{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-12_1_StR_505_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"1 StR 505/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 505/64\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pförtner Franz Matthias WB zu: ke\nGE, zeuoren 2: GE 1919 ir Cu.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 27, April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er in den Fällen II 1, 3, 4, 5 und 8 der\nUrteilsgründe wegen Untreue oder Betrugs verurteilt\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach teilweiser Aufhebung eines früheren Urteils\ndurch den Senat hat das Landgericht den Angeklagten\n- unter Freisprechung im übrigen - erneut verurteilt, und\nzwar wegen Betrugs in neun Fällen, wegen Untreue in zwei\nFällen und wegen Kommissionärsuntreue in einen Fall. Es\nhat hierwegen und wegen der bereits rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Unterschlagung eine Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des\nförmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2\nStPO durch mangelnde Sachaufklärung. Das Landgericht hätte\nnach Meinung der Revision die Kreditsachbearbeiter der\nBanken und Sparkassen, mit denen der Angeklagte in Geschäftsverbindung stand, vernehmen und die Unterlagen dieser\nBanken und Sparkassen über die Geschäftsverbindung beiziehen müssen. Die Rüge dringt nicht durch.\n\nDer Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn\ner seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder\nihr zuwiderhandelt, obwohl die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängen. Diese Voraussetzungen sind\nhinsichtlich der bemängelten Unterlassung nicht gegeben.\n\nDas Landgericht hat das geschäftsführende Vorstandsmit-\n\nglicd Igg von der Volkstark SB, der nauptsäch-\n\nlichen Kreditgeberin des Angeklagten, als Zeugen vernommen.\n\nWarum es gedrängt sein sollte, auch die Sachbearbeiter der\nSparkassen, mit denen er daneben noch zusammenarbeitete,\nzu vernehmen, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte war\n\nim Dezember 1957 jedenfalls so hoffnungslos überschuldet,\ndaß er selbst den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte, weil er keinen anderen Ausweg mehr sah,\nDemgegenüber kam es nicht mehr darauf an, ob dem Angeklagten:\nvon den Banken und Sparkassen der Kredit aufgekündigt oder\ndie Vornahme von Kreditrestriktionen angedroht worden war.\nDie Feststellungen im Falle BuglD ergepen übrigens,\n\ndaß die Volksbank SEE sanaıs auf Apdeckung der\nSchulden drängte. Welche Kredite ihm früher einmal eingeräumt waren, war bei solchem Sachverhalt nicht von Bedeutung. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte auch nur auf seine Kreditmöglichkeiten bei der Volksbank und bei seinem Geschäftsfreund We verufen.\n\nSoweit die Revision die vollständige Auswertung der\nGeschäftsunterlagen des Zeugen vg vermißt, greift sie\nin Wahrheit die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Insoweit ist das Vorbringen daher unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nDie erst am 8. Januar 1965 beim Bundesgerichtshof eingegangene Besetzungsrüge ist nach § 345 StPO verspätet,\nübrigens auch nicht beim Landgericht angebracht worden.\nDie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n {s. BGHSt 1, 44) unzulässig.\n\nII, Die Sachrüge greift in den Fällen II 1, 3, 4, 5\nund 8, im übrigen im gesamten Strafausspruch durch.