{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-12_1_StR_432_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"1 StR 432/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 432/64 URTEIL\n\nMAN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Musiker Peter X ED zus si zehoren\nar EEE 14 1: SEE:\n\n2. den Musiker Bernd Kr EB :.:: \"EE>-\nGE, zevoren zn ED 1944 ir TEEN\n\n- Sachbezeichnung: KB ..2- -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 17. Juli 1964:\n\n1. dahin geändert, daß schuldig sind:\n\na) der Angeklagte Klwier Beihilfe zum schweren\nDiebstahl in den Fällen 13, 17, 18 und 20 und\ndes einfachen Diebstahls im Fall 6;\n\nb) der Angeklagte Kr ier Beihilfe zum schweren\nDiebstahl in den Fällen 17, 23 und 24 und des\neinfachen Diebstahls im Fall 6;\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen 6, 13, 17, 18, 20,\n23 und 24, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\n\nverworfen.\n\nDas Urteil wird ferner dahin geändert, daß der\nfrühere Mitangeklagte Tg in Fall 6 des einfachen\nRückfalldiebstahls schuldig ist, und im Ausspruch\n\n- 3 -\n\nüber die Einzelstrafe in diesem Fall und über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - unter Proisprechung im übrigen -\nden Angeklagten KÜM wegen neunzehn schwerer und wegen\neines einfachen Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis und den Angcklagten Kr vesen sechszehn\nschwerer Diebstähle zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nGegen die Verurteilung haben die Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.\nDie Rechtsmittel haben teilweise Erfolge.\n\n1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls in der Begehungsform des § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB in den Fällen 1 bis 5, 7, 8, 12, 14 bis 16,\n19, 21 und 32,\n\nAuch die Ansicht der Strafkammer, die Beschwerdeführer\nseien in diesen Fällen Mittäter, hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Das Landgericht hat aus ihrer Teilnahme\nan der Planung der Diebstähle, aus der Beförderung der |\nfrüheren Mitangeklagten FEB und Ko zun una von\nTatort und aus ihrer gleichberechtigten Beteiligung an der\nDiebesbeute auf ihren Täterwillen geschlossen. Entgegen\nder Meinung der Revisionen steht der Annahme der Mittäter-\n\n- 4 -\n\nschaft nicht entgegen, daß die beiden Angeklagten in den\nmeisten Fällen nur wußten, die Tat werde in einer bestimmten kleineren Ortschaft in der Umgebung von TI»\nbegangen, und daß sie bei der Ausführung der Diebstähle\nnicht mehr zugegen waren. Die Bestrafung als Mittäter setzt\nnämlich nicht voraus, daß jeder Mittäter zur Zeit der Tat\neine genaue Vorstellung von dem Ort und von der Zeit ihrer\nAusführung hat und daß er noch unmittelbar auf ihren Ablauf\neinwirken kann; es genügt vielmehr, daß er über Art und\nUmfang der geplanten Tat im wesentlichen unterrichtet ist\nund daß sein vorher geleisteter Beitrag dazu zur Zeit der\nTatbegehung bei den anderen Mittätern noch fortwirkt\n\n(BGHSt 16, 12). Das traf nach den Feststellungen für beide\nBeschwerdeführer und für ihre Mitwirkung an den von Fü»\nund Ko ausgeführten Diebstählen zu.\n\n2. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Einschleichdiebstahls in den Fällen 1, 3, 4,\n7, 8, 14, 16, 19, 21 und 32 der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Die Feststellung, daß FÜ und Koi in diesen\nFällen Geräusche zu vermeiden und unbemerkt von den Hausbewohnern sich Zutritt zu den Räumen zu verschaffen suchten,\naus denen sie Sachen entwenden wollten, würde allein die\nAnwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB freilich nicht rechtfertigen. Ein b10ß8 geräuschloses Hineingehen in ein Haus\nerfüllt nämlich das Tatbestandsmerkmal des \"Einschleichens\"\nnicht; zu der Heimlichkeit muß noch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (BGHSt 9, 253, 255; 10, 135, 136; 14, 198, 199).