{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-28_1_StR_587_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-24","aktenzeichen":"1 StR 587/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"uam um Du. mm pet mn am men sum ar mar mem tn\n\nStGB § 221\n\nHat eine Mutter ihre Kinder nur für eine Nacht versorgt\nin der verschlossenen Wohnung alleingelassen, so kann\ncin Verlassen in hilfloser Lage darin gefunden werden,\ndaß sie am nächsten Morgen entgegen ihrer ursprünglichen\nAbsicht nicht zu ihnen zurückkehrt.","text_plain":"2064 087\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung; ja\n\nuam um Du. mm pet mn am men sum ar mar mem tn\n\nStGB § 221\n\nHat eine Mutter ihre Kinder nur für eine Nacht versorgt\nin der verschlossenen Wohnung alleingelassen, so kann\ncin Verlassen in hilfloser Lage darin gefunden werden,\ndaß sie am nächsten Morgen entgegen ihrer ursprünglichen\nAbsicht nicht zu ihnen zurückkehrt.\n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 1966 - 1 StR 587/65 - SchwG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 587/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Erna BED , zchorene KB au: TE:\ndort geboren an 337;\n\nwegen Aussetzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24, Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichtcr Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom\n21. Scptember 1965 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründe :\nAm 24. Dezember 1964 ließ die Angeklagte, deren Ehcmann damals in Haft war, ihre drei Kinder allein in der\nverschlossenen Wohnung zurück, um nit einem Freund unge-\n\nstört Weihnachten feiern zu können. Bei ihrem Weggehen\nhatte sie das zehn Monate alte jüngste Kind für die Nacht\nversorgt und ihren achtjährigen Ältesten beauftragt, dem\nSäugling am nächsten Morgen Milch zuzubereiten, falls sie\nbis dahin noch nicht heimgekehrt sein sollte, Am 25. Dezember 1964 beschloß die Angeklagte, obwohl sie keinerlei\nVorsorge für eine längere Abwesenheit getroffen hatte, die\nKinder weiter sich selbst zu überlassen. Sie wollte nämlich das Durcheinander, das sie anrichten würden, als Mittel: dazu benutzen, dem zuständigen Sozialamt am 28. Dezember 1964 die Unhaltbarkeit ihrer familiären Verhältnisse\ndarzutun. Als sie endlich in den frühen Morgenstunden des\n28. Dezember 1964 in ihre Wohnung zurückkehrte, fand sie\nin dem völlig verwahrlosten und ungeheizten Raum, dessen\nTempcratur kurz darauf mit 0° C gemessen wurde, den Säugling tot und die beiden älteren Söhne in mitgenommencenm Zustand mit Anzeichen von Unterkühlung vor.\n\nAufgrund dieses Vorgangs hat das Schwurgericht die\nAngeklagte wegen tateinheitlich begangener dreifacher Aussetzung, davon in einem Fall mit Todesfolge, zu einer\nZuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre Revision,\nmit der sic Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügt, bleibt ohne Erfolg, |\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die\nRevisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen angibt, die eine Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften enthalten.\n\n2, Aber auch die Sachrüge vermag den Bestand des\nUrteils nicht in Frage zu stellen.\n\nNach § 221 StGB wird u.a. derjenige bestraft, der\neine wegen jugendlichen Alters hilflose Person, die unter\nseiner Obhut steht, in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt.