{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-05_1_StR_506_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"1 StR 506/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird der Straflkeammer ein lichter ausschlieälich zu den\nZweck zugeteilt, die Beschlußfähigkeit der Xammer für\ndern Fall sicherzustellen, daß ständige \\litglieder der\nKammer, insbesondere durch ihre vorgesehene Verwendung\n. im Schwurgericht, verhindert sind, so ist er nur als\nVertreter, nicht als ständiges Mitglied der Kamner an-\n\nzusehen,\n\nEGH,Urt,v. 5, Januar 1965 - 1 StR 506/64 LG Künchen I","text_plain":"Hachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nGvc § 63\n\nWird der Straflkeammer ein lichter ausschlieälich zu den\nZweck zugeteilt, die Beschlußfähigkeit der Xammer für\ndern Fall sicherzustellen, daß ständige \\litglieder der\nKammer, insbesondere durch ihre vorgesehene Verwendung\n. im Schwurgericht, verhindert sind, so ist er nur als\nVertreter, nicht als ständiges Mitglied der Kamner an-\n\nzusehen,\n\nEGH,Urt,v. 5, Januar 1965 - 1 StR 506/64 LG Künchen I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\nı stn 506/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Finanzkaufmann ihonas MED zu: : EEE:\ngeboren an EB 1595 in u.\n\nwegen gewerbmäßigen Kreditwuchers.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident br. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nSundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. =\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nünchen I vom 30. April 1964\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. .\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers zu acht Honaten Gefängnis und\n\n5 000 Diät Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Lie :reiheitsstrafe\nhat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Revision rügt einen Verfahrensmangel i.S.\ndes § 3538 Nr. 1 StPO und findet ihn in erster Linie.\ndarin, duß die Straikammer nach dem zur Zeit der Entscheidung gültigen Geschäftsverteilungsplan mit einen\nLendgerichtsdirektor als Vorsitzenden und fünf weiteren\nRichtern als Beisitzern besetzt gewesen sei.\n\nDarin läge in der Tat ein Verstoß gegen Art, 101\nAbs. 1 Satz 2 GG, wenn alle fünf Beisitzer als ordentliche und ständige Mitglieder der Kammer anzusehen wären;\ndenn dic Kammer könnte dann in zwei personell verschiedenen Spruchkörpern Recht sprechen. Das wäre, wie das\nuundesverfassungsgericht entschieden hat (NJW.1964,\n1020 und 1667), eine verfassungsrechtlich nicht mehr\nzulässige Überbesetzung der Strafkammer.\n\nIndessen ergibt sich aus den dienstlichen Außerungen\ndes Landgerichtspräsidenten und des Vorsitzenden der\nKammer, daß der im Geschäfteverteilungsplan aufgeführte\nLandgerichtsrat Sp der Kammer in Wahrheit nicht als\n“Mitglied, sondern nur als Vertreter zugeteilt war. Zu\nSitzungen der Kammer wurde er nach Fühlungnahme des\nVorsitzenden mit dem Vorsitzenden einer anderen Strafkammer, deren ständiges Mitglied Landgerichtsrat se\nwar, Jeweils nur dann herangezogen, wenn die Kaumer wegen\nVerhinderung eines Teils ihrer Mitglieder nicht mehr\nbeschluäfähig gewesen wäre,\n\nAnlaß zu dieser Regelung war, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 nicht nur zwei ilit-\n\nglieder der Kammer dem Schwurgericht als Beisitzer angehörten, sondern daß außerdem auch der Vorsitzende der\nKamner mit dem Vorsitz des Schwurgerichts betraut war.\nInfolgedessen wären während der Schwurgerichtstagung\nohne die Zuteilung des Landgerichtsrats Sp nur zwei\nRichter für Sitzungen der Strafkamnmer übrig geblieben,\ndie Kammer also nicht mehr beschlußfähig gevesen.