{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-24_1_StR_449_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"1 StR 449/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2131 084\n\nIm Namen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndon Metzger und Iondwirt rl AB aus Se:\nIkrs. VB, dort zchoren zn @. EEE GE.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nels beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nJustizangestollter BD\nals Urkundsbeazter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDio Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Kechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\njr ze a nn I 0,\n\nDer Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten zur Last\ngolegt, im Jahre 1962 in drei Fällen die Brüste der am\n®: EB 343 geborenen Marianne VW und im Jahro 1963\nbei zwei Golegenheiten die Brüste der um: EB 350\ngeborenen Babetteo IB iiber dor Bekleidung fest gedrückt\nzu haben. Das Landgericht hat das eine der Vorkommnisse mit\nBabotto IB nicht als erwiesen angeschen und den Angceklagten insmweit freigesprochen. &s hat ihn im übrigen\nwegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, von denen ciner,\nder Fall VB; in fortgesetzter Handlung bogangen ist, zu\neiner Gosemtstrafe von neun Monaten Gefängnis vcorurteilt\nund dic Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDio Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\naos Landgerichts und erhebt dio Sachrügec. Sic hat keinen\nErfolg.\n\nmn a un m ann m sm men bum Vmr Der bmr dar mr mr am un\n\n1. Dio Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr, 2 StPO\ngreift schon darum nicht durch, weil der Angeklagte, wioa\neuch der Verteidiger nicht verkennt, den nach dieser Bostimmung erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.\n\n3.\n\nzZ\n\nnofs bederf in Strafsachen, die vor dem Lanägericht im erston\nRechtszug verhandelt werden und in denen dem Angcklagten nur\n\neine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, dic Frage siner\nbesonders sorgfältigen Früfung, ob die Mitwirkung eines\nVerteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Sckwicrigkoit der Sach- oder Rechtslaga nach § 140 Abs. 2 StPO gcboten erscheint; sio wird nur selten verneint werden Können\n(EGHSt 6, 199, 200; 7, 69, 72). Dabei ist in erster Linie\ndie Höhe der zu erwartenden Strafe für die Beurteilung maßgebend, ob es sich um eine schwero Tat im Sinne der genannten Bestimmung handelt, während dic Frago, ob die Sachoder Rochtslogs schwierig ist, vor allem vom Standpunkt\n\ndes Angeklagten beurteilt werden muß.\n\nBei Anwendung dieser Grundsätzo ergibt sich hier\nfolgendos:\n\nIn den kröffnungsbeschluß waren dem nicht vorbestraf-\n\nten Angeklagten - wio schon erwähnt -— verhältnismäßig leichto Unzuchtshardlungen vorgeworfen, für die er, auch wenn die\n\nHeuptverhaendlung den dem Eröffnungsbeschluß zugrundeliegenden Sachverhalt voll bestätigt hätte, nur eine entsır echend\ngeringo Strafe zu erwarten hatte, So war er denn auch während des ganzen Verfuhrens auf freiem Fuß geblieben. Auch\ndio Sach- oder Kcechtslage war nicht schwierig. Der Angeklogte hatto den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zum\ngroßen Teil bereits im Vorverfehron zugegeben. Es ging nur\nnoch derum, ob es sich im Fall Kariannce VB in zuci oder\ndrei und bei Babetto IB in cin oder ziüci Yorkomm- .\nnisse kardelte, Der Angcklagste war in der Hauptverhandlung\n\nin Umfang der Verurteilung zum äußeren Sachverhalt geständig.\n\n2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bunäcsgcrichts-\n\nDarun spicelto dic oft nicht Icicht zu entscheidende Frage\nder Gleubwürdigkeit der zur Tatzeit 13 Jahro alten Kädchen keino Rollo. Auf ihre Vernehmung hat dor Angeklagte\ndenn auch verzichtet. Die Abgrenzung zii schen derbom\nScherz und unzüchtiger Handlung (dazu EGHSt 17, 280,\n288)warf cbenfalls keine schwierigen Fragen auf, Unter\ndiesen Unständon war der Vorsitzende der Strafkammer nicht\ngehalten, nach § 140 Abs. 2 StPO von Ants wegen dio Bestellung oincs Verteidigers in Erwägung zu zichen (BGH\nkW 1953, 116 Nr. 24; vgl. auch Urteile des Bundosgerichtshofs vom 12, März 1963 - 1 StR 36/63 und vom 21,\nJuli 1964 - 1 StR 246/64).\n\nDer § 140 Abs. 2 StPO ist also nicht verletzt,\n\num ann mm tun fun mn un mn mn\n\n\"eststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung\ndcs Angeklagten.\n\nDio Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen Bcdenken. Das gilt auch von dem vom Landgericht als straferschnerond berücksichtigten Gesichtspunkt, der Angceklsgto habe \"dio besonders günstige Lage, die sich durch\ndio Ausübung sceinos Borufos als Hausmotzger ergeben hat,\ndroist ausgenütst\". Dor Angeklagte hat dig beiden Lädchen\njeweils an den Brüsten abgedrückt, wenn er sich mit ihnen\nallcin in dor Küche der Anwesen ihrer Eltern befand. Dio\nGulegenheit zum Alleinscin ergab sich daraus, daß er dort\nals Hausmetzger tätig war. Untor diesen Umständen lag die\nangeführte Ervägung der Strafkcmmer nahe und wer berechtigt.\n\nDico Vertcidigung hat denn auch in dieser\nbosonderon Beanstandungen srhoben,\n\nSeihert “willms\n\nMai Sanders\n\nHinsicht keine\n\nFischor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/1-str-449-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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