{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-15_1_StR_424_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-15","aktenzeichen":"1 StR 424/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2133 021\n\n= nn dal.\n\nIm Naneon dacs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans D EB „cu:\ndort geboren m WE. EB EB, zur 2oit in Untersuchungshaft,\n\nvegen schmeren Diebstahls i.R. U.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundosrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lei\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende kichter,\n\nBundesannalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 11. Juni 1964\n\nI. unter Änderung des Schuldspruchs in folgenden\nFunkten ncu gefaßt:\n\n1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urtoil des Schöffengerichts Aschaffenburg vom 13. März 1964 aufgehoben. Die Kosten der Berufungen follen der\nStaatskasse zur Last,\n\n2. Der Angeklagte ist des Diebstahls im Rückfall\nin Tatmehrheit mit drei unter sich in Tateinheit stehenden Vergehen der Unterhaltspflichtverletzung schuldig.\n\nII. im Strafausspruch zum Rückfalldicebstahl und zur\nGesamtstrafo mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ausgenommen jedoch die Feststellungen zum\nRückfall.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIV. Dio weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na ee\n\nDas Schöffengericht Aschaffenburg hatte den Angeklagten\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall nach 88 242, 243 Abs.\nNr. 7, 244 StGB sowie wegen dreier in Tatceinheit stehender\nVorlotzungen der Unterhaltspflicht nach § 170 b StGB zu\neiner Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafkemmer hat dic\nBerufung des Angeklagten gegen dieses Urteil als unbegründet\nverworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat sio\nes im Strafmaß abgeändert und den Angeklagten zu einer\nZuchthausstrafe von zwei Jahren zwei Nonaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Bayerische Obersto Landesgericht hat sich durch\nBeschluß vom 1, September 1964 für unzuständig erklärt und\nden Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht bezeichnet,\n\nI. Das Verfahren leidet nicht an Mängeln, dic von Amts\nwegen zu berücksichtigen wären,\n\nDie Fassung der Urteilsformel und die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht bei Erlaß des Urteils nur als Berufungsgericht und nicht auch im erston Rechtszug entschoiden wollte. Dabei hot es nicht bemerkt, daß es die Grenze\nder Strafgewalt dos Schöffengerichts (§ 24 Abs. 2 GVG) überschritten hat, die zuch für das Berufungsgericht gilt. Es\nhätte den Schuld- und Strafausspruch nicht als Berufungsgericht fällen dürfen. Trotzdem hat der Senat dio üöntscheidung der Strafkammer als ein Urteil des ersten Rechtszuges\n\nzu behandeln und über die Revision sachlich zu entscheiden\n(Urt. des BGH vom 4, Juni 1957 - 5 stk 147/57 mit cingehendor Begründung; vgl. ferner BGH MDk 1957, 370).\n\nDas Landgericht hat bei seinem Verfahren die Vorschriften beachtot, die für erstinstanzlicho Verhandlungen vor\nder Strafkammer gelten. Der senat braucht darum nicht zu\nentscheiden, ob längel in dieser Richtung von Amts wegen\noder nur auf eine Verfahrensrüge zu beachten sind; denn\nsolche Kängel liegen hier nicht vor.\n\nII. Soweit die Revision die Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen dic Beweiswürdigung des Landgerichts,\nin der Rechtsfehler nicht zu orkennen sind. Die auf die allgomein erhobene Sachrüge erforderliche Überprüfung des Urteils verhilft der Revision jedoch zu einom teilweisen Erfolg.\n\n1. Dio Verurteilung wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen nach § 170 b Abs. I StGB enthält keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n2. Die Verurteilung wegen schweren Dicbstahls im Rückfall begegnet rechtlichen Bedenken insoweit, als das Landgericht einen schweren Diebstahl nach § 245 Abs. 1 Nr. 7\nStGB angenommen hat.