{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-01_1_StR_472_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-01","aktenzeichen":"1 StR 472/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7132 078\n\n172/64\n\nAr\nI 0 un ‘r ef\nui din\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Adolf U EB zus Nic Jcborcn\nce B: ED ED in A EB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Entführung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Yillns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBSundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr, Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben und dic Sache\nzu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverviesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des vom Landgericht wegen Entführung\nin Fateinheit mit Gewaltunzucht und Körperverletzung verurteilten Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des\nsachlichen Rechts Erfolg, weil die Feststellungen der\nStrafkammer die Verurteilung wegen eines vollendeten\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht tragen.\n\nhi\n\nEs heißt dazu in der Sachverhaltsschilderung des ange-\n\nfochtenen Urteils, der Angeklagte habe der 13jährigen\nAnnclicsce DB; mit der er vorher entgegen seincr\nZusage, sie nach Hause zu bringen, und wider ihren Yillen\nin scinem Kraftwagen an einen abgelegenen Platz außerhalb\nTg scfanren war, an dic Knie gegriffen und versucht, unter ihren Rock zu greifen und an den Oberschenkeln hinaufzulangen, sci dabei jedoch, da Anncliese B@B-EB cincn schr engen Rock trug und die Knie fest zusammengepreßt hatte, mit sciner Hand nur bis etwas über die\nKnic gckommen. Hicrin hat das Landgericht zu Unrecht bereits für sich allein cine vollendete unzüchtige Handlung\nim Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschen, Denn es handclte sich dabei für den Angeklagten ersichtlich um Be-\n\nB u\n\nrührungen, die allein seiner vergeblichen Bemühung, zur\nBefriedigung der Geschlechtslust mit der Hand zwischen die\nÜberschenkel des Opfers zu kommen, dienten und damit noch\nam Anfang der Ausführung der von ihm beabsichtigten unziüchtigen Handlung standen. Für sich allein geschen gingen\nsie nach den Feststellungen noch nicht über bloße handgreifliche Zudringlichkeiten hinaus, welche nach der Rechtsprechung nicht als unzüchtige Handlungen im Sinne der\nVerbrechenstztbestände des dreizehnten Abschnitts im\n\n2, Teil des StGB gelten (vgl. BGHSt 2, 163, 166 f; 18,\n169; BGH IM § 175 StGB Nr. 35 BGH NJW 1954 8. 120 Nr, 27).\nDer Sachverhalt könnte allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte zu eigener geschlechtlicher \\rregung oder Befriedigung und zur Reizung scines\nOGriers beim Betasten der Knie und des Ansatzes der Oberschenkel verweilt und dieser Berührung eine eigene geschlechtsbetonte Nachhaltigkeit gegeben hätte. In dicse\nkichtung deutet zwar eine Bemerkung im Zusammenhang mit\nder rechtlichen Würdigung, in der das Landgericht \"von\neincn Abgreifen der Beine\" des Opfers spricht. Indessen\nkann dieser Wendung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß sie die Bedeutung einer die\nsachverhaltsschilderung ergänzenden und erweiternden\nYoststellung haben soll (vgl. auch RGSt 67, 170). Für\n\ndic neue Verhandlung ist die Strafkammer en die bisherigen Feststellungen und ihre rechtliche Beurteilung nicht\ngebunden. Das gilt auch für die Annahme, daß dem Angeklagten ein Notzuchtsversuch nicht nachzuweisen sei. In\nAnbetracht der bisherigen Feststellung, daß der Angeklagte\ntereits sein Glied entblößt hatte, drängt sich geradezu\ndie Annahme auf, daß das Ziel des Angeklagten darin bestand, mit dem Mädchen zum Geschlechtsverkcehr zu kommen.\n\n-Äü-\n\nsoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nntführung wendet, gehen ihre Ausführungen im Ergebnis Tchl.\nUnzucht im Sinne des § 236 StGB ist jede unzüchtige Handlung, so daß es genügt, wenn cs dem Angeklagten u.a, darauf\nankem, mit seiner Hand zwischen die Schenkel seincs Opfers\nzu greifen (vgl. BGHSt 12, 28). Da das Urteil in Ermangsclung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung\nwegen Versuchs der Gewaltunzucht (vgl. BGNHSt 2, 250) auf\ndic Sachrügse in vollen Unfange aufzuheben ist, erübrist\nsich ein kingehen auf dic unzulässige, übrigens auch sachlich abvegige Aufklärungsrügce.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene unfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat gleichfalls\nnicht zur Aufdeckung eines weiteren Mangels geführt. Mit\nRecht hat das Landgericht insbesondere den Kraftwagen ein-\n\nogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis aberkannt,\ndic ihm erstaunlicher Weise trotz sciner gänzlichen Unfähigkeit im Lesen und Schreiben ertcilt worden var.\n\n©\n\n7\n©\nN\n\nDr. Geier \"Yıllms Hübner\nMai Sanders\n\nu\nBr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/1-str-472-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/1-str-472-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.237185+00:00"}}