{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-08_1_StR_473_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"1 StR 473/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7132 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizer Peter Sch EB „aus YORE; zctborcn an\n@. GES GE :i: OGEEEEEEEED (::cQ / 1)\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Geier\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts lürnberg-Pürth vom\n3. August 1964, soweit es die Aussetzung der\nStrafe zur Bewährung versagt hat, mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neucr Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind vorbestraft.\n\nAm Nachmittag des 10. Januar 1964 sprach der Angeklagte\nim Hauptbahnhof Ne die neunjährige Evi Tl und\nihre gleichaltrige Freundin Sigrid an, die sich dort Bilder\nbetrachteten. Er unterhielt sich mit den Mädchen und fragte\nsie, ob sie mit ihm ins Kino gehen wollten. Die Kinder gingen\ndarauf von ihm fort. Der Angeklagte folgte ihnen jedoch und\ngab Evi TEE 2,- DM, wofür sie zwei Kino-Eintrittskarten\nkaufen sollte. Evi tat dies, und der Angeklagte ging dann zusammen mit Evi in das dortige Aktualitäten-Kino (Aki), während\nSigrid allein zurückblieb.\nIm Filmtheater nahmen sie nebeneinander Platz. Der Angeklagte nahm Evis Kopftuch an sich und sagte zu ihr: \"\\enn du\nmit mir gehst, kriegst du soviel Geld, wie du willst\". Darauf\nbekam das Kind Angst vor dem Angeklagten.Es glaubte, dieser\nhabe etwas Böses mit ihm vor. Das Mädchen wollte daher unter\neinem Vorwand aufstehen und gehen. Der Angeklagte hielt jedoch das Kind am Arm fest und sagte: \"Du gehst nicht fort!\".,\nzvi wartete nun, bis der Angeklagte auf die Leinwand schaute,\n\nlicf zum Ausgang und meldete den Vorfall cinem Bahnnolizirten.\n\nkuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu sicben\nlonaten Gefängnis verurteilt. Die Strafaussetzung wurde unter\nHinweis auf § 23 Abs. 3 Nr, 2 StGB abgelehnt.\n\nGegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur bezüglich der\nFrage der Straflaussetzung Erfolg\n\n1i. 1) Wird ein Angeklagterverurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in\ndenen dic gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, eine Vorschrift, die\nauch sachlichrechtliche Bedeutung hat). Im Fall einer Verurteilung wegen Versuchs, wic hier, mußte demnach auch gesagt\nwerden, welchen Tatplan der Angeklagte gehabt hatte, insbcsondere in vrelcher Weise er \"das beabsichtigte Verbrechen\"\n(§ 43 Abs. 1 StGBiin Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nauszuführen gedachte, Ob er also im gegebenen Fall mit dem Iidchen nach Verlassen des Kinos unzüchtige Handlungen vornchnmen\noder das Kind zur Verübung oder Duldung von Unzuchtshandlungen\nverleiten wollte, und durch welche Art von Betätigungen. Es\nist der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft zuzugeben, daß\ndic Angaben des Urteils insoweit wenig bestimmt gehalten sind:\nwärc der Angeklagte noch unbestraft, so hätte die Verurteilung\nkaum bestehen bleiben können (vgl. u.a. RGSt 52, 184, 186; BGH\nUrt. v. 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63 S. 3, 4). Der Angeklagte\nist aber, wie zu I schon erwähnt, wegen vollendeten Verbrechens\nder Unzucht mit einem Kind vorbestraft, und das Landgericht\nführt im Anschluß hieran aus: \"Diese Strafe ließ sich der Ansortnste nicht als Warnung dienen, sondern wurde in ähnlicher\njeise wieder straffällig\" (S. 2 UA). Der Tatrichter hätte zwar\nweckmäßiger im Urteil schildern sollen, welche Unzuchtshand-\n\n.d >\n\njungen der Angeklagte in dem früheren Fall begangen hattc.\nImmerhin läßt sich dem Urteilszusammenhang entnehmen, daß sich\n\nder Beschwerdeführer bei jenem früheren Vorkommnis gegeniiber\ndem betreffenden Kind recht erheblich geschlechtlich betätigt\nhatte (zehn Monatc Gefängnis für einen damals unbestraften\nMann). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt weiter noch\nhinreichend die Überzeugung des Tatrichters, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hier zumindest vor hatte, das\n!idchen durch ziclbcewußtes Vorgehen, insbesondere das Geldversprechen gencigt zu machen, unzüchtige Handlungen (also Betastungen und Berührungen im geschlechtlichen Bereich) durch\nihn zu dulden (§ 176 Abs. I Nr. 3 StGB, letzte Begehungsforn;\nvil., insbes. S. A, 5 und 6 UA). Nach alledem enthält das Urteil noch ausreichende Feststellungen.\n\nWann nur eine straflose Vorbereitungshandlung oder schon\ncin strafbarer Versuch vorliegt, ist im wesentlichen Sache\ntatrichterlicher Beurteilung (RGSt 53, 217, 218; 59, 1;\n\nEGl5t 6, 302 ff). Hierauf hat der Senat noch im Urteil von\n\n14. Juli 1964 (1 StR 219/64) in einem ähnlich liegenden Fall\nhingewiesen, Die Annahme eines Versuchs der Verleitung durch\n\n- recht nachdrückliche - Einwirkungen 1äßt hier keinen Rechtsfchler erkennen. Daß die beabsichtigte Tat \"in einem frühen\nstadium des Versuchs stecken geblieben\" ist, hat die Strafkammer berücksichtigt (S. 7 UA).\n\n2) Dagegen kann das Urteil, soweit es die Strafaussetzung\nzur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB\nversagt hat, nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen diescr Vorschrift sind hier nicht gegeben. Denn aus den Teststellungen 5. 2 UA ergibt sich, daß die Vollstreckung der\nfrüher verhängten Strafe nicht voll \"zur Bewährung oder im\nGnadenvweg\" ausgesetzt worden war (vgl. BGHSt 10, 182, 184,\n185). Es hatte sich viclmehr um teilweise bedingte Entlassung\nund späteren Straferlaß nach § 26 Abs. 1, 3 in Verbindung nit\n9 25 Abs. 1 Satz 1 StGB gehandelt. Der § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB\nsreift hier ebenfalls nicht ein, weil die frühere Verurteilung\n\n-5-\n\nim Jahre 1958 stattgefunden hattc. Der Tatrichter wird\ndaher die Frage der Strafaussetzung erneut zu prüfen haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB).\n\nIll. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr.Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/1-str-473-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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