\nDiese Tatbestandsmerkmale sind dem festgestellten Sachverhalt einwandfrci zu entnehmen.\n\nDie drei Kinder der Angeklagten waren ihrer Jugend\nwegen \"hilflose\" Personen; das bedurfte keiner ausdrücklichen\nBegründung. Denn aus. den Altersangaben des Urteils und dem\nTatgeschehen folgt ohne weiteres, daß sie allgemein außerstande waren, sich aus cigener Kraft vor drohenden Gefahren\nfür Leib und Leben zu schützen. Ebenso selbstverständlich\nstanden sie unter der Obhut der Angeklagten, ihrer Muttcr.\n\nDie Kinder befanden sich nach den Feststellungen ferner\nin ciner hilflosen Lage. Hierunter wird ein Zustand des Betroffenen verstanden, in dem er schutzlos Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben ist, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kommt (RG HRR 1941, 367; BGHSt A, 113,\n115; BGH Urt. v. 13. Mai 1953 - 3 StR 741/52 -; BGH Urt. v.\n26. Oktober 1962 - 4 StR 313/62 -). Unter welchen Umständen\ndas angenommen werden kann, ist Sache tatsächlicher Erwägungen. Das Schwurgericht hat die Frage, ob bei den in der\nverschlossenen Wohnung zurückgelassenen Kindern der Angeklagten cine solche Lage bestand, jedenfalls für die Zeit\nvom Morgen des 25. Dezember 1964 an bejaht. Es hat die Vberzeugung erlangt, daß von da an nicht nur der zehn Monate\nalte Säugling, der nunmehr ohne ausreichende Nahrung, Wärme\nunä Pflege offensichtlich in ganz besonderer Leibesnot var,\nsondern auch die beiden anderen (vier- und achtjährigen)\nKinder sich in Lebensgefahr befanden, Das leitet das Schwurgericht vor allem aus der Feststellung ab, daß nicht einmal\nder achtjährige Junge, von dem Allenfalls noch eine gcvrisse\n\nFürsorge außer für sich selbst auch für seine Geschwister\nerwartet werden konnte, imstande war, sich auch nur vorüber.\ngehend zu behelfen; denn er war weder in der Betreuung von\nKleinkindern hinreichend unterwiesen noch besaß er die Mitte]\nund die Fähigkeit, den feuchten Wohnraum zu beheizen, wie das\n. bei den damaligen winterlichen Außentemperaturen unumgänglich notwendig war. Er war vielmehr, wie das Urteil weiter\nanführt, als Bettnässer selbst pflegebedürftig und vermehrte noch mangels trockener Bett- und Leibwäsche durch sein\nLeiden die allgemeine Bedrängnis, insbesondere aber für\nseinen jüngeren Bruder, mit. dem er das einzige vorhandene\nBett teilen mußte. Diese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Die Behauptung der Revision, die beiden älteren Kinder\nscien imstande gewesen, sich weitgehend selbst zu helfen,\nfindet in den Feststellungen keine Stütze; der von ihr\nweiter vorgebrachte Einwand, daß die Kinder im Falle wirklicher Gefahr Nachbarn um Hilfe gerufen hätten, greift nicht\ndurch. Denn abgesehen davon, daß etwa angerufene Hilfspersonen nicht ohne weiteres hätten in dic verschlossene Wohnung gelangen können (vgl. RG HRR 1941, 366), stellt das\nUrteil fest, daß dic Jungen auch früher bei ähnlichen Gelegenheiten nie um fremde Hilfe nachgesucht, sondern sich\nnit den Gegebenheiten abgefunden und stets die Rückkehr\nihrer Mutter abgewartet hatten, von der sie so erzogen\nwaren. Bei dieser Sachlage kommt der Einwand der Revision\nauf eine rein gedachte Möglichkeit des Eingreifens fremder\nPersonen hinaus. Eine solche war nicht geeignet, auch nur\nfür eines der in der abgesperrten Wohnung zurückgelassenen\nKinder die Gefahr des Eintritts leibes- oder lebensbedrohender Zwischenfälle auszuschließen (vgl. RG DJZ 1911\n\nSp. 1392; RG HRR 1941, 367). Unabwendbarkeit oder Unausweichlichkeit der vorhandenen Gefahr ist dem Merkmal der \"hilflosen Lage\" nicht begriffswesentlich (RG JW 1938, 2334\n\nNr. 8).