\n\nDabei kann unentschieden bleiben, ob sich den Feststellungen der Strafkammer entnehmen läßt, daß das Gebäude, in\nden der Angeklagte den Diebstahl begangen hat, oin bewohntes\nGebäude im Sinne dos § 2453 Abs. 1 Nr. 7 StGB war. Handolto\nes sich un ein reines Bürogebäude, in dem sich nur während\nder Geschäftszeit oder vor und nach discser zu den üblichen\n\nReinigungszwecken Menschen aufhalten, so ist das Gebäudo\nkein bewohntes Gebäude; der Begriff des bewohnten Gebäudes\nverlangt, daß es, wenn auch nur in einsolnen Teilen, min-\n\n(kGSt 54, 268; RG GA Bd. 65, 550).\n\nJedoch trogen dia Feststellungen des Landgerichts die\nAnnrahne nicht, der Angeklagte habe sich in das Gebäude eingeschlichen, in dem er den Diebstahl beging. Das bloße unbemerkte Betreten eines Hauses, ohne daß der Täter besondere\nVorkehrungen gegen seine Entdeckung trifft, ist noch kein\nBEinschleichon. Dieses ist mehr als ein bloßos geräuschloses\nHinseingehen in ein Haus; denn ein Dichstahl ist fast immer\nheimlich. Zu diesem für jeden Dieb, der in einem Gebäude\nstiehlt, typischen Verhalten muß noch irgend eine Vorsichtsmaßregcl, eine listige Art der Ausführung hinzukommen, um\ndic Tat zu einem Verbrechen im Sinno des § 243 Abs. I Nr. 7\nStGB werden zu lassen (BGHSt 9, 253, 255; 14, 198, 199;\n\nUrt, des 56H v. 14. November 1963 - 2 stR 438/62). Der Bundesgerichtshof hat das Merkmal dos Binschleichens noch als\nerfüllt angesehen, wenn der Täter in eine verschlossene\nWohnung unter bewußter Ausnutzung der Abwescnheit des Inhabers und unter Verwendung von an sich ordnungsmäßigen,\nihm aber nicht zustehenden Schlüsseln eindringt (BGHst 10,\n135, 137; IM § 243 stGB Nr. 7, Nr. 1). Binen solchon Sachverhalt hat die Strafkammer indes nicht festgestellt. Der\nAngeklogte hat sich zwar zum Zindringen in die Gesckäftsräume der Firma BB icr richtigen, ihm nicht zustchonden\nSchlüssel bedient. Die Räume, in dic er ceindrang, waren\niedoch Geschüftsräune, in denen sich nachts Nenschon nicht\naufhielten. &r hat also dig Abwesenheit von Bewohnern der\nRäume nicht ausgenutzt. Auch für ein listiges Verhalten\n\noder Vorsichtsmaßregeln gegenüber etwaigen anderen Bewohnern des Gebäudos, in dem dio Geschäftsräune der Firma\nBED 1iczcen, crgibt der Sachverhalt nichts.\n\nDa weitere Feststollungen, dio zur Anwendung des § 243\nAbs. 1 Mr. 7 StGB führen könnten, bei der Gestaltung dos\nFalles ausgeschlossen sind, kann der Senat den Schuldspruch\ninsoweit dahin ändern, daß der Angeklagte nur vwcogen oinfachen Diobstahls im Rückfall verurteilt wird. Der § 265\nAbs. 1 3tPO steht nicht entgegen; fällt nur cin erschweronder Umstand fort, so bedarf es des Hinweises nicht.\n\nIn Strafausspruch nit den dazugehörigen Feststellungon\nunterliegt das Urteil dagegen der Aufhebung, soweit der\nAngeklagto wegen schweren Diebstahls im kückfall verurteilt und auf eine Gesanmtstrafe erkannt ist. Bestehen bleiben xönnen jedoch die den Rückfall betreffenden Feststellungen (so zuletzt Urt. des Senats vom 3, Novembor 1964 -\n\n1 Stk 329/64). Unberührt von der Aufhebung bleibt auch die\nVorurteilung wegen der drei in Tateinheit begangenen Vorgehen nach § 170 b StGB; die Verurteilung wegen schweron\nDiebstahls hat erkennbar den Strafausspruch insoweit nicht\nbecinflußt,\n\n3. Auch die Fassung der Urteilsformel hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hätte das\nUrteil des schöffengerichts schon wegen Unzuständigkeit\ndieses Gerichts auf die Berufungen der Staatsamaltschaft\nund des Angeklagten zufheben und die Kosten der Borufung der\nStaatskasso aufcrlegen müssen (§ 24 Abs. 2 GVG). Damit wäre\nRaun für die erforderlicho Entscheidung erster Instanz gcvesen, die das Landgericht selbständig hätte formulieren\n\nmüssen.\n\nDiesen Ilangel konnto das Revisionsgericht jedoch durch\nNeufassung der Urteilsformel - unter gleichzeitiger Änderung\ndes Schuldspruchs - beseitigen, Soweit das Urteil nicht im\nStraflausspruch aufgehoben werden mußte.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMoi Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-15/1-str-424-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-15/1-str-424-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.877457+00:00"}}