{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-12-01_1_StR_458_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-12-01","aktenzeichen":"1 StR 458/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 080\n\nStR_458/64\n\n1\nu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Paul K m zu: U; dort\n\ngeboren m WB: ED WEB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 1964 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDice Untersuchungshaft seit dem 31. Juli 1964 wird\nihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer erheblich u.a. wegen Diebstahls und Diebstahls\nim Rückfall und als gefährlicher Gewohnheitsverbrocher vorbestrafte Angeklagte überstieg in der Nacht vom 27. auf\nden 28. Närz 1964 die Einzäunung zum Anwesen der Firma\nU :: “REED. Er brach dort angebrachte Zigarettenautomaten auf, aus denen er 88 Packungen Zigarctten\nentnahn. Aus einer Waschküche holte er fünf Flaschen Weinbrand. Schlicßlich steckte er noch drei Schlüsselbundce\nmit Pahrzeugschlüsseln ein, die er in einem auf dem Hof\nabgestellten LKW vorfand. Mit seiner Beute zu Hause angckommen, stellte er die in einem Karton verpackten Zigaretten und Weinbrandflaschen neben seiner Couch ab und legte\nsich schlafen. Noch in derselben Nacht verständigte die\nEhefrau des Angeklagten die Polizei, welche die entwendeten\nGegenstände an die Eigentümer zurückgab.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDicbstahls im Rückfall nach § 242, 245 Abs. 1 Nr. 3, 244 StGB\n\nzu zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Dic\nhiergegen mit der Sachrüge angehende Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er\nhabe sich durch seine zerrütteten Eheverhältnisse zu einer\nstrafbaren Handlung getrieben gefühlt, um seiner iihefrau\neinen Grund zur Einreichung der Scheidungsklage geben zu\nkönnen, und damit gerechnet, daß ihn seine Frau umgehend\nbei der Polizei anzeigen und so die Rückgabe der entvendeten Sachen an die Geschädigten bewirken werde.\n\nDie Strafkammer hat diese Einlassung mit der Einschränkung gelten lassen, der Angeklagte möge wohl mit\nder Anzeige seiner Frau gerechnet haben, er habe jedoch\ndieses Ercignis nicht gewollt, sondern allenfalls in Kauf\ngenommen, Sic ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine\nsolche innere Einstellung des Angeklagten seine Zueignungsabsicht nicht ausschließt. Schwebte ihm nämlich dic\nAnzeige der Frau nur als eine mehr oder minder naheliegende Möglichkeit, nicht aber als sichere Folge seines Beginnens vor, so wäre ein Aneignungswille des Angeklagten\nnur dann ausgeschlossen, wenn er es nicht einfach dem\nGutdünken seiner Frau überlassen hätte, ob die Geschädigten\nihr Eigentum zurückerhielten, sondern außerdem gewillt gewesen wärc, den geschädigten Personen die entwendeten Sachen selbst freiwillig zurückzugeben, falls seine Ehefrau\nkeine Anzeige erstatten sollte. Das hat der Angeklagte\nsclbst nic behauptet. Die Möglichkeit, daß die Tat aufgedeckt und die gestohlenen Sachen den Geschädigten zurückgegeben werden, besteht mit größerer und geringerer\nWahrscheinlichkeit bei jedem Diebstahl. Daß der Täter sien\n\ndicse Möglichkeit vorstellt und am Ende sogar für den Fall\nihres Eintretens sich auch noch daraus einen Vortcil für\nsich verspricht, räumt seinen Aneignungswillen und damit\nscince Strafbarkeit als Dieb nicht aus.\n\nDice von der Revision behaupteten sachlichen Widersprüche vermag der Senat nicht anzuerkennen. Er hält cs\ninsbesondere für ausgeschlossen, daß das Landgericht von\nseinen zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen abweichen wollte, als es dem Angeklagten bei der Erörterung des\n§ 20 a StGB zugute hielt, daß möglicherweise seine zerrütteten Eheverhältnisse ihn zur Begehung der Tat veranlaßt hätten, und aus diesem Grunde von sciner Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher absah.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/1-str-458-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/1-str-458-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.221880+00:00"}}