrigen wäre zu sagen, daß nicht, wie es oft\nunscharf heißt, \"die Presse\", sondern nur cine durch ein\nbestimmtes Presseorgan zur Öffentlichkeit sprechenäc Person\nberechtigte Interessen wahrnehmen kann, indem sie für die\n\nAllgeneinheit wichtige Dinge mitteilt und erörtert. Dicose\nBefugnis beruht auf dem Recht jeden Bürgers, an der\npolitischen Willensbildung tätigen Anteil zu nehmen. Es\nmacht deshalb für die Frage der Rechtfertigung nach § 193 S\ngrundsätzlich keinen Unterschied, ob die sich äußernde\nPerson damit zugleich cine Berufstätigkeit als Journalist -\neusübt oder nicht (s. BVerfGE 10, 118, 121). Ebensowenig\nkenn die Tatsache der gedruckten Verbreitung für sich genommen cin Mehr an Rechten vermitteln. Die Äußerung in eine!\nPresseorgan, das — seinem Wesen und Zuschnitt nach - der\nBildung einer öffentlichen Meinung dienen und Einfluß auf\ndic politische Willensbildung ausüben will, kann vielmehr:\nnur ein gewichtiges Anzeichen dafür scin, daß der sich\nÄußernde öffentliche Interessen im Auge hat. Ob er damit\nauch berechtirte Interessen wahrnimmt, ist jedoch unabhängis\nvon dem benutzten Verbreitungsmittel nach den für alle\nscltenden gleichen Grundsätzen zu entscheiden (vgl. insbes.\nBayObL6St 51, 515).\n\nIII.\n\nDa die erörterten Verstöße gegen das sachliche\nRecht bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit\nder unter I. behandelten Ausnahme führen, braucht sich der\nSenat mit den zum Fall II der Urteilsgründe erhobenen Verfahrensrügen nicht auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit haben, Zeugen, deren Vernchmung\nsie für erforderlich hält, auch von sich aus zur neuen\nHauptverhandlung zu laden.\n\nAuch einer besonderen Auseinandersetzung mit den\nbci der Auslegung des ersten Artikels zutage getretenen\n\n%\n\nv4\n\n- 10 -\n\nHängeln bedurfte es nicht. Der Senat begnügt sich mit\n\ndem Hinveis, daß der Sinn zusammenhängender Darstellungen\nnur zutreffend zu gewinnen ist, wenn dieser Zusammenhang\nbei der Auslegung beachtct wird. Die Fehlerhaftigkeit der\nvon dem Landgericht geübten isolierten Betrachtung cinzelner Teile der Gesamtäußerung ist zudem besonders aulTüllig,\nweil sich alle diese Teile auf denselben Gogenstand, nönlich die angebliche Kundschaft eines Ministers bei den\nCall-Girl-Ring, bezogen.\n\nEs besteht weiter Anlaß zu dem Hinweis, daß der\nTatrichter zu prüfen hat, wie ein unbefangener Dritter\neine solche Äußerung verstehen kann, und ob, falls der\näußere Tatbestand einer Beleidigung bei solchem Verstündnis\ngegeben ist, auch der Angeklagte mit einer solchen Deutung\nseiner Äußerung gerechnet und sie gebilligt hat. Es bedürf-\n\nte also im Falle I nicht nur der ausdrücklichen Feststellung,\n\naaß der Artikel sämtliche Minister der bayerischen Landesregierung (kollektiv) in ihrer Ehre kränkte;,. weil der\nLeser seine Aussage auf jedes Kabinettsmitglied beziehen\n\nkonnte 5 auch der weiteren Feststellung, daß der\nc\nAngeklagte /mi ieser Wirkung rechncete. und sie billigte\n\nEin Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 14, 48 kann dicse\nFeststellungen nicht ersetzen. Sollte das Landgericht zu\neiner entsprechenden Feststellung gelangen, so käme im\nFalle I eine Verurteilung des Angeklagten Hc EEE\nwegen Verleumdung in Betracht, da dieser nach den bisherigen Feststellungen damals noch einen anderen Minister\n\nals den Strafantragsteller im Auge hatte. Das Landgericht\nwird außerdem die Anwendbarkeit des § 187 a StGB zu prüfen\nund dabei die Entscheidung BGHSt 4, 119 zu beachten haben:\n\n- 11 -\n\nIV.\n\nDem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und\ndie Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen»\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/1-str-478-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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