{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-15_1_StR_254_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-15","aktenzeichen":"1 StR 254/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 254/64\n\n— 2133 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postschaffner Leonhard Sch EB aus\nSm / EB, zchoren cr @. En EB in a\n\nbei Augsburg,\nwegen Kordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Kempten (Allgäu) vom 27. Februar 1964 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\neinschließlich der dem Angeklagten hierdurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte tötete am 20. September 1942 in CEniD\n(Reun DB) auf Befehl mindestens zwölf Russen, darunter\nminäcstens zwei Kinder, die die deutschen Truppen bei der\nSäuberung eincs Waldgebietes von Partisanen gefangen genommen\nhatten. Das Schvurgericht hat ihn von dem Vorwurf des Mordes\nfreigesprochen. Gegen diese Entscheidung haben die Staatsan-\n„altschaft und der /ngekl:gte Nevision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung; der Angeklagte will seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wissen. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Die Staatsanvwaltechaft hatte in der Hauptverhandlung vorsorglich bean-\n\ntragt, den damaligen /ngehürigen des Stabes der zweiten\n>enzerormec TED darüber zu vernehmen, daß der Befehlshaber dieser Armee die Erschießung gefangener Partisanen und\nBürger auzärücklich untersagt und befohlen hatte, solche\nFersonen in rückwäürtige Sanmellager zu bringen, und daß der\n„ngcklagte mit einem kricegsgerichtlichen Verfahren zu rechnen\ngehabt hätte, wenn sein Verhalten der Aarmeeführung bekannt\n\n- 3 -\n\ngeworden wäre. Diesen Antrag hat das Schwurgericht auch in\nden Urteilegründen (vgl. RGSt 57, 261, 262; 65, 351) nicht\nbeschieden. Darin sieht die Revision mit Recht eine Ver-\n\nietzung des Verfahrensrechts (RG JW 1927, 2043 Nr. 67).\n\nAuf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Das\nSchvurgericht ist nämlich von dem Vorliegen solcher allgemeinen schriftlichen Befehle der höheren Führung, wie sie\nin das \\iissen des früheren Stabsoffiziers Ds zestelilt\nwaren, ohnehin ausgegangen (UA 14 ff, 19, 20). Überdies kam\nes darauf nicht an, weil nach den ausdrücklichen Feststellungen\ndes Tatrichters die allgemeinen schriftlichen Befehle alsbald\nnach Beginn des Säuberungsunternehmens, in dessen Verlauf der\nAngeklagte die gefangenen Russen tötete, verschärft worden\nwaren (UA 7).\n\nOb man gegen den Angeklagten ein Kriegsgerichtsverfahren\neingeleitet hätte, wenn sein Verhalten der Armeeführung bekannt geworden wäre, ist unerheblich. Bedeutsam ist nur, ob\nder Angeklagte entsprechend der Drohung seines Zugführers mit\neinen solchen Verfahren rechnen mußte, wenn er dessen Befehl,\ngie russischen Gefangenen zu töten, wiederum nicht ausführte,\nund ob der Angeklagte glaubte, dann zum Tode verurteilt oder\nzu einer Strafeinhcit versetzt zu werden, was nach seiner\nYorstellung einen Todesurteil gleichkam.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat die\nJötung der russischen Gefangenen zutreffend als mit gemeingefährlichen litteln begangenen !!ord gewertet. Seine Ausführungen,\ndaR die Tötungsweise unter den gegebenen besonderen Umständen\nJedenfalls subjektiv nicht grausam gewesen sei, sind aus Rechtsgrürden nicht zu beanstanden. Ob eine heimtückische Begehungsart entsprechend der Auffassung des Tatrichters allein des-\nıalb verneint werden kann, weil es sich um eine befohlene\n\n»\n\nzrcchießung gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben; denn\nhier konnt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die\nTötung der Gefergenen den Mordtatbestand aus einem oder aus\n\nzwei Gründen verwirklichte. Das Schwurgericht hat die Handlung