{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-17_1_StR_442_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-17","aktenzeichen":"1 StR 442/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein hauptamtlicher Bewährungshelfer in Baden-Württenmberg kann nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 142 Abs. 2\n\nEin hauptamtlicher Bewährungshelfer in Baden-Württenmberg kann nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden.\n\nBGH, Urt. v. 17. November 1964 - 1 StR 442/64 - IG Karlsruhe\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gärtner Otto_K u % ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am. ED in Kogi,\n\n2. den Schweißer Rudolf M EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren am @. EEE GEB ir “oe,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KB zegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n4, Juni 1964 wird verworfen. Er hat die Kosten\ndcs Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Juni 1964, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet,\n\nAuf die Revision des Angeklagten N wird\n\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"&ründe:\n\nDie Revision des Angeklagten KB ist auf die Verurteilung wegen schweren Raubes beschränkt. Sie bleibt erfolglos.\n\n1. Der Angeklagte beging den Raub auf dem IB-\nplatz in Ko. dem Urteil zufolge einem alten,\ngrößtenteils abgeräumten Friedhof, der heute als Park\nangelegt ist, von Wegen und Pfaden durchzogen wird, teils\nauch als Kinderspielplatz dient und insgesamt, wie es\ndas Urteil ausdrückt, \"der Öffentlichkeit\", wie os dem\nSinnzusammenhang nach in Wirklichkeit meint, dem öffentlichen Verkchr gewidmet ist. Nach ausdrücklicher solcher\n\nFeststellung steht auch die Rasenfläche des Platzes der\nallgemeinen Benutzung offen, Danach ist in der Anwendung\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein Rechtsfehler zu finden,\nobwohl der Angeklagte das Verbrechen auf dem Rasen vor\nciner noch erhaltenen Gruftenhalle verübte, die in den\nTreppenaufgängen zwar durch Gitter versperrt ist, im\nübrigen aber offenstcht, leicht zugänglich ist und des-_\nhalb nachts von Dirnen dieser Gegend::Zur Ausübung der\nUnzucht aufgesucht wird.\n\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, vom Landgericht freilich knapp begründet, ist ebenfalls roechtsfehlerfrei. Denn die Notwendigkeit dieser Maßnahme springt\nin die Augen: Der Angeklagte, dem Verbrechen seit früher\nJugend verfallen, hat sich zum ausgesprochenen Gewalttäter\nentwickelt, Er ist deswegen vielfach und schwer vorbestraft. Von den letzten 15 Jahren seit 1951 hat er nur\nwenig mehr als 2 Jahre in Freiheit verbracht. Unbecindruckt von jeder Strafe hat er jetzt - außer dem Straßenraub - cine Serie schwerer Diebstähle begangen, obwohl\nseit seiner bedingten Entlassung aus über zweijähriger\nZuchthaushäft:noch nicht einmal ein Monat vergangen war,\nals er den schweren Raub verübte, Seine Sicherungsverwahrung ist daher unabweislich.\n\nDa das Urteil, soweit er es anficht, auch sonst\nohne Rechtsfehler ist, muß seine Revision verworfen werden.\n\nII.\n\n1. Dagegen hat der Angeklagte MB nit seinem\nRechtsmittel Erfolg. Er beanstandet mit Recht, daß ihm der\n\nVorsitzende den ihm in anderer Sache gemäß § 89 Abs. 2,\n\n8 88 Abs. 5, § 24 JGG bestellten Bewährungshelfer als\nPflichtverteidiger beigeordnet und demgemäß mangels gcsetzmäßiger Verteidigerbestellung die Hauptverhandlung\n\nin Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden\nhat (§ 338 Ur. 5 StPO).\n\na) Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Dienst\ndes Bewährungshelfers und die Stellung des Verteidigers\nihrem inneren Wesen nach miteinander unvereinbar sind,\nwie die Revision geltend macht, oder ob es mit Rücksicht\nauf den Inhalt des der Strafkammer von dem Bewährungshelfer über den Angeklagten erstatteten Berichts wenigstens in diesem Falle unzulässig war, ihn als Verteidiger\nbeizuordnen. Denn der hauptamtliche Bewährungshelfer in\nBaden-Württemberg gehört überhaupt nicht zu dem Personenkreis, aus dem gemäß § 142 StPO der Pflichtverteidiger\nausgevählt werden kann. Er ist weder Rechtsanwalt noch ein\nnichtrichterlicher Justizbeamter noch zählt er zu den\nRechtskundigen, \"welche die vorgeschriebene erste Prüfung\nfür den Justizdienst bestanden haben\". Hierbei ist es\nrechtlich unerheblich, daß der dem Angeklagten zum Verteidiger