\nhus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aber,\ndaß FED und Ko in diesen Fällen stets einen ungewöhnlichen Zugang in das Innere der Häuser gewählt haben,\nauf dem sie sich vorbedacht der Wahrnehmung der Hausbewohner entzogen. Diese zu dem geräuschlosen Betreten der\nHäuser hinzukommende besondere Vorsichtsmaßnahme rechtfer-.\ntigt im Ergebnis in diesen Fällen die Anwendung des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. |\n\n-5-\n\nDagegen wird die Annahme des Einschleichens in den Fälle\n2 und 20, in denen TB und Ko durch unverschlossene\nTüren in die Häuser gelangten, von den Feststellungen nicht\ngetragen. Da auch weitere Feststellungen dazu ausgeschlosse\nerscheinen, muß insoweit die Verurteilung nach § 243 Abs. 1\nNr. 7 StGB wegfallen - nach § 357 StPO auch bei den Angeklagsten WEB una Ko (ve. unten Ziffer 8).\n\n3, Die Verurteilung wegen Bandendiebstahls, Verbrechen\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, begegnet in der Mehrzahl der\nFälle rechtlichen Bedenken.\n\n1) In den Fällen 1 bis 8 scheidet ein Bandendiebstahl\nschon deshalb aus, weil es an dem Tatbestandsmerknmal der\nMitwirkung mehrerer fehlt; denn in diesen Fällen nahm FT\nallein die fremden beweglichen Sachen anderen weg (BGHSt 8,\n205 ff). Neue Feststellungen dazu sind nicht zu erwarten. De\nhalb muß in den Fällen 1 bis 8 die Verurteilung nach § 243\nAbs. 1 Nr. 6 StGB aufgehoben werden - nach § 357 StPO auch\nsoweit sie den früheren Mitangeklagten TBtbetrifft. Der\nUrteilssatz braucht deshalb in den Fällen 1 bis 5, 7 und 8\njedoch nicht geändert zu werden, da die Angeklagten hier des\nzugleich in anderer Weise begangenen schweren Diebstahls\nschuldig sind. Im Fall 6 jedoch, in dem weitere Erschwerungs\ngründe nicht vorliegen, muß der Schuläspruch dahin geändert\nwerden, daß die Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls, Vergehen gegen §§ 242, 47 StGB, schuldig\nsind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; eines Hinweises\nauf die veränderte rechtliche Würdigung bedarf es nicht, da\nnur ein erschwerender Umstand fortfällt.\n\nb) In den Fällen 12 bis 21, 23, 24 und 32 wirkten entsprechend einer neuen Absprache FW uni Ko Hei der\nWegnahme der fremden Sachen mit. Gleichwohl hätte das Landgericht die an dieser Verabredung beteiligten Beschwerdeführer nicht als Täter von Bandendiebstählen verurteilen\ndürfen; denn als Täter in diesem Sinne dürfen nur solche\n\n-6 -\n\nBandenmitglieder bestraft werden, die an den einzelnen Diebstählen örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, mitgewirkt haben (BGHSt 8, 205, 206). Das traf bei\nden in diesen fällen zur Tatzeit vom jeweiligen Tatort abwesenden Beschwerdeführern nicht zu.\n\nDie Angeklagten sind insoweit aber der Beihilfe zum Bandendiebstahl, Verbrechen nach 88 243 Abs. 1 Nr. 6, 49 StGB\nschuldig. Sie waren an der Bandenvereinbarung beteiligt und\nunterstützten die von FW und Ko zemeinsam verübten\nDiebstähle durch ihre Mithilfe bei der Planung und durch die\nBeförderung der die einzelnen Taten ausübenden Bandenmitglieder zum und vom Tatort. Diese Beteiligung ist nicht etwa als\nTeilnahme am einfachen, sondern als solche an dem Bandendiebstahl zu bestrafen; denn die bandenmäßige Begehung der Diebstähle ist nicht eine besondere persönliche Eigenschaft oder\nein persönliches Verhältnis der in § 50 Abs. 2 StGB bezeichneten Art (BGHSt 8, 205, 207 ff). Die imneren Voraussetzungen\nder Beihilfe sind ebenfalls gegeben. Die Beschwerdeführer erstrebten nach der Auffassung des Landgerichts den Erfolg der\nTaten der beiden anderen Bandenmitglieder sogar nit Täterwilen. Dieser Wille kann hier zwar wegen der besonderen tatbestandlichen Gestaltung des § 243 Abs. + Nr. 6 StGB nicht ihre\nBestrafung als Täter begründen; er schloß aber den Willen ein,\nTED und Ko pei der verübten bandenmäßigen Begehung der\nDiekstähle zu unterstützen,\n\nEiner Änderung des Urteilsspruchs bedarf es nur in den\nFällen 13, 17, 18, 20, 23 und 24. Sie kann der Senat selbst\naussprechen. Es erscheint nämlich ausgeschlossen, daß die\ndurch die Einlassungen der früheren Mitangeklagten Te una\nKg überführten Beschwerdeführer sich gegen die veränderte\nrechtliche Betrachtung in anderer Weise hätten verteidigen\nkönnen. Es kommt noch hinzu, daß die Revision in diesen - wie\nauch in den anderen - Fällen eine Verurteilung der Beschwerdeführer nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl gerade erstrebt, wenn auch zum Teil aus anderen Gründen. In den übrigen\n\n- 1 -\n\nFällen sind die Angeklagten des zugleich in anderer Weise begangenen schweren Diebstahls schuldig, wodurch die Beihilfe\nzum Bandendiebstahl aufgezehrt wird.