{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-24_1_StR_459_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"1 StR 459/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volke\n\nan\n\n5 aAlSE ©\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unternehmer (alter B EB aus Tun SW:\ndort geboren an. ED EB:\n\nveogen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr, Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Pcecht erkannt:\n\nnn,\n\nDie Revision des Angeklagten Walter Re\ngegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n30. Dezember 1963 wird verworfen:\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Walter EEB vezen\nfTortgesetzter Hinterziehung von Einkommensstceuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Gewerbesteuer und Notopfer Berlin zu drei Monaten Gefängnis und 8 0o0oo DM Geldstrafe, ferner\nwegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 50oo DM verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet\nser Angeklagte das Vorfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nmn gun me er u mp nn en be en a m me Dr Arena er ie merrame\n\nbs kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit durch\ndie Verfügung des Finanzamts, daß von der Einleitung oder\nDurchführung einer Untersuchung abgesehen werde (8 477\n!bs. 2 AbgO), die Strafklage verbraucht wird. Eine solche\nwirkung könnte jedenfalls nur bei den Personen eintreten, auf\ndic sich die Verfügung bezicht. Das Steuerstrafverfahren war\nin Dezember 1957, wie die Revision selbst vorträgt, nur gegen\nden früheren Nitangeklagten Eugen TED cingeleitet vorden\n\nl\nN\n1\n\nund nur in bezug auf diesen wurde vom Finanzamt am 29. März\n\n1958 verfügt, daß von der Durchführung des Strafverfahrens\n„bzeschen werde, Schon aus diesem Grunde konmt der Verbrauch\njer Strafklage bei dem Angeklagten \\alter BER :icht in\nFrage, seibst wenn damals gegen Eugen Becher zum Teil ähnliche\ncder die gleichen Vorwürfe erhoben wurden wie jetzt gegen \\Walter Becher.\n\nS 222 AbgO betrifft das Verfahren vor den Finanzbehörden.\nIn Strafverfahren können Einwendungen aus dieser Bestimmung\ngrundsätzlich nicht mehr beachtet werden, wenn ein rechtskräftiger Berichtigungsbescheid vorliegt. Die neu ergangenen\nurd rechtskräftig gewordenen Steuerbescheide sind im Strafverfahren im Rahmen des § 468 AbgO von Bedeutung. Das Landgericht\nkonnte von ihnen also nicht ohne weiteres in allen Punkten\nabweichen, Es ist aber, auch soweit es den Bescheiden des\nFinanzamts gefolgt ist, auf Grund eigener Prüfung zu seinen\nFeststellungen gelangt.\n\nIl. Die Verfahrensrügen\n\nmama am m win un mm mn mm Ai Aubisen nn. damen me mmmenmer\n\nDie Revision rügt als rechtsfehlerhaft die Ablehnung\nvon Bevrecisamträgen, gibt aber im wesentlicher nur dic Beweisthemen an, was an sich den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSs, 2 8StEFO nicht genügt. Da jedoch die hilfsweise gestellten\nAnträge erst im Urteil beschieden wurden und auch die Sachrüge\n„rhoben ist, können die Urteilsgründe mit herangezogen werden.\nDamit ist hier eine genügende Grundlage für die Prüfung gezeben, ob die Rügen im übrigen zulässig und begründet sind.\n\nIm Ergebnis dringen sie nicht durch.\n\nDen Beweisamtrag, einen Buchsachverständigen darüber zu vernehmen, daß dem Beschwerdeführer die Mindestkenntnisse fehlen,\num cine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung hinsicht-\n!ich ihrer steuerlichen Auswirkung verstehen zu können, hat\ndas Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht\n\ndio schuldiähigkeit der beiden Angeklagten auf Grund der zwei\nzönnve dauernden Hsuptverhandlung insoweit selbst beurteilen\nzönne. Die Ablehnung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanswanden. Der Antrag betraf den inneren Tatbestand, nämlich\nülc Frage, ob die beiden Angeklagten bei der Einreichung der\nStcucrerklärungen, insbesonderc der unrichtigen Bilanzen und\ndcr Gewinn- und Verlustrechnungen in bezug auf die sich daraus\nergebenden Steuerverkürzungen schuldhaft, also mit Vorsatz\noder auch nur fahrlässig gehandelt haben könnten, Das hat di\nstratfkammer auch richtig erkannt; denn mit der Bemerkung, da!