{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-01_1_StR_502_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-01","aktenzeichen":"1 StR 502/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"132 077 ,\n\n1_StR_502/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Bruno 5 ED Azu: CB rs. N@B-EEE, geboren arı @. ED Di: (m (O@B-GEEEB); :. 2%: in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatopräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Nai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Septembor\n1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\n\nAnt palann\nUL” SNOAENE\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat sich im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit fortgesetzt an seiner Tochter vergangen.\nDas Landgericht hat ihn deshalh wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kind und mit fortgesetzter Blutschande zu drei\nJuhren Gofängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Dio Staatsanwaltschaft\nbeanstandet mit Kecht dio Bemessung dieser Strafen.\n\nDia Strafkammer hat dio erhebliche Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Sic hat dabei aber nicht klargestellt, ob sie\ndiesen Umstand nur innerhalb des regelmäßigen Strafrermens\nstrafermäßigend herangezogen oder ob sie, von der löglichkeit dos § 51 Abs, 2 StGB Gebrauch machend, der Bestimrung\nder Strafe den nach § 44 Abs. 3 StGB gemilderten Straf-\n\nLi\n\nrahmen zugrundegelegt hat. Diese Unklarheit würde allein\nund auch zusammen mit dem Fehlen der Angabe, wolcher\nVorschrift die Strafkammer die Hauptstrafe entnommen\n\nhat, jedoch nicht notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingen. Art und Höhe der Hauptstrafe beweisen\nnämlich, daß das Landgericht, das dem Angeklagten keine\nmildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, zutreffend von dem Strafrahmen des § 174\nStGB ousgegangen ist, der in der Regel Zuchthaus von\neinen bis zu fünfzehn Jahren oder Gefängnis von sechs\nMonaten bia zu fünf Jahren und bei Milderung nach § 8§ 51\nAbo. 2, 44 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 1, 115, 117) Zuchthaus\nvon mindestens drei Monaten oder Gefängnis von mindestens\neinundeinemhalben Nonat (vgl. BGHSt 7, 322) als Strafen\nvorsieht. Die Strafkamner hat jedoch nicht beachtet, daß\nbei tateinheitlicher Verlotzung mehrerer Strafgesetze\n\ndio NMindeststrafe eines milderen Gosetzes nicht unterschritten werden darf, die höher als die Nindeststrafe\ndes nach § 73 StGB anzuwendenden strengsten Gesetzes ist\n(hGSt 73, 148; BGHSt 1, 152, 155). Eine solchs Grenze\nsotzt hier unbedingt § 175 StGB. Danach verwirken aufstoigondo Verwandte durch Blutschande immer eine Zuchthausstrafe. Deshalb muß der Tatrichter auch dann, wenn er\nbei Ermäßigung der Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3\n5tGB Zuchthaus unter einem Jahr als angemessene Sühne\nerachtot, zunächst eine nach vollen Monaten bemessene\n\n(§ 19 Abs. 2 StGB) Zuchthausstrafe festsetzen und di.cso\ndann nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB nach Maßgabe des § 21\nStGB in Gefängnis umwandeln. Diesen Weg hat das Landgericht\nbei dem unmittelbaren Erkennen auf eine Gefängnisstrafe\nnicht etwa stillschweigend eingeschlagen. Denn os hat\n\neine Zuchthausstrafe unter einem Jahr für die schwere Verfehlung des Angeklagten, die sich über eine lange Zeit\nerstreckt hat, mit Kecht nicht für ausreichend gehalten,\nwig dic Höhe der verhängten Gefängnisstrafe beweist,\n\nDie Nichtbeachtung der durch § 173 StGB angeordneten\n\nMindeststrafe nötigt dazu, den Strafausspruch aufzuheben.\n\nDr. Geior Willms Hübner\n\nMail Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/1-str-502-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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