{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-08_1_StR_476_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"1 StR 476/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2133 025\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ntR_476/64 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Roland Manfred H EEE»\naus DEE, geboren an . ED EB in NE»\nKrs. Mei,\n\nwegen Konkursvergehens u.4.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 29. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt worden ist. Insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen, jedoch wird der\nUrteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte das\nVergehen der verspäteten Bilanzziehung fahrlässig\nbegangen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nGutmatsin. una. nen Ans GEnEIp. vume Fan Wr 0 a aan\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 240 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 KO in Verbindung mit § 83\nGmbHGges., wegen Vergehens nach §§ 64, 84 GmbHGes., wegen\nGläubigerbegünstigung in drei Fällen, wegen Betruges in\nzwei Fällen - davon in einem Fall fortgesetzt handelnd -\nund wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, zu drei\nGeldstrafen von je 200 DM und zu drei Geldstrafen von je\n300 DM, ersatzweise für je 20 DM einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat es zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\ndes Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat nur in einem Punkt Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe den § 261 StPO verletzt, enthält nur in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nLandgerichts, in der keine Rechtsfehler zu erkennen sind.\n\n2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht keinen Buchsachverständigen zur Überprüfung der von den Angestellten der Heinrich-GmbH selbst geführten Bücher und zur Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung\nzugezogen habe, und daß es in den Betrugsfällen die für\ndie angeblich betrogenen Firmen handelnden Personen, F@B-\n\nAB: Sch@lB una Erw, nicht gehört habe. Diese\n\nRüge enthält zugleich die sachlichrechtliche Rüge, die\nFeststellungen der Strafkammer trügen die Verurteilung\ndes Angeklagten nicht. Sie wird daher im Zusammenhang mit\nder Sachrüge erörtert,\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend\nwegen verspäteter Konkursanmeldung (§§ 84, 64 Abs. 1\nGmbHGes.) verurteilt. Es hat insbesondere rechtsirrtunmsfrei festgestellt, daß die Zahlungsunfähigkeit der H@B-WEB-:niH am 19. September 1961 eingetreten ist.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte die\nHEB-CnbH Mitte September 1961 neben langfristigen\nVerbindlichkeiten eine Reihe von fälligen Schulden, insbesondere Lieferantenschulden, die mit den vorhandenen\nMitteln nicht mehr bezahlt werden konnten.\n\nZahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner\nseine fälligen, Befriedigung verlangenden Schulden ganz\noder zu einem nach der Verkehrsauffassung wesentlichen\nTeil nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich\ndauernd nicht mehr bezahlen kann; dazu genügt immer die\nZahlungseinstellung (BGH IM § 30 KO Nr. 6; RGZ 50, 39,\n41; 132, 281, 283; Baumbach-Hueck, GmbHGes. § 63 Anm. 1A):\nZahlungseinstellung liegt vor, wenn dieser Mangel an Zahlungsmitteln, der den Schuldner außerstande setzt, einen\nwesentlichen Teil seiner Schulden zu bezahlen, nach außen\nbekannt wird und die Gläubiger ernsthaft, aber erfolglos\ndie Erfüllung dieser ihrer Forderungen verlangen (BGH LU\n§ 30 KO Nr. 6; BGH WM 1955, 1468). Besonders die Ein-\n\nstellung der Lohnzahlungen ist ein erhebliches Anzeichen\nder allgemeinen Zahlungseinstellung und damit der Zahlungsunfähigkeit.\n\nDie Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit hat\ndas Landgericht zur Genüge festgestellt. Die Han-GmbH konnte am 19. September 1961 mehrere Forderungen\ndrängender Gläubiger, darunter eine Lohnforderung und\neine Wechselforderung, nicht mehr begleichen. Eine solche\nEinstellung besonders dringender Zahlungen zeigt, daß\ndie GmbH einen wesentlichen Teil ihrer Schulden nicht\nbezahlen konnte. Der vom Landgericht daraus gezogene\nSchluß auf ihre allgemeine Zahlungsunfähigkeit am 19.\nSeptember 1961 ist daher nicht zu beanstanden. Den Mangel\nan Zahlungsmitteln an dem genannten Zeitpunkt läßt auch\ndie Nichtbefriedigung des Gläubigers TED erkennen.