\n\nDas Präsidium war selbstverständlich nicht gehindert,\nfür diesen Fall Vorsorge zu treffen und durch Bestimmung\neines benannten Vertreters sicherzustellen, daß die Stralkanner auch während der Schwurgerichtstagung beschlußfähig blieb. Dazu bestand hier umsomehr Anlaß, als die\nStrafkammer zugleich Jugendkammer war und das Präsidium\ndaher allen Grund hatte, für den Fall, daß einmal ein\nVertreter in dieser Kammer mitwirken mußte, einen Richter\n\"zu bestimmen, der alle Voraussetzungen für diese besondere Aufgabe mitbrachte. Das Präsidium hätte auch\nohne einen solchen besonderen Anlaß den Vertretungsfall\nso ıegelnkönnen, daß es einen namentlich genannten\nRichter als Vertreter einsetzte. Zu bemängeln ist freilich, daß die Vertretereigenschaft des Landgerichtsrats\nSa im Geschäftsverteilungsplan nicht deutlich kenntlich gemacht und infolgedessen der Anschein erweckt wurde,\nals gehöre er der Strafkammer als ständiges Mitglied an,\ndas auch dann zu Sitzungen herangezogen werden könne,\nwenn dies richt zur Behebung einer sonst vorhandenen 3eschlußunfähigkeit der Xammer erforderlich war.\n\nDa dies jedoch, wie die dienstlichen Äußerungen. zur\nÜberzeugung des Senats ergeben, weder tatsächlich in |\nirgendeinem Falle geschehen ist, noch auch nach dem Sinn,\nder der Zuteilung des Landgerichtsrats Sgggpbei der secchlußfassung über die Geschältsverteilung beigelegt wurde,\n\n“überhaupt hätte geschehen dürfen, war Landgerichtsrat Su\nnicht als Kitglied der Kammer anzusehen, sondern nur als\nnamentlich benannter Vertreter; aus diesem Grunde ist keine\nverfassungswidrige Überbesctzung der Kammer gegeben. Der\nSenat hat auch sonst anerkannt, daß es für die Frage, ob.\nein Richter ständiges Mitglied einer Kammer oder nur Vertreter ist, nicht auf den Wortsinn des Geschäftsverteilun:.splans, sondern darauf ankommt, welchen Sinn das Präsidiun\ndem Plan beilegen wollte und wie er infolgedessen tatsächlich gehandhabt wurde (3Gllst 20, £§ 1). Der Senat ist auch\nweiterhin der \\einung, daß die Frage, ob in dem cerörterten\nSinne ein Richter fitglied einer Kammer ist oder nur als\nVertreter gelten kann, grundsätzlich unter Berücksichtigung\naller Umstände des Falles nur einheitlich beantwortet werden\nkann. Es geht insbesondere nicht an, einen Richter unter\n\ndem Gesichtspunkt, ob er den Vorsitzenden vertreten darf,\nnicht als ständiges Mitglied der Kammer, sondern nur als\nVertreter anzusehen, ihn aber für die Frage, ob eine Kanner\nverfahrens- und verfassungsrechtlich überbesetzt sei, als\nständiges Mitglied zu behandeln,\n\n2. Kinen weiteren Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG sieht die Revision darin, daß es für die überbesetzte Kammer an einer internen Geschäftsverteilung gefehlt und der Vorsitzende infolgedessen nach seinen sachlichen Ermessen die bei der einzelnen Sache jeweils mitwirkenden Richter bestimmt habe.\n\nber Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.\nkr hat es vielmehr ebenso wie die anderen Senate des BGH\nin Anschluß an die Praxis des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGZ 115, 157) stets für zulässig gehalten, daß\nder Vorsitzende auch im Falle einer - verfahrens- und\nverfassungsrechtlich noch zulässigen - berbesetzung des\n\nSpruchkörpers die Geschäfte innerhalb des Kollezsiums.\ngem. % 69 GVG nach seinem pflichtgenäßen Irmessen verteilt, ohne dabei an einen in voraus festgelegten innerkollegialen Verteilungsplan gebunden zu sein, Daran ist\nbis zu anderweiter gesetzlicher Regelung festzunalten.