\n\n—_\n\nDas Schwurgericht nimmt im Ergebnis zutreffend auch.\nan, daß die Angeklagte ihre Kinder in hilfloser Lage verlasscen hat.\n\nDebci braucht der Senat weder zu dem Meinungsstrceit\nStellung zu nehmen, ob dieses Tatbestandsmerkmal - anders\nals das \"Aussetzen\" (RGSt 31, 165, 167; 54, 273, 274) -\nnicht durch tätiges Handeln, sondern als Gegenstück zum\n\"Aussetzen\" nur durch Unteriassen verwirklicht werden\nkann, 2) noch muß er sich dazu äußern, ob das \"Verlassen\"\nscinem Wortsinn gemäß ursprünglich ein räumliches Sichentfernen des Täters voraussetzt ? oder - neuerer Rechtsentwicklung entsprechend - auch ohne eine solche Orts- oder\nAufenthaltsveränderung im übertragenen Sinn, als \"Imstichlassen\" verstanden werden kann. 3) Denn hier war die Angceklagte am Weihnachtsabend von den Kindern weggegangen,\nhatte also eine räumliche Trennung vollzogen; auch wirft\nihr das Schwurgericht nicht vor, die Kinder schon damit,\ndurch tätiges Handeln, in hilfloser Lage verlassen zu haben.\nVielmehr hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Schwurgerichts diese Tatumstände erst dadurch verwirklicht, daß\nsic cs pflichtwidrig unterließ, zu den Kindern zurückzukehren, nachdem die Zeit verstrichen war, für die sie sie\nversorgt hatte. Demnach kommt es. hier allein darauf an, ob\n\narm utat man an an mn} ae in Menmlde Mberdi mie Aimeruan name Banarran- mung mu\n\n1)\n\neinerseits: Freiesleben bei Olshausen § 221, 7; Maurach\nBT. § 4 IB; Schaefer IK § 221, II 2 B; Welzel § 39 11;\nanderseits: Hall in SchwZ2StR Bd, 46, 328, 3553 ff; Radbruch\nVD. BT V, 191 Anm. 9; Schönke/Schröder § 221, Rn. 11;\n\nRGaSt 8, 345, 345.\n\n2) Freiesleben bei Olshausen § 221, 7; Kohlrausch/Lange\n\n§ 221 IV; Radbruch VD. BU V, 191 £f; Schwarz/Dreher § 221,\n2 B. RGSt 38, 377°:\n\nHall in SchwZ2StR Bd. 46, 328, 353, . 358; Maurach BT. 4 IB 2;\nSchaefer IK § 221 II 2 B; Schönko/Schröder § 221, Rn. 7;\nWelzel § 39 I 1 b; RG DR 1941, 193; E 1962, § 139 und\n\nBegr. dazu.\n\nder § 221 StGB voraussetzt, daß die hilflose Lage des\nSchutzbefohlenen schon besteht oder jedenfalls für ihn\nentsteht, wenn ihn der Obhutspflichtige (räumlich?! verläßt, oder ob es für diese Ausführungsart des Vergehens\ngenügt, wenn der Obhutspflichtige zwar zunächst durch fürsorgliche Maßnahmen verhütet, daß sein Schützling, von ihm\nallein gelassen, in Hilflosigkeit zurückbleibt, wenn dieser\naber in solche Lage verfällt, sobald die Wirkung der bisherigen Fürsorge für ihn aufhört und ihm nicht unverzüglich\n\nneue Hilfe seitens des Obhutspflichtigen zuteil wird.\n\nDer Senat beantwortet die Frage, insoweit mit dem\nSchwurgericht übereinstimmend, in dem zuletzt genannten\nSinn. Das Anliegen des Gesetzes ist es, junge, kranke oder\ngebrechliche Menschen, die sich nicht selbst zu helfen\nvermögen, vor Gefährdung an Leib oder Leben durch andere zu\nbewahren. Von diesem Grundgedanken her versteht sich die\ntatbestandliche Gleichwertigkeit der beiden Begehungsformen\ndes § 221 StGB, der Aussetzung und des Verlassens in hilfloser Lage. Von demselben Grundgedanken muß auch die Auslegung der zuletzt genannten, hier in Rede stehenden