{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-22_1_StR_403_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-22","aktenzeichen":"1 StR 403/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff des öffentlichen Interesses in § 2%\nAbs. 3 Nr. 1,»","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB 8 23 Abs. 3 Nr. 1\n\nZum Begriff des öffentlichen Interesses in § 2%\nAbs. 3 Nr. 1,»\n\nBGH, Urt. v. 22. Dezcmber 1964 - 1 StR 403/64 - LG Tübingen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberleutnant Jürgen S EB zus: YA:\ngeboren am@. NEED ED :i: VE\n\nwegen uncidlicher Falschaussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\n‘ Bundesrichter Mai\n\nBundcsrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 2. Juni 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten dcs Rechtsmittels\nzu tragen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn der zweiten Januarhälfte 1964 fand vor dem Schöffengericht in Calw eine Hauptverhandlung gegen Ausbilder der\nvom Angcklagten geführten Kompanie wegen iHißhandlung Untergebener statt. Sie bezog sich u.a. auf Vorfälle, die\nsich bei cinem Nachtmarsch der Einheit am 8. April 1963\nabgespielt hatten. Diesen Nachtmarsch hatte der Angeklagte\nbefohlen. Er nahm jedoch nicht selbst daran teil, sondern\nüberließ die Führung dem Kompanieoffizier. Bei seiner Vernchmung als Zeuge vor dem Schöffengericht stellte der An-\n:geklagte im Gegensatz zu seinen früheren (wahren) Angaben vor der Polizei in Abrede, den Nachtmarsch angeordnct zu haben, und gab an, daß es sich dabei um ein eigenmächtiges Unternehmen des Kompanicoffiziers gehandelt habe,\nder deshalb von ihm am folgenden Tage verwarnt und belehrt\nworden sei. Er berichtigte diese Falschaussage auch dann\nnicht, als das Gericht wegen Verdachts der Begünstigung -\nin Bezug auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende\nTat von seiner Vereidigung und ebenso von der Vereidigung\ndes im gleichen Sinne unwahr aussagenden Kompanieoffiziers\nabgesehen hatte, sondern gab der \\Yahrheit erst die Ehre,\nals später gegen den Kompaniceoffizier ein Verfahren wegen\nAnmaßung von Befehlsbefugnissen eingeleitet worden var.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen uncidlicher\nFalschaussage zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision sieht einen Verstoß des Landgerichts\ngegen das sachliche Recht darin, daß ihm Strafaussetzung: .\nzur Bewährung versagt wurde; sie ist, wie sich aus den:\nRevisionsamträgen und der angefügten: Begründung im Schriftsatz vom 8. August 1964 unmißverständlich ergibt, auf diesen\nPunkt beschränkt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet,\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben und scinem\nVerhalten nach der Tat zu erwarten sei, er werde unter der\nEinwirkung einer Strafausscetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen und hat damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB bejaht. Sie hat dem Angeklagten gleichwohl die Strafaussetzung versagt, weil das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe .erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Diese Entscheidung hat sie\nunter Beachtung der insoweit von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze begründet, indem sie auf der Grundlage\nciner umfassenden und widerspruchsfroien Erörterung der Tat\nund der Schuld des Angeklagten zu dem Ergebnis kam, daß\ndie Strafzwecke der gerechten Sühne und der allgemeinen\nAbschreckung im gegebenen Falle nicht bereits durch die\nbloßc Verhängung der Strafe erfüllt seien, sondern ihre\nVollstreckung erforderten (vgl. BGHSt 6, 125; 11, 393,\n\n396; BGH IM § 23 StGB Nr. 17, 29 und 38). Was sie dazu im\neinzelnen an tatsächlichen Gesichtspunkten herangezogen.\nhat, steht mit den übrigen Feststellungen des Urteils im\n\nEinklang und ist sachlich vertretbar. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung behaupteten Widersprüche zwischen verschiedenen Teilen des Urteils liegen in Wahrheit\nnicht vor. Daß die vielfach nicht gerade :behutsame Behandlung des \"Falles NW\" in Presse, Rundfunk und Fernschen bei dem Angeklagten eine gewisse Trotzhaltung erzeugtc, hat die Strafkammer beachtet. Doch ergab sich daraus.\nkeine Minderung der Anforderungen, die aus dem öffentlichen\nInteresse im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erwachsen.\n\n“ Denn diescs Interesse findet scine Maßstäbe allein in einer\nsachlichen und vorurtcilsfreien Einschätzung des. Geschehens,\nauf keinen Fall in tendenziösen und einseitig wertenden\nÜbertreibungen, wie sie sich bei der öffentlichen Erörterung\neines Aufschen erfegenden Vorganges nicht selten einstellen.\nGerade das hat jedoch das Landgericht richtig gesehen, Desgleichen hat es nicht verkannt, daß die Frage, ob das\nöffentliche Interesse die Strafvollstreckung gebietet,\njeweils im Hinblick auf das Rechtsgut zu stellen ist, das\nder Täter verletzt hat, Indessen folgt daraus nicht, daß\netwa weitere Folgen der Rechtsgutverletzung, die sich usa.\naus den besonderen Verhältnissen des Täters ergeben können,\nunbcachtct zu bleiben hätten. Insbesondere kann der\nRevision nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß’ bei\nTätern, denen zusätzlich ein Dienst- oder ehrengerichtliches Verfahren droht, durch ein solches Verfahren gewisscrmaßen das öffentliche Interesse schon ganz oder teilweise befricdigt werde, so daß ihm im Rahmen des § 23 StGB\nnur noch cinc geminderte Bedeutung zukommen könne (vgl.\n\nBGH NW 1960, 491 Nr. 17).\n\nIm übrigen hat bei der Entscheidung über die Strafaussetzung so gut wie bei der Entscheidung über die Strafzu-\n\nmessung im engeren Sinne der Tatrichter innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen die Macht und die Verantwortung, das richtige Maß zu finden. Das Revisionsgericht\nkann nur cingreifen, wo diese Grenzen verletzt sind oder\nihre Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. .\nBCHSt 17, 35 f). Es ist ihm insbesondere auch versagt,\nUmstände zu berücksichtigen, die sich erst nach dem Urteilsspruch zugetragen haben und en sich geeignet sein könnten,\ndas Vollstreckungsbedürfnis anders zu beurteilen. Es kann\naus diesem Grunde nicht einmal die Tatsache beachten, daß\ndic inzwischen abgelaufene Zeit in dieser Hinsicht für\nsich allcin schon cine gewisse Bedeutung gewinnen könnte,\nsondern hat nur das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler\nnachzuprüfen. Da solche Fehler nicht erkennbar waren,\nmußte die Revision scheitern.\n\n| Bundesrichter Dr. Hübner\nDr. Geier willms ist im Urlaub und des-\n\nhalb verhindert, das\nUrteil zu unterschreiben\n\nDr. Geier\nMai Sander9g","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/1-str-403-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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