\nZwar war dessen Forderung noch nicht fällig; der Angeklagte wollte sie aber dessen ungeachtet befriedigen,\nhatte aber nicht mehr die Mittel dazu.\n\nDer Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH\nfür den 19. September 1961 würde es nicht entgegenstehen,\nwenn sie, wie die Revision vorträgt, nach diesem Tage\nnoch verschiedene Zahlungen geleistet hätte. Es genügt,\ndaß der Schuldner im allgemeinen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Das war hier\nder Fall.\n\nDa sich die Zahlungsunfähigkeit der HBb-cnpH\naus ihrer offensichtlichen Zahlungseinstellung ergab,\nbrauchte das Landgericht, auch wenn der Konkursverwalter\ninsoweit eine andere Ansicht vertreten haben sollte, zu\n\ndieser Frage keinen Sachverständigen mehr zu hören. Die\nsich auf diesen Punkt beziehende Aufklärungsrüge ist\ndaher unbegründet,\n\nDamit hat das Landgericht zutreffend festgestellt,\ndaß die Konkursanmeldung am 25. Oktober 1961 verspätet\nwar. Die ungewisse Hoffnung des Angeklagten, in letzter\nMinute noch einen Geldgeber zu finden, entschuldigt die\nVerspätung der Anmeldung nicht,\n\n2. Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten aus § 240 Abs, 1 Nr. 3 KO in Verbindung\nmit § 83 GmbHGes.\n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt: Die von\ndem Bruder des Angeklagten, dem Steuerbevollmächtigten:\nAribert HB, zeführten Bücher, das Journal sowie die\nSach- und Personenkartei, seien im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vier Monate im Rückstand gewesen. Die von den\nAngestellten der HEEEB-CnuH geführten Bücher, Kassenbuch, Bankbuch, Wareneingangs- und Warenausgangsbuch sowie Wechselkopierbuch - die bei dem geringen Umfang des\nGeschäftsbetriebes der GmbH möglicherweise ausreichten,\neinen Überblick über ihren Vermögensstand zu gewähren -\nseien nicht sorgfältig geführt worden und hätten keinen\nÜberblick über den Vermögensstand der Gesellschaft geboten.\n\nNach ständiger Rechtsprechung (so BGH Urteil vom\n28. Januar 1954 - 4 StR 745/53; RGSt 47, 311) ist eine\nBuchführung nicht schon dann unordentlich, wenn die Vermnögensübersicht erschwert ist, sondern nur dann, wenn\n\nein sachverständiger Dritter ohne Hilfe des Pflichtigen\nden erforderlichen Überblick nicht oder nur unter erheblichem Aufwand von Mühe und Zeit sich zu verschaffen\nvermag. Ob das der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts hierzu sind allzu knapp und allgemein gehalten. Sie ermöglichen dem\nRevisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob sie die Annahme einer unordentlichen Buchführung in dem dargelegten\nSinn tragen. Es hätte näherer Feststellungen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen,\n\nbedurft.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt ist.\n\n3. Frei von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten\nist die Verurteilung des Angeklagten aus § 240 Abs. 1\nNr. 4 KO in Verbindung mit § 83 GmbHGes.\n\nGemäß § 41 Abs. 2 GmbHGes. war der Angeklagte als\nGeschäftsführer der HWB-cmbH verpflichtet, die Bilanz jeweils binnen drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres aufzustellen. Dieser Pflicht ist\n\n'er für die Geschäftsjahre 1959 und 1960 nicht rechtzeitig\n\nnachgekommen. Für den Schuldspruch ist es ohne Bedeutung,\ndaß die Bilanz für 1959 am 19. Mai 1960 nachgeholt worden\nist, also im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vorlag»\n\nIm Gegensatz zur Regelung in § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann\ndie unterbliebene Bilanzziehung nicht nachgeholt werden\n(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1963 -\n\n1 StR 391/63).\n\nDas Landgericht spricht sich nicht ausdrücklich darüber\naus, ob der Angeklagte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. Jedoch läßt sich dem Zusammenhang der Feststellungen\nentnehmen, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in Verbindung\nmit § 83 GmbHGes. verurteilt hat. Fahrlässigkeit genügt\nfür den inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO\n(RGSt 58, 304, 305)»\n\nDarum ist ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den\nUnterlassungen der rechtzeitigen Bilanzziehung für die\nJahre 1959 und 1960 nicht möglich; denn bei Fahrlässigkeitstaten ist Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen\n(BGHSt 5, 371, 376; RGSt 73, 230, 231). Auch die Annahme\neiner einheitlichen Fahrlässigkeitstat (vgl. KGSt 59, 53,\n54) ist wogen des großen Zwischenraums zwischen den beiden\nZeitpunkten der Händlungspflicht ausgeschlossen. Dieser\nFehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht,\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in den Fällen TB, Bo@D-ED una BeB-Ersatzkasse hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, da diese drei Gläubiger nach dem 19. September 1961 von der H@EEEEEB-GmbH eine Sicherung oder Befriedigung erhalten haben, die ihnen nicht in der Art und\nim Fall TEE auch nicht zu dieser Zeit zustand.