{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-17_1_StR_445_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-17","aktenzeichen":"1 StR 445/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7151 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef EB ; ohne festen Vlohnsitz,\n\ngeboren m @. Ep WE in ee zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 30. April 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft scit dem\n1. Mai 1964, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angercchncet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— [m m u m Du ie\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im\nRückfall in sieben Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und\nzu Gelästrafen verurteilt und die Sicherungsverwahrung\ngegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt er allgemein\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt erfolglos.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte ist\nallenfalls dadurch zu Unrecht begünstigt, daß die Strafkammer in den Fällen I 2 und III 4 der Urteilsgründe einen\nBetrug nur in Höhe von 15 DM und 3,50 DM angenommen hat,\nweil der Angeklagte nur in dieser Höhe um einen Vorschuß\noder um ein Darlehen gebeten hatte. Das bewußt falsche Yersprechen des Angeklagten, das Erhaltene abzuarbeiten oder\nzurückzuzahlen, bezog sich jedoch jeweils auf die vollen erhaltenen Beträge von 20 und 10 DM, so daß die Annahmc eines\nBetrugs auch in dieser Höhe gerechtfertigt gewesen vÄre.\n\n- 3.\n\nIm übrigen könnten sich rechtliche Bedenken nur hinsichilich des Strafausspruchs erheben. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sctzt eine eingehende \\ürdi\ngung der Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus (BGHSt 1, 99\n100). In aller Regel wird hierzu die Schilderung auch der\nfrüheren Taten erforderlich sein (BGH NJW 1954, 845 Nr. 19),\nDenn im allgemeinen wird sich erst hierdurch zweifelsfrci\nentscheiden lassen, ob die Straftaten auf einem inneren Hang\nzur Begehung und Wiederholung von Verbrechen beruhen. An\nciner solchen Schilderung der früheren Taten fehlt es im vor.\nliegenden Urteil: Das Landgericht hat nur aufgezählt, wann,\nwegen welcher Verbrechenstatbestände und zu welchen Strafen\nder Angeklagte verurteilt worden ist. Immerhin ergibt sich\naus der Aufstellung folgendes:\n\nDer Angeklagte ist seit 1948 einmal vregen versuchter Erpressung, mehrmals wegen Diebstahls und vierzehnmal wegen\nBetrugs bestraft worden. Von den 12 1/2 Jahren vor seiner\nletzten Inhaftnahme hat er 9 1/2 Jahre im Gefängnis oder\nZuchthaus verbracht. Er ist meist kurze Zeit nach der Verbüßt\nciner Strafe wieder straffällig geworden. Auch die jetzt abgceurteilten Taten beging er wenige Wochen nach der Entlassung\naus der Strafhaft.\n\nSchon diese Feststellungen lassen hier den vom Landgericht\ngezogenen Schluß zu, daß der Angeklagte seine neuerlichen\nStraftaten aus einem fest verwurzelten Hang zur Begehung von\nBetrügercien verübt hat und daß er lieber vom Betrug als von.\nrcgelter Arbeit lebt. Es ist angesichts der Rückfallhäufigkeit auch nichts gegen die Annahme des Landgerichts einzuwenden, daß der Angeklagte aus seiner inneren Haltlosigkei t\nund Willensschväche mit Wahrscheinlichkceit auch in Zukunft\nwicder rückfällig werden wird und daß dies auch für die\nZeit nach der Entlassung aus der Strafhaft gilt.\n\n- 4 -\n\nGefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist ein Täter allerdings nur dann, wenn seine Straftaten solche von erheblichen\nSchuld- und Unrechtsgcehalt sind, wenn das begangene Unrecht\nsich als eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung darstellt und auch für die Zukunft Straftaten von erheblichen\nGewicht zu befürchten sind (BGHSt 1, 99, 101). Hätte sich\nder Angeklagte jeweils nur geringfügige Beträge erschwindelt,\nso daß sein strafbarcs Verhalten nur als Belästigung der Allgemeinheit zu beurteilen wäre, dann wäre eine so harte Halnahmc wie dic Sicherungsvervwahrung kaum zu rechtfertigen.\nSchon dic zur Aburtcilung stehenden Straftaten zeigen jedoch,\ndaß der Angeklagte zwar gelegentlich andere Personen um verhältnismäßig geringe Beträge geprellt hat (Fall II 3 um 3 DM,\nFall III 4 um - zunächst - 3,50 DM), daß er es aber auch auf\nganz anschnliche Beträge abgesehen hattc, wo sein betrügerisches\nVorgehen Erfolg versprach (Fall II 1: 80 DM, Fall III 1:\n51,50 DM, Fall III 3: 4o DM). Für seine früheren Straftaten\n1äßt sich den Darlegungen des Landgerichts entnehmen, daß\nces sich zum Teil um kleine Betrügereien handelte (Ss. 12 UA).\nAndererascits ergibt sich schon aus der Höhe der Strafen\n(letzte vier Strafen: ein Jahr acht Monate Gefängnis, elf\nHonate Gefängnis, neun Monate Gefängnis, ein Jahr neun Monate\nZuchthaus), daß es sich wenigstens zum Teil um Straftaten von\n\n- 5 -\n\nerheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt gehandelt hat. Es\nsind daher im Ergebnis weder die ausgesprochenen Strafen\nnoch die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich zu\n\nbeanstanden.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/1-str-445-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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