\n\n1. Im Falle II 1 der Urteilsgründe bestellte der Gastwirt Peter VO Hci dem Angeklagten zwei Fuder Wein\nund bezahlte dafür sofort 2 700 DM. Der Wein sollte von dem\nAngeklagten \"ausgebaut\" und auf Flaschen abgezogen werden,\nwofür die Kosten später gesondert berechnet werden sollten.\nDas Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten in\ndiesem Falle eine Untreue (Treubruchtatbestand), weil der.\nAngeklagte den \"Vorschuß\" nicht für den vorgesehenen Zweck\nverwendet habe.\n\nDas Landgericht nimmt hier offenbar nicht an, daß der\nAngeklagte den Wein als Kommissionär für Peter Vo\nbeschaffen sollte; sonst hätte es ihn wie im Falle IT 12\nwohl wegen Kommissionärsuntreue verurteilt. Es handelte\nsich also nach Ansicht des Landgerichts um einen Kauf in\nVerbindung nit einem Werkvertrag. Ein Kaufvertrag begründet aber nicht ohne weiteres die Pflicht des Verkäufers,\nden ihm im voraus gezahlten Kaufpreis gerade zu der Beschaffung der gekauften Ware zu verwenden. Das wäre nur\naann der Fall, wenn diese Pflicht Vertragsinhalt geworden\nwäre (BGHSt 1, 189), wenn also zwischen den Vertragsteilen\nEinigkeit darüber bestanden hätte, daß der bezahlte Betrag\nzweckgebunden nur für die Warenbeschaffung verwendet werden sollte, Das angefochtene Urteil trifft aber hierüber\nkeine Feststellungen. Selbstverständlich ist ein solcher\nVertragsinhalt hier nicht, da der Kaufvertrag schon Mitte\nOktober 1957 abgeschlossen wurde, zu einer Zeit, als der\nAngeklagte nach den im Urteil sonst getroffenen Feststellungen noch auf Grund seiner Kreditmöglichkeiten damit\nrechnen konnte, seine Geschäfte richtig abwickeln zu\nkönnen (vgl. S. 13 UA).\n\nDasselbe gilt für den zweiten Untreuefall Nr. II 3\n(Franz VD . In beiden Fällen kann daher das Urteil\nnicht bestehen bleiben.\n\n2. Zum Fall II 4 (Betrug zum Nachteil der Familie\nUP) enthält das Urteil, abgesehen von den allgemeinen\nErörterungen zu den Betrugsfällen auf S. 22, keine Feststellungen zum inneren Tatbestand und auch keine rechtlichen\nAusführungen. Es ist daher unklar, worin die Strafkammer die\nTäuschungshandlung und den Vermögensschaden sieht. Nach den\nFeststellungen sollte der Kaufpreis beim Abholen des Mostes\nbezahlt werden, also Zug um Zug gegen die Lieferung. Durch\nden Abschluß eines gegenseitigen Vertrages, der die beider- |\nseitige Leistung Zug um Zug vorsieht; erleidet aber der eine\nTeil regelmäßig noch keinen Vermögenschaden, wenn der |\nandere Teil leistungsunfähig ist. Denn bei vertragsmäßiger\nErfüllung erhält jeder Teil die vereinbarte Leistung (vgl.\nUrteile des Bundesgerichtshofs vom 6.3.1962 - 5 StR\n652/61 und vom 24.11.1964 - 1 StR 471/64). Warum bei Abholung des Mostes keine Zahlung geleistet wurde und ob es\nhierbei zu einer Täuschung durch den Angeklagten kam, läßt\ndas Urteil nicht ersehen. In den späteren Versprechungen\ndes Angeklagten und in der dadurch veranlaßten Untätigkeit\nder ‚Eheleute Meg könnte ein (Stundungs-)Betrug nur liegen,\nwenn der Angeklagte spätere Zahlung vorgespiegelt hätte\nund die Forderung der Verkäufer durch deren Untätigkeit in\nihrem wirtschaftlichen Wert gemindert worden wäre (BGHSt 1,\n262, 264). Hierzu ist nichts festgestellt, Auch in diesem\nFalle ist das Urteil daher aufzuheben.