\n\nc) In den Fällen 25 und 26 hat die Strafkammer den Angeklagten KrB zutreffenäa des Bandendiebstahls schuldig befunden, da er hier zur Tatzeit am Tatort anwesend war und bei\nder Tatausübung mitwirkte.\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten Klw.ezen einfachen\nDiebstahls im Fall 34 hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n5. Die eingehenden Erwägungen, aus denen das Landgericht\nbei dem Angeklagten Kr die Anwendung von Jugendstrafrecht abgelehnt hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n6. Die Bemessung der in den Fällen 25, 26 und 34 verhängter\nBinzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIn den Fällen 1 bis 5, 7, 8, 12, 14 bis 16, 19, 21 und 32\nkann die Bestimmung der Einzelstrafen trotz der notwendigen\nÄnderung des Schuldspruchs bestehen bleiben, Die Beschwerdeführer sind in allen diesen Fällen des schweren Diebstahls\nschuldig. Die deshalb ausgesprochenen Einzelstrafen entsprechen entweder der gesetzlichen Mindeststrafe (Fall 21)\noder überschreiten diese nur so geringfügig, daß es ausgeschlossen erscheint, daß das Landgericht hier bei richtiger\nrechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\n7. In den Fällen 6, 13, 17, 18, 20, 2% und 24 nötigt die\nÄnderung des öchuldspruchs zur Aufhebung des Strafausspruchs\nund damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Davon wirt\nauch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nergriffen. Wenn die Strafkammer diese Maßregel, gegen die an\nsich keine Bedenken bestehen, in der neuen Entscheidung wiederanordnet, wird sie die Sperrfrist für die Erteilung einer\n\n_8_ U\n\nneuen Fahrerlaubnis entsprechend dem Ausspruch des Urteils\nnur auf längstens drei Jahre bemessen dürfen und nicht auf\nfünf Jahre, wie es UA 37 abweichend heißt (vgl. § 358\n\nAbs. 2 StPO).\n\nSoweit der Strafausspruch nicht bestehen bleiben konnte,\nist das Landgericht zwar nicht gehindert, trotz der etwas\ngeänderten rechtlichen Beurteilung wieder auf dieselben\n- recht mild bemessenen - Einzelstrafen und dieselbe Gesamtstrafe zu erkennen, wenn es sie für angemessen erachtet.\nDie Entscheidung darüber steht aber allein dem Tatrichter zu.\n\n8. Der Wegfall der Verurteilungen aus § 243 Abs. 1\nEr. 6 StGB in den Fällen I bis 5, 7 und 8 und der Verurteilung\naus § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB in den Fällen 2 und 20 erstreckt\nsich auch auf die früheren Mitangeklagten Tg» und “on:\nDer Urteilssatz braucht insoweit jedoch nicht geändert zu\nwerden, weil diese beiden Angeklagten in den angegebenen\nFällen zugleich des in anderer Weise begangenen schweren Diebstahls schuldig sind. Der Strafausspruch kann insoweit ebenfalls bestehen bleiben. Denn die Strafkammer hat in diesen\nFällen die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, mit Ausnahme\ndes Falles 8, in dem sie diese etwas überschritten hat - jedoch ausdrücklich nur wegen des hohen entwendeten Geldbetrages.\n\n-9-\n\nIm Fall 6 hingegen muß der Urteilssatz gegenüber dem\nfrüheren Mitangeklagten TÜWP dahin geändert werden, daß\ner hier nur des einfachen Rückfalldiebstahls, Verbrechen\nnach §§ 242, 244 StGB, schuldig ist. Zugleich muß der Ausspruch über die in diescm Fall verhängte Einzelstrafe und\ndamit auch der über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/1-str-432-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/1-str-432-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.892601+00:00"}}