\nsie die \"Schuldfähigkeit!\" selbst beurteilen könne, wollte sie\nersichtlich nur sagen, daß sie auf Grund des Ergebnisses der\nHauptverhandlung selbst beurteilen könne, ob die Angeklagten\nschuldhaft gehandelt hätten. Dazu bedurfte sie in der Tat\nkeines Sachverständigen. Denn ob die Angeklagten, insbesonders\nder jetzige Beschwerdeführer, wußten, daß es sich steuerverkürzend auswirken würde, wenn einerseits erhebliche Binnahmen\noder Vermögenswerte nicht gebucht und andererseits Ausgaben\ngebucht vurden, die nicht Geschäftsausgaben waren, durfte dis\nStrafkammer auf Grund des Beweisergebnisses ohne die Zuzienung\n\nnr\n[097\n\nN\n>\n\n[2\n\ncincs Sachverständigen selbst beurteilen. Für die weitere\nFragc, ob der Beschwerdeführer mit Täter- oder Gehilfenvortz gehandelt haben könnte, war vollends — selbst nach dem\n\nSachver-\n\nG3\n+09\n{2\ncr\n©\nFr\nHm\nct\nQ\nrn\nww\n©\n<\nin)\npP\nun\nev)\npe}\nct\nY\n[)\n0\nl\n8\nS\n0\nje?\nip}\nH\n5\n19)\n43\nm}\nIQ)\n=\n3\nS\n[=]\n03\noO\nP\n=}\n[p}\nU\n\nDie hilfsweise gestellten Beweisamträge zu IV 1 - 10 vom\n23.12.1963 betrafen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ku\n£s sollten hiernach insbesondere Zeugen darüber vernommen\nwerden, daß gewisse Angaben des Zeugen “EB nicht zutreffend seien. Die Strafkammer hat den Anträgen nicht stattgegeben. Dazu hat sie auf S. 79 UA ausgeführt, daß der Zeuge\nKW die ihm in den Beweisamträgen unter Nr. IV 1, 2, 3,\n4, 5, 8, in den Tiund gelegten Aussagen nicht oder nicht in dem\n\nje am\nti Fan — tlyıcı\n\n>\n\nihm unterlegten Sinn gemacht habe. Ist das rich\nrevision hat nicht aufgezeigt, daß im Urteil die Auz-GEB ir dem ihm in jenen Beweisamträgen unter-\n\nıten Sinne gewürdigt und der Entscheidung zugrunde\n\nDı\n\n2\n\no\na\n\nc\n\nga\n[u\n\nNa\n\n4\nIRrze:\n\n2\n\ngelegt wurde - dann gingen allerdings die Beweisamträge\ninsoweit ins Leere und die Beweise waren nicht zu erheben,\nsoweit nicht etwa die Pflicht zur Erforschung der \\Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) die Beweiserhebung erforderte.\nIierfür gibt die Revision keine Anhaltspunkte.\n\nDie übrigen unter IV gestellten Beweisamträge hat die\nStrafkammer, wenn sie das auch zum Teil nicht ausärücklich hervorhebt, als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Auch das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob\nHilfstatsachen - um solche handelte es sich hier, weil die\nunter Beweis gestellten Behauptungen nur die Glaubwürdigkeit\neines Zeugen betrafen - für die Entscheidung von Bedeutung\nsind, ist Sache der Bevweiswürdigung, die allein dem {atrichter zusteht, Die Ablehnung eines Beweisamtrages, weil\ndie behauptete Tatsache unerheblich sei, kann daher regelmäßig nicht mit der Behauptung gerügt werden, das sei\ndoch der Fall (§ 337 StPO; 2GSt 29, 368; 63, 329, 330).\ngilt hier insbesondere für die Beweisamträge unter IV 9\nund 10. Denn ob \"etwaigem Gerede\" des Zeuger KB 'zu:srhalb des Gerichtssaals\" Bedeutung für seine G.aubwürdigkeit\nals Zeuge beizumessen sei, hatte allein die Strafkammer zu\nts\n\nentscheiden.\n\nRechtsfehlerhaft wäre die Ablehnung allerdings dann, |\nwenn die Strafkammer entgegen dem angegebenen Ablehnungsgrund der Beweistatsache doch Bedeutung beigemessen hätte.