{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-12_1_StR_480_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"1 StR 480/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch das vorlegen der unbeglaubigten Ablichtung\n(Fotokopie) einer gefälschten Urkunde kann\nGebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB sein\n(Aufrechterhaltung von BGHSt 5, 291). Die den\nAusweismißbrauch (§ 2§ 1 StGB) betreffende Entscheidung BGHSt 20, 17 steht nicht entgegen.\n\nBCH,Urt.v. 12. Januar 1965 - 1 StR 480/64 LG München II","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 267\n\nAuch das vorlegen der unbeglaubigten Ablichtung\n(Fotokopie) einer gefälschten Urkunde kann\nGebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB sein\n(Aufrechterhaltung von BGHSt 5, 291). Die den\nAusweismißbrauch (§ 2§ 1 StGB) betreffende Entscheidung BGHSt 20, 17 steht nicht entgegen.\n\nBCH,Urt.v. 12. Januar 1965 - 1 StR 480/64 LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nE:\n\n.\n\nS;5R_ 480/64 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter ED zu: SE: zeroren\n\nom EEE 1921 1: 1,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 9. März 1964 wird verworien.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. März 1964,\nsoweit sie drei Honate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts vegen\n\nGründesz\n\nI. Der Angeklagte Hg ist wegen Betrugs in sieben\nFällen, in zwei Fällen in Tateirheit mit Urkundenfälschung,\nferner wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt, im übrigen ist er freigesprochen worden,\n\nIl. Die Revision des Angeklagten hat nur allgemein die\nVerletzung des sachlichen Rechts gerügt. Las Rechtsmittel\nkann «einen Erfolg haben.\n\nAnlaß zu Erörterungen besteht allenfalls in folgenden\n\nFallen:\n\na) Bei den Vorgängen zuB I (KW) erwähnt das Urteil $S. 11 UA, Jakob KW unä scine Frau hätten auch\nnoch mindestens 1 000 sfr. für die Miete von Ausstellungsflächen und für \\ierbungszwecke umsonst (unnütz) ausgegeben. Insoweit würde es sich nach den Grundsätzen der\nsogen. Stoffgleichheit (B6H5t 6, 115, 116) nur um einen\nmittelbaren Schaden handeln. Diese Schäden werden jeäoch\nbei der rechtlichen Würdigung (S, 13, 14 UA) nicht mehr\nerwähnt. Es besteht also kein Anlaß zur Annahme eines zu\nweit bemessenen Schuldumfangs. Bei der Strafzumessung dagegen durften diese zusätzlichen Schäden mit berücksichtigt\nwerden (3GH VRS 15, 112, 114). Daß dies geschehen ist, ist\nübrigens nicht einmal sicher. Denn bei den Zumessungservägungen (S. 44 - 47 UA) wird der Fall SD ( von der Aufz»ählung 5. 46 abgesehen) nicht besonders hervorgehoben.\n\nb) Vorkommnisse zu B III (fortgesetzter Diebstahl;\n5. 23 - 27 UA): Gegen die Annahme fortgesetzten Diebstahls\nbestehen keine rechtlichen Bedenken; wegen der Frage des\nGewahrsanms vgl. 3GHSt 16, 271, 273. Die spätere - als unwiderlegt angenommene — Aushändigung des gesamten krlöses\nder veräußerten Äunstgegenstände (S. 26, 27) ändert an der\n\nrechtlichen Beurteilung nichts, wie das Landgericht mit kecht\n\nausführt, sondern war nur nachträgliche Wiedergutmachung.\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\n\ndem S. 24 UA unten erwääinten Vorkommnis mit den 2 Bronzen\nund dem übergebenden Umschlag keine weitere Bedeutung\nbeigemessen hat. Es handelte sich hierbei nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters um einen letztlich\nfehlgeschlagenen Versuch des Angeklagten, Trau I»\n\nzu übertölpeln und seine Straftat zu verschleiern.\n\nc) In den Fällen Be (LE vII, Ss. 38 - 39 UA), Vie\n(B VIII, 5. 39 - 42 UA) und Wil (> 1x, s. 42 - 43 UA)\nhat der Angeklagte zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben mit einer von ihm fälschlich angefertigten und\nmit dem Fantasienamen \"Victoria Trading Company New York\"\nversehenen Auftragsbestätigung gearbeitet. In ersten Fall\nlegte er die gefälschte Urkunde im Original oder in Ablichtung vor (S. 38 UA). Gegenüber Frau ga vervendete er eine beglaubigte Fotokopie (S. 40/41 UA), bei\nVi offenbar eine unbeglaubigte Ablichtung der erwähnten Falschurkunde (S. 43 UA).\n\nBei dem Vorkommnis B VII (Braun) hat die Strafkamuer\nUrkundenfälschung (§ 267 StG3) durch fälschliches Anfertigen und Gebrauchmachen der angeblichen Auftragsbestätigung angenommen. In den beiden letzten Fällen\n® VIII und IX) hat das Landgericht den Tatbestand des\n§ 267 StGB durch Gebrauchmachen als erfüllt angesehen\n(S. 38, 42, 43 UA; vel. auch BGHSst 17, 97 - 100).\n\nDies ist rechtlich einwandfrei und zwar auch, soweit der Angeklagte statt der Urschrift der Falschurkunde\nbeglaubigte oder unbeglaubigte Ablichtungen vorgelegt hat\n{(BGHSt 5, 291 ff; Schönke/Schröder, 11. Aufl. § 267 StGB,\nKandz. 42 und 74).\n\nDie Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 20, 17 if\nbetrifft den § 2§ 1 StGB, und zwar die Frage, ob der\nTatbestand dieser Vorschrift auch bei Vorlegung unbegslaubigter Fotokopien von Ausweispapieren erfüllt ist.\nDie Gründe dieses Urteils stehen der von Senat in\nBGuUSt 5, 291 Ef (im Anschluß an RGSt 69, 228) vertretenen\nAuffassung nicht entgegen, weil es sich in BGist 5, 291\nund auch vorliegend um die Anwendbarkeit des § 267 StGB\n\nund den Begriff des Gebrauchmachens im Sinne dieser Vorschrift handelt,\n\nber l. Strafsenat sieht sich üurch BGHSst 20, 17\nauch nicht veranlaßt, seine Entscheidung BGNSt 5, 291\naulzugeben.\n\nDabei kann hier auf sich beruhen, ob bei § 2§ 1 StGB\n(Ausweismißbrauch), wie der 4. Strafsenat meint (BGHSt 20,\n19), das Gebrauchmachen von der Urschrift vorausgesetzt\nwird. Der Gesetzgeber, der durch § 4 des Änderungs-Gesetzes vom 4. September 1941 (RGBl. .I, 549) \"zwecks\nschärferer Bekämpfung des Mißbrauchs von Ausweispapieren\"\nden § 2§ 1 StGB einführte, war nicht dieser Auffassung\n(vgl. Rietzsch, Pfundtner-keubert II c, S. 181 Nr. 8).\nJedenfalls gebieten es im Rahmen des_$_ 267 StGB die Fortschritte der Technik, die Anschauungen des täglichen\nLebens und das Schutzbedürfnis des redlichen Verkehrs,\nauch die Vorlegung der unbeglaubigten Ablichtung einer\ngefälschten Urkunde regelmäßig als Gebrauchmachen von\ndieser anzusehen. Der Generalbundesanwalt war gleich-\n\nI\n\n1s dieser Ansicht.\n\n-6 -\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt,\n\nist seine Revision zu verwerien,\n\nDr. Geier Seibert Wwıllms\nFischer ... Kal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/1-str-480-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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