{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-08_1_StR_369_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"1 StR 369/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9152 a76\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden lilfsarbeiter Gyorey D ED zus SEE;\ngeboren om WM. iD WB ir TREE Va\n\nvegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Scibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichtcer Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten DW wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n\n28. April 1964, auch soweit es don früheren Mitangeklagten Horst Sch betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DB czen\neines gemeinschaftlich mit Horst Sch und Franz K-WEB >cscnsenen Einbruchdiebstahls im Rückfall zu einem\nJehr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, den Mitanscklagten Sch wegen Einbruchdiebstahls zu einem Jahr\nGefüngnis. Nit seiner Revision rügt der Anscklaste De»\ndic Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nMach den Feststellungen haben der Angeklagte und\nseine beiden Mittäter aus einem \"in die Wand fest eingebauten\" Ausstellungskasten eines Schmuckwarengeschäfts,\nceincm sog, \"Ausstellungsfenster\", nach Einschlagen der\nGlasscheibe Schmuckstücke in erheblichem Wert entvcndet.\nDic Strafkammer meint, die drei Täter hätten aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen; denn der\nSchaukasten sei kcin Behältnis, weil er einc Art Schaufenster darstelle, das fest in das Mauerwerk cingebaut sci.\n\nDamit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, daß\nder Angeklagte und seine Mittäter aus einem umschlosscenen\nRaum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestohlen haben.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterschei -\ndet sich der umschlossene Raum von einem Behältnis im\nwesentlichen dadurch, daß der umschlossence Raum - mindestens\nauch - dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden,\nwährend das Behältnis hierzu nicht bestimmt ist, sondern\nnur zur Aufnchme von Sachen dient (BGHSt 1, 158, 165; 2,\n214). Es kommt also hicrnach für die Frage, ob der Schaukasten ein umschlossener Raum ist, nicht entscheidend darauf\nen, ob er bloß äußerlich an der Wand angebracht oder, wie\ncs nach den Feststellungen des Landgerichts scheint, in\neine Maucrnische eingelassen ist. Denn zum Betreten durch\nMenschen braucht er in keinem dieser Fällc bestimmt zu scin.\n\nDer Erschwerungsgrund des § 243 Nr. 2 StGB könnte\njedoch auch dann vorliegen, wenn der Schaukasten nicht als\numschlossener Raum anzusehen wäre. Schon das Reichsgericht\nhat in einem Fall, in dem aus einer in die Umfassungsmauer\ncines Hauses eingebauten, nur von der Straße aus zugänglichen Warcnauslage gewaltsam Sachen entwendet worden waren,\nangenommen, daß hier aus einem Gebäude mittels Einbruchs\n\nscstohlen worden sei, weil die Auslage als Teil des Gebäudes angeschen werden müsse (RGSt 54, 211). Dem ist der\n4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 15, 134\nunter der Voraussetzung gefolgt, daß der Schaukasten in\nsciner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist oder\nmit scincer Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche\nhinausragt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ob jene Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, 1äßt sich jedoch den Feststellungen des Landserichts nicht cindeutig entnehmen,\n\nDa hiernach dic Feststellungen nicht ausreichen\nund dic Verurteilung wegen schweren Diebotahls nicht tragen,\nkann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben, Die\nAufhebung muß sich auch auf den als Mittäter verurtcilten\nfrüheren Mitangeklagten Schw erstrecken, der keine\nRevision cingelegt hat, da auch scinc Verurteilung auf dem\naufgezceigten Rechtsfehler beruht (§ 357 StGB).\n\nDr. Gcier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/1-str-369-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/1-str-369-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.535187+00:00"}}