{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-07_1_StR_208_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-07","aktenzeichen":"1 StR 208/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"8J\n\nu 2108 031\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Bruno 7 ED zus NG:\ndort geboren an EEE 125\n\nesgen heineids\n\nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvor 16. Juli 1963, an der teilgenommen haten:\n\nScnatsoräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wwillms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesric! ter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten FEED\ngegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 7. Januar 1965\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lendzericht hat den Angeklagten HE :czen\nKeineids zu eirem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihn\nSzuernd die Fähigkeit abgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eiälich vernommen zu werden. Seine Revision\nerhett die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel bleirkt\n\nDie Feststellungen rechtfertigen den Scauldspruch.\n„ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat insoweit keinen Rechtsverstoß ergeben.\n\nAuch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler\n»rcehen. Die Strefkammer hat sich auch mit den zugunsten\nins Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Daß er seine falsche Aussage noch rechtzeitig\nberichtirte {§ 15° StGB), hat sie berücksichtigt, sie\nhat es aber in Ausübung ihres nicht weiter nachprüfbaren Ermessens nicht [ür angebracht gehalten, deshalt\nvon Strafe abzusehen oder auf Gefängnis zu erkennen.\n\nDaß sie hierkei auch die Persönlichkeit des Angeklagten,\ninstesondere seine vielen Vorstrafen, in Betracht gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat\nzuar diese Vorstrafen nicht im einzeinen in den Urteilssründen angeführt. Die kurzen Angaben: Seit 1942 27ral,\nüberwiegend wegen Eigentumsdelikten, vorbestraft, davon\nsjekenmal zu Zuckthaus verurteilt, senügen jedoch, die\nKennzeichnung des Angeklagten als \"kriminelle ?ersönlichkeit\" zu begründen. Daß die Strafkammer das Vorleben des Angeklagten auch tei der Frage, ot mildernde\nUmstände vorhanden seien (5 154 Abs. 2 StGB), zu seinen\ninzunsten mitberücksichtigt hat, verstößt ebenfalls richt\n\n-3-—\n\ngegen das Gesetz (BöHSt 4, &, 9).\nLie Revision ist daher zu verwerien.\n\nr. Geier willns Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-07/1-str-208-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-07/1-str-208-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.514260+00:00"}}