des Angeklagten ais entschuldigt angesehen, weil er\n\nsich bei ihrer Ausführung in einem vermeintlichen Notstand\nbefunden habe, Die Begründung dieser Ansicht enthält keinen\nRechtsfehler. Trotz seiner eigenhändigen Mitwirkung ließ der\nArgeklagte nur widerstrebend die Gefangenen töten. Das hat\nder Tatrichter daraus entnommen, daß der Angeklagte die Anordnung, zwei mit einem Panjewagen angetroffene Trauen zu\ntöten, überhaupt nicht befolgte und daß er auch dem schon\n\nbei der Gefangennahme der Gruppe erteilten Erschießungsbefehl zunächst nicht nachkam unä ihn erst ausführte, nachdem\nsein Zugführer ihn darüber unterrichtet hatte, daß ihn ein\nseiner Ansicht nach zu dem Stab der Kampfgruppe gehörender\nOffizier während der Rückführung der Gefangenen unter Hindeutung auf die Befehle und das Kriegsrecht auf die Notwendigkeit, diese Fersonen zu töten, hingewiesen habe. Der Vorgesetzte hatte dabei betont, daß der Angeklagte nun entweder\ndie Russen entsprechend dem ihm erteilten Befehl erschießen\nlasse oder daß er selbst vor ein Kriegsgericht gestellt werde.\nDiese bestimmten, teilweise von Zeugen bestätigten und deshalb im ganzen als unwiderlegt angesehenen Angaben haben die\nGrundlage dafür gebildet, daß das Schwurgericht es jedenfalls\nals nicht widerlegbar angesehen hat, daß der Angeklagte bei\nweiterer Wichtbefolgung des Erschießungsbefehls glaubte,\nkriegsgerichtlich zur Verantvortung gezogen und dann entweder\nzum Tode verurteilt oder zu einer Strafeinheit versetzt zu\nwerden, was er unter den damaligen Kriegsverhältnissen als\ngleich schwer crachtete. Diese Befürchtung lag bei der allgemeinen Verworrenheit und Unklarheit, wie Partisanen zu bekämpfen und zu behandeln seien, entgegen der Meinung der Revision für den angeklagten Oberfeldwebel nicht außerhalb\n\njeder Erfahrung. Er war ein Mann einfacher Bildung, der in\neiner Zeit Berufssoldat geworden war, in der soldatische Befehle allgemein als bedingungslos verbindlich hingestellt wurden, und der einer Kompanie angehörte, deren Führer nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts in gleicher \\Weise gegenüber\ndem Gegner wie gegenüber seinen Untergebenen rücksichtslos war:\n\nZudem hatte sein unmittelbarer Vorgesetzter, ein ihm kemeradschaftlich gescnnener Offizier, die kriegsgerichtliche Verfolgung der weiteren Verweigerung des Erschießungsbefehls\nsusdrücklich angedroht. Das Schwurgericht hat geprüft, ob\n\nder Angeklagte dieser Gefahr auf andere \\eise entgehen konnte,\nund seine Einlassung, daß er keine andere Abwendungsmöglichkeit gesehen habe, für unwiderlegt angesehen. Auch insoweit\nläßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. \\ienn die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe \"eine Exekution vortäuschen können\", entfernt sie sich von den Wirklichkeiten\n\ndes Lebens und übersieht, daß ein derartiges Verhalten tatsächlich eine kriegsgerichtliche Verfolgung und Bestrafung\nhätte nach sich ziehen können.\n\nB. Die Revision des Angeklagten\nDas Rechtsmittel ist ebenfalls unbegründet. Die angefochtene\nKostenentscheidung enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nas Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2\nSatz 2 StPO zutreffend verneint. Es hat auch geprüft, ob es\ndic notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 2\nZatz 1 StPO der Staatskasse auferlegen kann, eine solche\nAnordnung aber nach den gesamten Umständen nicht für ange-\n\ntJ\n\nzessen gehalten. Eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens\n\nl1ä8t die Entscheidung nicht erkennen.\n\nvesentlichen den\n\nza\n\nC. Die Entscheidung entspricht im\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-15/1-str-254-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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