{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-12_1_StR_456_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"1 StR 456/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 456/64 URTEIL\n\nA, nbf\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Peter T EEE :us\n\nCE, Sehoren ar EEE 1946 1: VD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvregen Körperverletzung mit. Todesfolge u.a.\n\nI”\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 25. Juli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDic Revision des wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nmit Todesfolge, wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und wegen Trunkenheit am Steuer zu vier Jahren\nJugendstrafe verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer sich gegen ihn\nwendev, greifen entweder die Feststellungen des Landgerichts\nan oder gehen überhaupt von einem anderen als dem vom Tatrichter als erwiesen angesehenen Sachverhalt aus. Darauf\nkann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).\n\n2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Revision meint, die Strafkammer hätte von der Ansich\ndes psychiatrischen Sachverständigen, daß die Taten Jugendverfchlungen seien, nur abweichen dürfen, wenn sie ihn unter\nKundgabe ihrer entgegengesetzten Auffassung ausdrücklich befragt hätte, auf welche Erfahrungssätze sich seine Ansicht\ngründe, Dieser kinwand ist als Aufklärungsrüge, wie ihn die\nRevision geltend gemacht hat, unzulässig. Ein Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO kann in der Regel nämlich nicht mit der\nBehauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweicsmittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351,\n352). Soweit damit zugleich eine Verletzung des sachlichen\nRechts gerügt wird (vgl. BGH IM JGG § 105 Nr. 5), braucht\nauf den Angriff nicht eingegangen zu werden; denn das Landgericht hat ohnehin Jugendstrafrecht angewendet und auf\neine Jugendstrafe erkannt, weil es den zur Tatzeit achtzehn-Jährigen Beschwerdeführer nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung damals noch einem Jugendlichen gleichstehend erachtet hat.\n\nb) Die Strafkammer hat den Angeklagten zur Jugenästrafe\nverurteilt, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel wegen\nder schädlichen Neigungen des gefährlichen Schlägers, der\nallein am Tatabend vier tätliche Auseinandersetzungen vom\nZaun gebrochen hätte, nicht ausreichten und weil wegen der\nSchwere sciner Schuld im Falle der vorsätzlichen Körperverjetzung mit Todesfolge eine Strafe erforderlich sei. Auch\n\n-4- 1)\n\ndiese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.\n\nc) Der Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht an\nerster Stelle eine eingehende Würdigung aller strafmildernd\nund strafschärfend wirkenden Züge im Charakter und im Gesamtbild des Beschwerdeführers, wie es sich aus seiner Entwicklung, aus seiner Lebensführung, aus den hier abgeurteilten Taten und aus seinem Verhalten danach unter Berücksichtigung teils abträglicher, teils aber auch günstiger\nUmweltcinflüsse ergibt, zugrunde gelegt. Diese Abwägung war\nfür die Bestimmung der Dauer der Jugendstrafe maßgebend. Daneben hat das Landgericht in gewissem Umfang den Abschreckungsgedanken mitsprcechen lassen; denn es hat die Jugendstrafe\nauch streng bemessen, um durch sie möglicherweise gleichgesinnte Täter von ähnlichen \"Kraftproben\" abzuschrecken, die\nsich in der letzten Zeit gehäuft hätten. Der Revision ist\nzuzugeben, daß eine solche Erwägung, wenn sie für sich allein\nstände, nicht unbedenklich wäre. Wie der Bundesgerichtshof\nschon wiederholt hervorgehoben hat, stehen nämlich bei der\nEntscheidung, wie lange eine Jugenästrafe dauern muß, das\nWohl des Jugendlichen oder des ihm gleichstehenden Hcranwachsenden, der Erziehungszweck und der Sühnegedanke im\nVordergrund; dic Gesichtspunkte der Abschreckung anderer und\ndes Schutzes der Allgemeinheit müssen demgegenüber zurücktreten (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263). Eine Überbetonung\nallgcemein-vorbeugender Überlegungen würde gegen § 17 Abs. 2\nJGE verstoßen. Einem solchen Rechtsirrtum ist das Landgericht\njedoch nicht erlegen. § 17 Abs. 2 JGG schließt nämlich die\n' Berücksichtigung allgemein-vorbeugender Gesichtspunkte bei\nder Bestimmung einer Jugendstrafe nicht ganz aus, sondern\nwill sie nur dem Erziehungszweck und dcm Sühnegedanken nachgeordnet und dementsprechend geringer bewertet wissen. Das\nhat das Landgericht, wie schon hervorgehoben worden ist,\nbeachtet. |\n\n-5_-\n\nd) Die Entzichung der Fahrerlaubnis und dic Bemessung\nder Sperrfrist, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine\nneue solche Erlaubnis erteilt werden darf, lassen kcinen\nRechtsfchler erkennen.\n\nDr. Geier Seibert wıllns\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/1-str-456-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/1-str-456-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.917582+00:00"}}