{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-05_1_StR_524_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"1 StR 524/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Valentin H aD\n\naus DEE ; :ort\n\ngeboren am ED 955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erpressung U».\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Geier\n— als Vorsitzender,\n\nBundesrichter ° Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Willms\n Bundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt Dr. ww |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 7. August 1964\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben\nund die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Bildung einer neuen Gesamtstrafe und\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDice weitergchende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nBienen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nErpressung in zwei Fällen und wegen vollendeter Erpressung\nin zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nacr Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat nur hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg.\n\nDic Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Bemerkungen sind nur veranlaßt zum Fall Nr. 3, in dem der\nAngcklagte auf sein Opfer eingeschlagen hat. Die Strafkammer hält es nicht für bewiesen, daß der Angeklagte den\nAngestellten r» geschlagen hat, um ihn zur Herausgabe des\nGeldes mit Gewalt zu veranlassen. Sie geht zu seinen Gunsten\ndavon aus, daß er erst zugeschlagen hat, nachdem er das verlangte Geld erhalten hatte, also nach Beendigung der Erpressung. Dann wäre allerdings nicht Tateinheit, sondern\nTatmehrheit zwischen Erpressung und Körperverletzung gegeben\nJedoch ist der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit\nnicht beschwert. Das gilt auch für die Strafzumessung. Zwar\nführt die Strafkammer dazu aus, im Fall 3 erscheine es besonders verwerflich, daß der Angeklagte noch nach Erhalt des\ngeforderten Geldes F@9z;eschlagen habe. Sie will aber damit\nersichtlich nur das rohe Verhalten des Angeklagten kennzcich!\nvobci cs auf den genauen Zeitpunkt des Zuschlagens nicht ankam.\n\nDem Landgericht kann auch insoweit nicht mit Rechtsgründen entgegengetreten werden, als es in den Vergehen des Angcklagten besonders schwere Fälle gesehen hat. Hierfür ist\nnicht allein das äußere Tatbild maßgebend, sondern auch die\nPersönlichkeit des Täters, insbesondere sein Vorleben und\ndie ihn bei der Tat leitende Gesinnung (vgl. BGHSt 2, 181,\n182).\n\nNicht dem Gesetz entspricht es allerdings, daß das Landgericht für die versuchte Erpressung im Fall 2 eine Einzelstrafe von acht Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat, ohne\n\n-Ä-\n\ndiese gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB in Gefängnis umzuwandeln,\nDer Senat kann dies jedoch nachholen, indem er unter Anwendung des Umwandlungsmaßstabes in § 21 StGB ausspricht,\n\ndaß die Einzelstrafe im Falle 2 ein Jahr Gefängnis beträgt.\nFür die Bildung der Gesamtstrafe ist diese Strafe ohnehin\nwicder in Zuchthaus anzusetzen, so daß insoweit der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann.\n\nAllem Anschein ist jedoch bei der Bildung der Gesamtstrafe insofern ein Fehler unterlaufen, als die Einzelstrafe von zwei Monaten und zwei Vochen Gefängnis, zu der\nder Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen am 17. April\n1964 vom Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt worden\nist und die er zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßte,\nnicht in die Gesamtstrafe einbezogen wurde. Da die Straftaten, die das Landgericht abzuurteilen hatte, vor dem\n17.4.1964 begangen worden sind, lagen an sich die Voraussetzungen des § 79 StGB vor. Daß sonst irgendwelche Hindernisse bestanden hätten, die Strafe vom 17.4.1964 in die\nGesamtstrafe einzubeziehen, ergibt sich aus dem Urteil nicht.\nHiernach muß die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur\nBildung einer neucn Gesamtstrafe - gegebenenfalls unter\nEinbeziehung der gegen den Angeklagten am 17.4.1964 ausgesprochenen Gefängnisstrafe - an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 12, 1). An der Einbeziehung ist das\nLandgericht nicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte diesc Strafe möglicherweise inzwischen völlig verbüßt hat\n(BGHSt 4, 366; 15, 66, 71).\n\nAuf jeden Fall hat die Strafkammer - neben der Entscheidung über die Anrechnung der verbüßten Strafzeit -\n\nÄı\n\n-5.\n\nauch von neucm über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu\nentscheiden, da mit der Aufhebung der Gesamtstrafe auch der\nAusspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt\n\nDr.Gceier Seibert Willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/1-str-524-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/1-str-524-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.349094+00:00"}}