Ausführungsart, des Verlassens in hilfloser Lage, bestimmt\nsein. Aus dieser Schau bedeutet es aber für dieses Tatbestandsmerkmal keinen sachlichen Unterschied, ob der Öbhutspflichtige seinen Schützling schon durch die Trennung von\nihm in einen Zustand der Hilflosigkeit versetzt oder ob dies\nerst nach der Trennung. zu einem womöglich vorausberechneten\noder jedenfalls - wie hier - später erkannten Zeitpunkt\ndadurch geschieht, daß der Obhutspflichtige zu seinem Schützling nicht zurückkehrt, Denn in dem einen wie in dem anderen\nFalle überläßt er ihn der Ohnmacht gegen Gefahren für Leib\noder Leben, bewirkt er den gesetzwidrigen Erfolg - etwa\nebenso wie jemand, der eines andern ansichtig wird, aber\n\nihn in hilflosem Zustand liegen läßt, statt ihn - einer\nihn obliegenden Rechtspflicht zufolge - fortzuschaffen,\nunterzubringen oder aufzunehmen.\n\nFreilich \"verläßt\" den Hilflosen nicht schon, wer sich\nnicht um ihn bekümmert. Der Verstoß gegen die Obhuts- oder\ndie Beistandspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem \"Verlassen in hilfloser Lage\" (RGSt 10, 183). Vielmehr stehen\nbeide Merkmale im Tatbestand selbständig nebeneinander; soll\n§ 221 StGB Platz greifen, so muß jedes unabhängig vom andern\nverwirklicht scin. Zur Abgrenzung gegen andere Straftatbestände hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen,\ndaß es sich so verhält, wenn der Täter sich sclbst zu unmittelbar holfendem Eingreifen außerstandgesetzt hatte - derart, daß er nicht nur sich selbst in scinem Willen, sondern\naußerdem ein äußeres Hindernis überwinden müßte, wenn er den\nsciner Obhut anheimgegebenen Hilflosen (wieder) in seine\nFürsorge nehmen wollte (RGSt 8, 343; 38, 377, 379).\n\nSo liegt es hier. Die Angeklagte hatte die Kinder in\nder Wohnung eingeschlossen, sich entfernt und die Nacht bei\nihrem Freund verbracht. Um zu verhüten, daß die Kinder am\nMorgen, nur bis dahin versorgt, in eine für sie ausweglose\nLage gerieten, hätte sie sich nicht nur zu mütterlicher Hilfe entschließen, sondern zu diesem Zweck unverzüglich in\ndie Wohnung zurückkehren müssen. Da sie dies pflichtwidrig\nunterlioß, die Trennung vielmehr vorsätzlich aufrechthiclt,\nkann ihr Verhalten nicht anders angesehen werden, als wenn\nsie die Kinder an eben diesem Morgen, unversorgt und auf\nsich allein angewiesen, in der Wohnung eingeschlossen\nzurückgelassen hätte. Sie kannte alle Umstände, die die\nKinder in Leibesnot und Lebensgefahr bringen mußten, wenn\nsie sich ihrer nicht alsbald wieder annahm. Das Schwurgericht\n\nhat somit den § 221 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet\n(vgl. RGSt 76, 371).\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen weiter auch die Annahme des Tatrichters, daß der Tod des Kleinkindes durch\ndas Verhalten der Angeklagten zumindest fahrlässig (§ 56 StB)\nherbeigeführt worden ist. Das Schwurgericht hat somit insoweit zutreffend die Voraussetzungen des § 221 Abs. 3 StGP\n(letzte Begehungsform) als erfüllt angesehen. Mit Recht hat\nes im übrigen Tateinheit angenommen (RGSt 59, 387}. -\n\nDa das Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung\nkeine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision der\nAngeklagten zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-587-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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