\n\nGerade bei der großen Strafkammer ist offenkundig,\ndaß eine durch einen starren Plan festgelegte Verteilung\nder anfallenden Sachen unter die mehreren litglieder des\nKollegiuns auch ohne die in edem Falle eine solcne\nTlanung fraglich machenden Umstände wie Erkrankungen,\nBeurlaubungen unä andere rälle außergewöhnlicher 3ehinderung schon durch die nächste Sache von größerer\nVerhandlungsdauer umgestoßen würde. Eine auch nur einigermaßen gleichräßige, der’ Leistungsfühigkeit der einzelnen\nRichter angepaßte Verteilung des Geschäftsanfalls und\n. zugleich seine Bewältigung in angemessener Zeit ist nur\nerreichbar, wenn dem Vorsitzenden die !öglichkeit bleibt,\nden verschiedenen, im einzelnen unvorhersehbaren Zufällen\nund Wechselfällen, die im Laufe eines Geschäftsjahres\neintreten, mit sachgerechten Ermessensentscheidungen zu\nbegegnen. Ler Senat kann auch nicht anerkennen, daß sich\nder gesetzliche Richter in dem Sinne, daß sich tunlichstohne jede: zwischengeschaltete krmessensentscheidung ergeben müsse, welcher Richter mit der untscheidung einer\nRechtssache zu befassen sei, schon aus dem recht verstandenen Gedanken der Recktöstaatlichkeit, insbesondere\naus dem Gedanken der Rechtssicherheit ergebe. Es ist vor\nallem zu bedenken, daß das Erfordernis des gesetzlichen\nRichters nicht die einzige Folge ist, die sich aus dem\nverlangen nach Rechtssicherheit als einem Element der\nRechtsstaatlichkeit ergibt. Das Dedürfnis nach reibungslosem Ablauf des Rechtsfindäungsverfahrens (vgl. BVerfGE 2,\n\n360, 405), nach rascher Justiz sowie bester und sorgfältigster Bearbeitung der einzelnen Sachen ist nicht\n\n. minder dem rechtsstaatlichen Grundsatz verhaftet. Diese\nAnliegen würden notleiden, wenn der Grundsatz des gesetzlichen Richters.so zu verstehen wäre, daß das von\n8.69 GVG dem Vorsitzenden zugebilligte pflichtmäßige\nErmessen etwa einen von der Geschäftsstelle bedienten\nund damit auch beeinflußbaren Automatismus weichen\nsollte, der sich überdies kaum mit der vom Grundgesetz\nbetonten Bedeutung des richterlichen Amtes vertrüge.\n\n3. Die Behauptung der Revision, daß Landgerichtsrot SCHE bei der Zestimmung der mitwirkenden\nRichter zu Unrecht übergangen worden sei, ist durch die\ndienstliche Außerung des Strafkammervorsitzenden über\ndie Verhinderung dieses Richters durch anderweite Seanspruckung widerlegt. | |\n\n4. Auch die weiteren Verfahrensrügen in der kevisionsbegründung vom 6. Juni 1964 sind unbegründet.\n\nDie nach der Annahne des Üröffnungsbeschlusses bewucherte Person ist imuer Verletzter im Sinne des % 61\nNr. 2 btPO (vgl. RGSt 58, 321, 325; RG JW 1936, 1152;\n.1937, 175). Die Revision beanstandet deshalb zu Unrecht,\ndaß die Strafkammer auf Grund der genannten Vorschrift\nvon der Vereidigung der Eheleute FÜiiiilWatzeschen\nhat.\n\nDaß das Landgericht in den drei von der Kevision\nangeführten Fällen sich damit begnügte, eine Urkunde nur\nim Auszug zu verlesen oder den Inhalt von Schriftstücken\ndurch Srörterung mit den Beteiligten festzustellen,\nstatt Urkundenbeweis durch Verlesung der Schriftstücke\nzu erheben, ist nicht zu bemängeln (vgl. ECHSt 1, 94, 96).\n\nDie behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ist von\n‘ der kevision nicht dargetan. Dem angefochtenen Urteil\n\nann insbesondere nicht entnommen werden, daß die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung von einem abweichenden\nwortlaut der Urkunden ausgegangen ist oder ihren Inhalt\n‚nicht in vollem Umfange berücksichtigt hat.\n\nDaß die Urteilsgründe ein in der Hauptverhandlung\nverlesenes Schreiben nicht ausdrücklich erwähnen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß das Landgericht\nüjeses Schreiben bei der Beweiswürdigung außer Acht gelessen und danit gegen &.261 StPO verstoßen hat.\n\n.\n\n5. Die im Schriftsatz des zweiten Verteidigers des\nAngeklagten vom 7. September 1964 angebrachte angebliche\nVerfehrensrüge ist als solche verspätet (§ 345 Abs.1 StPO).\nund damit unzulässig.