{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-15_1_StR_467_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-15","aktenzeichen":"1 StR 467/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2133 020 “\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bierverleger Norbert T EB aus HUB sem,\ndort geboren am @: DB w;\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 13. März 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision greift mit folgender Verfahrensrüge\ndurch:\n\nAn der Hauptverhandlung vom 13. März 1964, cinem\nFreitag, nahm an Stelle des seit dem 4. März 1964 beurlaubten Landgerichtsrats Ip. Mitglieds der erkennenden\n2. Großen Strafkammer, der Landgerichtsrat Dr. Sc\nteil, der der 1. Großen Strafkammer angehört. Nach dem Gcschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 sind die Beisitzer\nder 1. Großen Strafkammer zur Vertrütung der 3., freitags\nauch der 2. Großen Strafkammer berufen, und zwar in der\nReihenfolge nach dem Dienstalter, gegebenenfalls nach dem\nLebensalter; der jüngste vertritt zuerst. Dienstjüngstes\nMitglied der 1. Großen Strafkammer ist Landgerichtsrat\nHB. Dieser befand sich im Urlaub, als der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung zufolge der erste Vertretungsfall am Dienstag, dem 3. März bci der 3. Großen Strafkammer\nund der zweite Vertretungsfall am Freitag, dem 6. März bei\nder 2. Großen Strafkammer eintrat. Deshalb nahm am 3. März\nder nächstältere Landgerichtsrat Dr. ScEB: an 6. Härz\nder dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkamncr,\n\nLandgcrichtsrat DW die Vertretung wahr. Am 13. März\n\nwer somit -— bei der rechtlich möglichen und daher nicht zu\nbeanstandenden Durchzählung der Vertretungsfälle in beiden\nKammern - Landgerichtsrat HB zur Vertretung in der erkennenden Strafkammer an der Reihe. Sein Urlaub hatte tags\nvorher, am 12. März geendet. Er war auch nach seiner dienstlichen Erklärung am 13. März wieder ortsanwesend, hatte\n\naber von dem Vertretungsfall keine Kenntnis und erschien daher\nnicht zur Terminsstunde an Gerichtsstelle. Aus diesem Grun-\n\nde trat wiederum Landgerichtsrat Dr. Sc für inn-ein.\n\nDas beanstandet die Revision mit Recht. Der Landgerichtspräsident hat sich nicht geäußert, ob er sich von der\nRückkehr des Landgerichtsrats H@BB aus dem Urlaub vergewissert hatte, ob er versucht hat, ihn vor dem oder noch\nam Terminstag benachrichtigen zu lassen und ob er die Verhinderung des Richters infolge Unerreichbarkeit festgestellt hat. Angesichts der sonst zu dem Sachverhalt vorliegenden Erklärungen muß der Senat daher davon ausgehen,\ndaß entweder all dies unterblieben und Landgerichtsrat\nDr. SED kurzerhand in die Sitzung der erkennenden Kammer\neingetreten ist oder der Landgerichtspräsident es schon\nals einen genügenden Verhinderungsgrund angesehen hat, daß\nsich der zunächst berufene Vertreter nicht zur Terminsstunde im Gerichtsgebäude befand. Beides entspricht nicht dem\nGesetz (BGHSt 12, 113; BGH IM Nr, 7 zu § 83 GVG). War das\nGericht mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt, so hat dies\nohne weiteres die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Senat braucht daher\nauf das übrige Revisionsvorbringen nicht einzugehen. Er bemerkt jedoch, daß die Sachrüge ohne Erfolg geblieben wäre,\nund der Angeklagte nach dem bisher festgestellten Sachver-\n\nhalt möglicherweise auch der Entführung wider Villen\nschuldig wäre; in der Strafanzcigce des Vaters, die ausdrücklich auf diesen Straftatbestand hinweist, kann ein\nStrafantrag geschen werden (BGH GA 1957, 17). Der Strafverschärfung nach § 236 StGB steht freilich § 358 Abs. 2\nStPO entgegen, ebenso der Einziehung des dem Angeklagten\ngehörenden Kraftwagens, den er zur Begehung des Verbrechens\n\nbenutzte (§ 40 StGB).\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-15/1-str-467-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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