\n\nDas 1&ßt sich jedoch den Urteilsgründen nicht entnehmen,\n\nNach Nr. IV 6 der Beweisenträge war Gegenbeveis angeboten für die Darstellung des Zeugen KB: \"ss sei im\nBüro ein offenes Geheimnis gewesen, daß die Inventurlisten\n\nn\". Das konnte sinngenä\n\nwurden, daß nicht jeder im Büro der\nvon ä&iosenm \"offenen Geheimnis\" gewußt habe, Nach den !'c5\nsteilungen (5. 59 UA) hat KB 215 Zeuge bekundet, daR\n\nder Angeklagte Walter BEP von den Manipulationen Kenntnis\n\nr\nh\ne)\n\nschubt habe, wie jeder Büroangestelltc. Auch die Zeugen\n\nund RB Hiitten die \"Offenkundigkeit der Unterschleife'\" bestätigt und über Gespräche darüber berichtet. Aber die Stral-\n\n=\n\nkummer geht trotzdem nicht davon aus, daß alle Büroangestel.\nvon den falschen \\arenlisten Xenntnis genommen haben. Sie hat\njedenfalls den Zeugen JB davon ausgenommen. Es ist hiernach offensichtlich, daß es die Strafkammer für unerheblich\nhiclt, ob der einc oder der andere Angestellte ebenfalls im\nBilde war oder nicht, Sie brauchte daher den Beweis nichv zu\nerheben (§ 244 Abs. 3 StPO).\n\nDas gleiche gilt für den Beweisamtrag Nr. IV 7. Die Behauptung, daß KB in allen entscheidenden Fragen der\n\nFirma DEE, soweit sie das Büro angingen, völlig selbstän-\n\nH3\n\ndig handelte und man auf seine selbständige Entscheidungsbe-\n\nkB,\nfi\n\nusnis allenthalben vertraute, steht mit den Teststellungen\ndes Landgerichts nicht in Widerspruch. Denn venn Ku»\nnach außen hin geradezu wie der Chef des Unternehmens aufrat, so schließt das nicht aus, daß die Inhaber der Firma\nihm in steucrlichen Angelegenheiten Anweisungen gaben, insbesondere bei der Errichtung der Bilanz. Die Strafkammer konnte\ndaher auch diese Beweisbehauptung als ohne Bedeutung für die\nuntscheidung ansehen.\n\nDa die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hatte, daß\nder Beschwerdeführer und sein Bruder vorceätzlich gehandelv\nhaben, konnte sie auch die Behauptung für bedeutungslos halten, daß das Finanzamt eine zeitlang keine Einwendungen gegen\ndie Arbeitsweise KB erhoben habe (Beweisamtrag Y 3):\n\n[@)\n\\r\n\nBr\n\n- 1 -\n\nDas Landgericht hat es mit Recht für die Trage dar stounrhintersiehung allein für maßgebend gehalten, ob die Spzzen\nin der angegebenen Höhe entstanden waren, und nicht,\nnach der Größe des Unternehmens etwa \"angemessen\" gewesen\nwären. Daß der Beschwerdeführer und sein Mitgesellschafter\nreine Privatausgaben als Betriebsausgaben haben buchen lassen und damit steuerunehrlich gehandelt haben, kann nicht\ndurch ein Gutachten aus der Welt geschafft werden, das darauf\nhinauslaufen würde, beide Steuerpflichtige hätten aus anderen\nGründen Absetzungen machen können. Dem würde schon § 396\nAbs. 3 AbgO entgegenstehen. Die Ablehnung des äÄntrages auf\nVernehmung eines Sachverständigen darüber, daß die verbuchten Spesenbeträge als angemessene Betriebsausgaben anzusehen seien (Nr. I 1) ist daher nicht zu beanstanden.\n\nDen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber,\ndaß Eugen Becher während des gesamten Fahndungs- und Ermittlungsverlahrens nicht \"verhandlungsfähig\" gewesen sci\n(Nr. III 1), hat das Jandgericht, wie seinen husführungen\n\n5. 48 und $. 79 UA) zu entnehmen ist, deshalb abgelehnt,\nweil es sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung zutraute. Darin liegt kein Rechtsfehler, weil die\nStrafkammer nach der monatelangen Verhandlung, für die\nEugen BB: venn auch zeitlich beschränkt, durch einen\närztlichen Sachverständigen für verhandlungsfähig erklärt\nvorden war, die \"Verhandlungsfähigkeit\" auch für jenes Verfahren in der Tat selbst beurteilen konnte (§ 244 Abs. 4\n3. 1 StEFO).\n\nIm übrigen hat sich die Strafkammer nicht darauf beschrünkt, dic Feststellungen jenes Ermittiungsverfahrens\ncinfach zu übernehmen. Sie hat vielmehr eigene T'reststellungen\ngetroffen. Der Beschwerdeführer selbst war zudem vwcder im\nfinanzamtlichen noch im gerichtlichen Verfahren gesundheitlich in sciner Verteidigung behindert.