\n\nII. Sachrüge. |\n\nLie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gevierbsmußigen Kreäitwuchers wird von den Feststellungen getragen.\nDas Vorbringen der Revision zur Sachrüge geht zum größten\nTeil offensichtlich fehl. Der Beschwerdeführer verkennt\ninsbesondere, daß § 302 a StGB nicht von Zinsen, sondern\nallgemein von Vermögensvorteilen in Bezug auf ein Dar-Lehen oder dic Stundung einer Geldforderung spricht. Ge-Gacht ist dabei an das gesamte Entgelt, das für das Darlehen oder die Stundung geleistet werden soll, mag cs\nnun in einzelnen als Verzinsung, .Disagio, Provision oder\n(vorweggenormene) Gewinnbeteilung bezeichnet sein. Eine\nsolche Aufteilung der zu erbringenden Leistung pflegt zur\nVerschleierung wucherischer Geschäfte zu dienen, ist also\nfür derartige Geschäfte im Gegenteil geradezu typisch. Daß\nder Angeklagte Lienstleistungen besonderer Art erbracht\n\n- 9.\n\nhätte, welche eine nicht auf das Larlehen oder die Stundung\nzu beziehende besondere und zusätzliche Vergütung rechtfertigten, hat die Revision selbst nicht behauptet. Die\nnormalerweise mit dem Gewerbe eines kreditgebers verbundenen Geschäftsunkosten werden stets mit dem für das\nDerlehen oder die Stundung gewährten Vermögensvorteil\nabgegolten. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb auch\nden Zinsfuß in der Weise errechnet, daß sie von dem tateächlich geleisteten oder gestundeten Betrage ausging;\nsie hat es jedoch im Interesse einer vollständigen |bersicht auch nicht versäumt, daneben jevieils den Zinssatz\nin Vernältnis zum Nennbetrag der wechsel festzustellen.\n\nDie Annahme gewerbsmäßigen Handelns (8 302 d StGB)\nbegegnet ebenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. \\ienn die\nRevision meint, der Angeklagte habe sich keine Tortlaufende Einnahmequelle erschließen wollen, sondern\nallenfalls im Auge gehabt, einen Verlust durch Wechselproteste zu vermeiden und in späterer Zeit bei einer\nBefreiung der iheleute r EEE aus ihrer bedrängten\nLage und einem großen Erfolge des Films einen einmaligen\nGewinn durch Einlösung aller Wechsel einzustreichen, 50\nverkennt sie die Feststellungen des Landgerichts. Nach\ndiesen hegte der Angeklagte nämlich die Erwartung, nach\nBeginn der Laufzeit des Films einerseits die bereits\nbestehenden Ansprüche nach und nach verwirklichen zu\nxönnen, andererseits aber auch durch neue Prolongationen\n\nweitere überhöhte Zinsansprüche zu erlangen und so eine\nlsufende Beteiligung am Ertrag des Films zu erzielen.\n\nDenit handelte er gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich\naAurch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Zinnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (361St 1, 383).\n\n- 10 -\n\nDem steht auch der Umstand, daß die Tat des Angeklagten als\nfortgesetzte Handlung zu bewerten ist und nur gegen zwei\n\n- noch dazu wirtschaftlich zusammenarbeitende -— Personen\nbegangen wurde, nicht entgegen (RGSt 57, 5367; Olshausen\n\nil. Aufl. StGB § 260 Anm. 1). Endlich ist es rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß das Landgericht seine Überzeugung, der\nAngeklagte habe mit dem Beginn seines stralibaren Verhaltens\nim Dezember 1959 die Erschließung einer beständigen Einnahrequelle im Auge gehabt, mit aus der Tatsache gewonnen hat,\ndaß der Angeklagte bereits in der zurückliegenden Zeit seit\nJahren - oben nachweisbare Ausbreitung einer Notlage und\ndeshalb straflos - weit überhöhte Zinsleistungen von den\nEheleuten We beansprucht hatte.\n\nDa auch die Nachprüfung der Strafzumessung keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerten.\n\nDr. Geier Seibert “illms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/1-str-506-64","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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