\n\n3. Im Fall II 5 sieht die Strafkammer den Betrug nicht\nschon in dem Kaufabschluß mit Eu Der Angeklagte\n\nhat den Wein in diesem Fall für We zekauft und die Strafkammer nimmt offensichtlich an, daß der Angeklagte zunächst\nvorhatte, den Kaufpreis, den We nachträglich bezahlen\nwürde, an Bu weiterzuleiten. Sie macht dem Angeklagten aber zum Vorwurf, daß er, obwohl er sich später damit\neinverstanden erklärt hatte, daß We einen Teilbetrag\n\nvon 22 000 DM an die Volksbank SB bezahlte, und\n\ner sich damit der Möglichkeit begeben hatte, insoweit die\nKaufpreisschuld gegenüber Bu zu begleichen, den Wein\nam 9. und 14. Dezember habe abfahren lassen. Daß der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, den Wein nicht mehr hätte\nabfahren lassen dürfen, trifft nun zwar nicht zu; denn vertraglich hatte er hierzu das Recht, solange nicht der Verkäufer den Vertrag angefochten hatte oder etwa von der Möglichkeit der Zurückbehaltung nach § 321 BGB Gebrauch machte.\nOffenbar schwebt aber dem Landgericht vor, daß der Angeklagte den Wein nicht hätte abfahren dürfen, ohne vorher\n\nden Verkäufer auf die Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit hingewiesen zu haben. Damit würde es sich im Einklang\nnit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befinden, der\nin BGHSt 6, 198 ausgesprochen hat, daß sich bei einem gegenseitigen Vertrag nach Treu und Glauben für einen Vertragsteil die Rechtspflicht ergeben könne, seine nach dem Vertragsschluß eingetretene Zahlungsunfähigkeit dem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner zu offenbaren.. Die betrügerische Täuschung kann nach § 26% StGB auch in der\nUnterdrückung einer wahren Tatsache bestehen, sofern die\nPflicht zur Offenbarung besteht. Es wäre nicht zu beanstan- in;\nden, wenn die Strafkammer diese Voraussetzung hier für gegeben halten, den Angeklagten also für verpflichtet an-\n\nschen würde, dem Verkäufer anzuzcigen, daß er sich durch\nanderweitige Verfügung seiner Zahlungsfähigkeit zum größten\n\nTeil beraubt habe und nicht mehr in der Lage sei, den Kaufpreis vertragsgemäß zu zahlen.\n\nErschiene hiernach die Verurteilung wegen Betrugs gerechtfertigt, so kann sie doch schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Strafkammer möglicherweise\nvon einem zu großen Schuldumfang ausgeht. Nach den Urteilsgründen nimmt die Strafkammer eineri Schaden von 34 000 DM,\nalso in Höhe des vollen Kaufpreises, an. Der Angeklagte\nhatte sich aber seiner Zahlungsfähigkeit nur in Höhe von\n22 000 DM begeben, Zudem ist der Wein teilweise am 9. Dezenber und im übrigen am 14, Dezember 1957 abgefahren worden.\nDer Wechsel über 22 000 DM ist der Volksbank anscheinend\nerst nach dem 9. Dezember 1957 von Weber gegeben worden,\ndenn der Wechsel wurde nach den Feststellungen erst am\n14. Dezember vom Konto des Angeklagten bei der Volksbank\nabgebucht. Demnach könnte sich der Betrug, wenn sich nicht\netwa der Angeklagte schon vor dem 9. Dezember mit der Zahlung an die Volksbank einverstanden erklärt hätte, was nicht\nfestgestellt ist, nur auf die Lieferung vom 14. Dezember\n1957 beziehen. Wie groß: jede der beiden Lieferungen war,\nist ebenfalls nicht festgestellt.\n\nDiese Unklarheiten müssen zur Aufhebung des Urteils in\ndiesem Punkt führen.\n\n4, Im Falle II 8 sieht die Strafkamner das betrügerische\nVerhalten des Angeklagten darin, daß er nach Fälligkeit\ndes Darlehens (2.12.1957) den Geschwistern zZ vorzespiegelt habe, die Hälfte des Darlehens nach acht Tagen\nbezahlen zu wollen und den Rest später, \"was er bei seiner\nangespannten Lage in Wirklichkeit nicht mehr konnte\". Da-\n\ndurch habe er die Geschwister ZW davon abgehalten,\n\nsich ernstlich darum zu bemühen, ihr Geld zu bekommen,\n\nwas ihnen unter Einschaltung des Pfarrers Haw wenigstens teilweise gelungen wäre, wenn auch möglicherweise\nauf Kosten