\n\nıii, Zur Sachrüge\n\na mn mm m m rn nm\n\n7\n\nDas angefochtene Urteil ist zwar schr unübersichtlich, d§ 14 EEE BE\nPa er\n\nAl\n\n+\n\nUrteilsgründe erhebiich von dem üblichen Aufbau von o\n\nQ\n\n[en\n23\n\n1\n\nurteilen abweichen, In sachlicher Hinsicht ist es jedech i\n\nSrgebnis nicht zu beanstanden,\n\nDie für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des\nLandgerichts rechtfertigen den Schuldspruch, insbesondere die\nVerurteilung des Angeklagten alter Be als Mi%-\ntäter ,. Es ist unrichtig, daß das Landgericht bei ihn\nschon das Kennen und Wollen oder die Billigung der Taten für\nausreichend erachtet hat, Die Revision übersieht, daß Mit-\n\ntiter auch derjenige sein kann, der an einer Vorbereitungshandlung teilnimmt. Der Angeklagte hat seibst dazu beigetragen, daß Einkünfte der Gesellschaft nicht bei dieser verbucht wurden, sondern unmittelbar unter den Gesellschaftern\naufgeteilt und auf deren private Konten vder „auf Konten ihrer\nAngchörigen überwiesen wurden (Schrottverkäufe, Buderus); er\nh2t Spesenbelege zur Buchung als Geschäftsausgaben vorgelegt,\ndic rcine Privatausgaben betrafen. Im übrigen rt mı bemerlen\ndaß der Angeklagte ebenso wie sein Mitgesellschafter zur Abgabe richtiger Steuererklärungen verpflichtet war (§ 105 ibs0):»\nJecnn er es wissentlich zuließ, daß unrichtige Steuercerklärungen\nabgegeben, insbesondere Bilanzen mit unrichtigen Bilanzwerten\nvorgelegt wurden, so verletzte er schon hierdurch vorsätzlich\ndic ihm durch Gesetz auferlegten Pflichten und bewirkte auch\nseinerseits die Steuerverkürzung. Das gilt besonders für die\nAngabe unrichtiger ‘larenwerte in den jährlichen Bilanzen, deren\nUnrichtigkeit, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt,\nsuch ihm bekannt war. Die eigenen Steuererklöürungen, die auf\nder unrichtigen Gewinnfeststellung beruhten, hatte er ohnehin selbst zu unterzeichnen.\nDie V”oststellungen des Tandgerichtcr über die strafroecht-\n\nliche Beteiligung des Beschwerdeführers widertvrechen nicht\n\n-9 -\n\nder Lebenserlahrung. \"Lebensfremd!\" wäre es vielmehr, wenn das\nLandgericht aus der Tatsache, daß der Angeklagte Walter BD\nmit der Buchführung persönlich nicht befaßt war, den Schluß gezogen hätte, daß ihm die steucrrechtlichen Auswirkungen seiner\nHandlungsweise nicht bekannt waren. Da ihm, cbenso wie seinen\nilitgesellschafter, die unberechtigten Steuervorteile zur Hälfte zugute kamen und die ganzen Manipulationen nur zum Zwecke\nder Steuerverkürzungen vorgenommen sein konnten, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Täterwillen bei ihm angenommen\nund ihn als Mittäter verurteilt.\n\nKeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers 1Aßt\nauch die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen erkennen.\nDie zu Steucerverkürzungen führenden Handlungen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter betrafen bestimmte gleichartige\nund öfter wiederkehrende Geschäftsvorgänge. Daß die Strafkammer hieraus auf einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313, 315) geschlossen hat, ist nicht\nzu beanstanden. Teilweise Verjährung kommt daher nicht in Betracht.\n\nHinsichtlich der Berechnung der hinterzogenen Steuern ist\ncbenfalls kein Rechtsirrtum ersichtlich; die Revision hat\n\ninsoweit auch keine Einwendungen erhoben:\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Rechtsichler ersehen 14%\n\nmus die Revision verworfen werden.\n\nSelbert Willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/1-str-459-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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