\n\nDie Forderung der DWB-irsatzkasse war zwar fällig;\ndie Kasse hatte jedoch keinen Anspruch auf Sicherungsübereignung eines Teiles des Büroinventares der HiiEB-CnbH.\nDie Forderung des Gläubigers TB war dagegen noch nicht\n\nfällig. Da für die Rückerstattung des Darlehens keine\n\nZeit bestimmt war, hing die Fälligkeit von einer Kündigung\nab; die vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten\nwar jedoch am 19. September 1961 noch nicht abgelaufen.\nDaneben hatte dieser Gläubiger auch keinen Anspruch auf\ndie ihm vom Angeklagten gewährte Art der Befriedigung.\n\nDer Vortrag der Revision, es habe hinsichtlich der übereigneten Gegenstände ein ernst gemeinter Kaufvertrag des\nAngeklagten mit TEEN vorgelegen, widerspricht den Feststellungen des Landgerichts; es braucht daher nicht näher\ndarauf eingegangen zu werden. Die Forderung der Gläubigerin BoD schließlich war zwar fällig. Auch sie\nhatte jedoch keinen Anspruch auf Befriedigung durch Übereignung von Einrichtungsgegenständen der HB-:npH.\n\nDie Absicht der Bevorzugung hat das Landgericht in\nallen drei Fällen bedenkenfrei festgestellt. Daraus ergibt\nsich zugleich der Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen (RG JW 1934, 1290). Dem Angeklagten war auch\nbekannt, daß die HEB-CnoH zahlungsunfähig war; denn\ner hatte als Geschäftsführer wichtige Zahlungen nicht mehr\nerbringen können.\n\n5. Ebenso tragen die Feststellungen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen\n\nMED, EB und Dr .\n\nWie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat\nder Angeklagte durch die Erteilung der Aufträge die Zahlungsfähigkeit der HMED-GnbH vorgespiegelt. Auf Grund\ndieser Täuschungshandlungen entstand bei den Lieferfirmen\nder Irrtum, sie würden für ihre Lieferungen die ihnen zustehenden Geldbeträge erhalten,\n\n- 10 -\n\nOb die Lieferfirmen die schwierige Lage der Hn-GmbH bereits früher kannten, ist unerheblich. Jedenfalls\nhätten sie nach den Feststellungen der Strafkammer nicht\ngeliefert, wenn sie gewußt hätten, daß entgegen der stillschweigenden Zusicherung des Angeklagten nicht mehr mit\neiner Zahlung zu rechnen sei. Einer Vernehmung der für die\ngeschädigten Firmen handelnden Personen (Tw, sche\nund Dr) beäurfte es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht.\n\nDas Landgericht hat den Vorsatz des Angeklagten bedenkenfrei festgestellt. Diesen Vorsatz konnte es in den\nFällen EIEED und MED ohne Rechtsirrtum aus der Äußerung des Angeklagten herleiten, er handele durch die Bestellungen gegenüber diesen Firmen gemein. Bei dem Auftrag\nen die Firma Dr Anfang Oktober 1961 war die HB-WEB-:npHi, wie der Angeklagte wußte, seit einiger Zeit\nzahlungsunfähig.\n\nDas Landgericht hat ferner in einer nicht zu beanstandenden Weise festgestellt, daß der Angeklagte in allen\ndrei Fällen in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu beschaffen.\n\n6. Schließlich 1äßt auch die Verurteilung nach §§ 533,\n1430 RVO, 213 AVAVG keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDanach unterlag das Urteil des Landgerichts der Aufhebung nur, soweit es den Angeklagten wegen unordentlicher\nBuchführung verurteilt hat. Da die Verurteilung in diesem\nPunkt aber erkennbar den Strafausspruch in den übrigen\nFällen nicht beeinflußt hat, war die weitergehende Revision\n\nzu verwerfen. Jedoch hat der Senat den Urteilsspruch dahin\nergänzt, daß der Angeklagte das Vergehen der verspäteten\nBilanzziehung fahrlässig begangen hat. j\n\nSoweit das Urteil aufgehoben ist, ist das Landgericht\nnicht gehindert, die Anwendbarkeit des § 153 oder des\n§ 154 StPO zu erwägen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/1-str-476-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/1-str-476-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.575654+00:00"}}