anderer Gläubiger. Diese Ausführungen sind nicht\nwiderspruchsfrei. Da der Angeklagte acht Tage nach der\nFälligkeit nicht mehr in der Lage war, das Darlehen auch\nnur teilweise zurückzuzahlen und er schon seit Mitte Novenmber 1957 nicht einmal mehr zur Bezahlung von gekauften\nWaren imstande war, ist nicht ohne weiteres einzusehen,\n\nwie die Geschwister ZB zu ihrem Geld hätten kommen können, wenn der Angeklagte ihnen nicht grundlose Versprechungen\ngemacht hätte. Schließlich hat er ja schon am 20. Dezember\n1957 selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt.\nBei dem geschilderten Sachverhalt bedürfte es zur Annahme\neines vollendeten (Stundungs-)Betrugs genauerer Darlegungen.\nDer bloße Hinweis, daß die Zahlung auf Kosten anderer Gläubiger, also mittels deren (betrügerischer?) Schädigung hätte\nerfolgen können, reicht hierzu nicht aus, zumal da nicht\nersichtlich ist, daß dies - wenn überhaupt - nicht auch\nnoch 8 Tage nach der Fälligkeit des Darlehens möglich gewesen wäre. Aus den Feststellungen müßte sich vielmehr ergeben, daß der wirtschaftliche Wert der Darlehensforderung\ndurch die kurze Stundung gemindert wurde und daß dies dem\nAngeklagten bei der Täuschungshandlung bewußt war.\n\n5. In allen übrigen Fällen bestehen gegen die Verurteilung keine rechtlichen Bedenken.\n\nIm Falle II 2 und 9 gab der Angeklagte für die Darlehen\nvon 700 DM und 1000 DM je einen, wie er wußte, ungedeckten,\nalso wertlosen, Scheck. Gegenüber Reg (Fall II 6) hat\n\n- 10 -\n\ner noch bei Abruf des Weines am 14. Dezember 1957 zugesichert, daß er den Wein in den nächsten Tagen bezahlen\nwerde, obwohl er wußte, daß er dazu nicht in der Lage war.\nDadurch wurde Reg zur Lieferung des Weines veranlaßt.\nIm Falle II 7 (Ku) hat der Angeklagte den Wein am\n\n19. November 1957 abgeholt, obwohl er zu dieser Zeit wußte,\ndaß er ihn nicht würde bezahlen können. Er hat den Verkäufer durch die Nichtoffenbarung dieses Umstandes, also\ndurch Unterdrückung einer wahren Tatsache getäuscht und\nihn dadurch zu der schädigenden Lieferung der Ware veranläßt (BGHSt 6, 198). In den Fällen II 10 und 11 hat sich\nder Angeklagte auf betrügerische Weise Wechselakzepte\nverschafft. In diesen, wie in den vorgenannten Fällen,\nsicht das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand\n\ndes Betrugs gegeben. Daß es - möglicherweise rechtsirrig -\nin Falle II 12 (BrlP) ien Angeklagten außer wegen\nKommissionärsuntreue nicht auch tateinheitlich wegen Betrugs verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\nJedoch muß auch hinsichtlich dieser Fälle der Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß die Strafhöhe durch die aufgehobenen Verurtei=-\nlungen zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist,\nzumal da die Strafkammer ausdrücklich die Vielzahl der\nStraftaten und den Umfang des gesamten angerichteten Schadens als strafschärfend berücksichtigt hat. Übrigens hat\ndie Strafkammer in den Fällen, in denen sie weniger als\ndrci Monate Gefängnis für verwirkt hielt, nicht zu § 27 b\nStGB Stellung genommen. |\n\nMit den Einzelstrafen entfällt auch die Gesamtstrafe.,\n\n- i1 -\n\nEs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Strafkammer in ihrer neuen Entscheidung auch über die Kosten\nder Revision mitzuentscheiden hat.\n\nDr. Geier Seibert Wiilms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/1-str-505-64","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/1-str-505-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.955166+00:00"}}