{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-08_1_StR_493_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"1 StR 493/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".133 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Josct T m zus LED;\nKreis SB, dort schorcn na. ED\n\nwegen fortgesctzter Unzucht mit einem Kinde u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Scibert\nBundcsrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 18. September 1964,\nsowcit es die Aussetzung der Strafe zur Bewährung\nversagt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Meinung der Strafkammer, der Angeklagte biete\nkeine Gewähr für künftiges Wohiverhalten, findet im Sachverhalt keine genügende Stütze. Das Landgericht gründet\nsie allein auf den Umstand,. daß er sich an seinem zehnjährigen Neffen fortgesetzt, an drei kurz aufeinanderfolgenden\nTagen, unsittlich gemäß § 175 a Nr. 3, § 176 Abs. 1\nWr. 3 StGB verging. Dabei hat cs jedoch außer Acht gelasson, daß sich dic Vorfülle gelegentlich eines Besuches\ndcs Angeklagten bei seinem Bruder zutrugen und diese Gelcegenheit nach dem, was geschehen ist, kaum wiederkehren\nwird. Defür, daß er sich andere Gelegenheiten werde zu verschaffen wissen, besteht nach dem Urteil kcin Anhalt;\nerst recht nicht dafür, daß er zu gleichgeschlechtlicher\nUnzucht ncige. Mit der gegenteiligen Annahme der Strafkammer\n14ßt sich nicht ohnc weiteres in Einklang bringen, daß\nder Angeklagte bisher ein straffrcies Leben geführt hat,\nscinc Handlungsvcise bereut und sich zu ihr nur wegen\neiner längeren Trennung von seiner Frau hat hinrcißen\nlassen — wenigstens nach seiner Einlassung, dic im Urteil\nnicht weiter abgehandelt, demnach aber auch bisher nicht\n\nvlderlegt ist.\n\nDas Landgericht wird daher die Frage ncu prüfen\nund dabei auch berücksichtigen, wie sich der Angeklagte\nin der Zwischenzcit, nach der Tat, verhalten hat. Erst\ndenn, wenn ein vollständiges Bild von seiner Persönlichkei\ngevonnen ist, wird sich auch zutreffend beurteilen lassen,\nob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\nverlangt (BGHSt 11, 393, 396). Diese Frage entsteht auch\nerst, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB an\nsich gegeben sind. Daß die Strafkammer die Frage (nach\n8 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) Schon ‘jetzt bejaht hat, kann von\nder - bisher nicht zurcichend begründeten - Auffassung becinflußt sein, der Angeklagte sei der Strafausscetzung\ngcmäß § 23 Abs. 2 StGB nicht würdig. Käme die Strafkammer\ninsoweit in der neuen Verhandlung zu anderer Überzeugung,\nso müßte sic es cingehender als bisher begründen, wenn sic\nwic bisher im öffentlichen Interesse nur eine Teilvollstreckung für erforderlich hiclte (BGHSt 8, 182, 186;.\n\nDr, Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/1-str-493-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/1-str-493-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.599770+00:00"}}