bestellte Bewährungshelfer diese Prüfung, wie\neiner Bemerkung der Revision entnommen werden könnte, cerfolgreich abgelegt hat. Mit jener - fast gleichlautend\nin § 139 StPO wiederkehrenden - Wendung meint das Gesetz\nnicht jeden, der irgendwann einmal die erste juristische\nStaatsprüfung für den höhren Justizdienst bestanden hat\n(§ 5 DRiG, zuvor § 2 GVG a.F.). Vielmehr begreift die\nStrafprozeßordnung darunter in beiden Vorschriften nur\nsolche Rechtskundige, die außer dieser ersten Prüfung\nnoch keinen weiteren Erfolg nachweisen können, d.h. zwar\n\ndie erste, aber noch nicht die zweite Richteramtsprüfung\nbestanden und sich auch nicht - unter Verzicht auf die\nzweite Prüfung.- einem anderen Beruf zugewandt haben. Sie\nversteht demnach darunter die Referendare. Zu dieser\nAuslegung nötigen schon die sonst auftretenden Sprach- _\nwidrigkeiten: Niemand wird einen hohen Beamten oder den\nAngehörigen einer anderen Berufsgruppe, etwa einen Geschäftsmann, nach dem - vielleicht Jahrzehnte zurückliegenden -— bestandenen Examen als Referendar bezeichnen;\nerst recht nicht jemanden, der auch die zweite Staatsprüfung bestanden hat. Wären justizfremde Berufsangehörige,\nweil sie ehedem als Rechtskandidaten erfolgreich waren,\noder wären gar Richter, Rechtsanwälte und Hochschullehrer\nals Rechtskundige mit bestandener erster Staatsprüfung\nanzusprechen, so würde ein solcher Standpunkt nicht nur\ndas Regel-Ausnahmeverhältnis des Abs, 1 zum Abs, 2 im\ngedanklichen Aufbau des § 142 StPO umkehren. Es würde auch\n§ 142 Abs. 2 StPO sich selbst widersprechen; denn nach\nseinem zweiten Halbsatz könnten Richter und Rechtslehrer\nan deutschen Hochschulen zu Verteidigern bestellt werden,\nwährend § 142 Abs. 2 Halbs. 1 StPO das nur für nichtrichterliche Justizbeamte gestattet, also andere Beamtenklassen und Richter als Pflichtverteidiger gerade ausschließt. Da auch bei den Erörterungen über den Gesetzentwurf unter der fraglichen Begriffsbeschreibung stets nur\ndie Referendare verstanden wurden - freilich unter damals\nüblichen Bezeichnungen -*), so kann der Unterschied im\nTortlaut der §§ 139 und 142 StPO, an den die Gegenmeinung\nanknüpft **), nicht bedeuten, daß der erstmals erfolgreich\n\n*) Näher dazu Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung, 2, Aufl., I 947 ff, 956 £f; II, 2091\n\n**) Feisenberger StPO § 144, 4; KM 4. Aufl. § 142, 1 b; Niethammer bei LR 19, Aufl, § 144, 3 a; Schwarz/Kleinl:necht\n24, Aufi. § 142, 3, Wie hier Dünnebier bei IR 21. Aufl.\n\n88 141 - 143, II 4\n\ngeprüfte Rechtskundige hier - anders als im Falle des\n\n§ 139 StPO - überhaupt nicht im höheren Justizdienst beschäftigt zu sein brauche, Vielmehr besagt er nur, daß\n\nder Rechtskundige, soll ihm der Wahlanwalt gemäß § 139\nStPO die Verteidigung übertragen können, anders als bei\nBestellung zum Pflichtverteidiger wenigstens ein Jahr und\ndrci Monate im Vorbereitungsdienst zurückgelegt haben muß -\ndies offenbar deswegen, weil die Übertragung der \\ahlverteidigung auf ihn nach § 139 StPO nicht wie die Bestellung\nzum Pflichtverteidiger gerichtlicher Verfügung unterlicgt.\nAuch das bestätigt die Entstehungsgeschichte (Hahn, I, 961;\nsiehe ferner RGSt 61, 104, 106; RG Recht 1917, 1524;\n\nAV PrJ4M vom 50. Dezember 1918 — JMBl 1919, 4; E StPO 1909,\nBegr. zu § 138; RiStV Nr. 83).\n\nb) In Baden-Württemberg sind die hauptamtlichen Bewährungshelfer nicht Justizbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse\nsind hier noch nicht gesetzlich geregelt. Über die Einrichtung der Bewährungshilfe besteht vorerst nur der Gemeinsame Erlaß des Justiz- und des Innenministeriums vom\n28. März 1955 (GAmtsbl, 165), der zwar zur Anstellungsbehörde den Land- und den Amtsgerichtspräsidenten bestimmt, damit aber nach ausdrücklichen Vorbehalt die Frage\nder Zuordnung der Bewährungshelfer zur Justiz oder zur\nJugendwohlfahrtspflege nicht vorwegentscheidet. Ob die\nBewährungshelfer schon aus diesem Grunde nicht die Fähiskcit zum Pflichtverteidiger haben, mag dahinstehen. Sie\nkommen jedenfalls deswegen nicht für dieses Amt in Betracht, weil sie nicht Beamte sind, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Der § 142 StPO\nschließt nämlich nicht an den Beamtenbegriff des § 359 StGB\nan; das versteht sich aus der Verschiedenheit der Aufgaben\n\näcr beiden Vorschriften. Da § 142 Abs. 2 StPO seine äEntstehung überhaupt nur dem damaligen Mangel an Rechtsanwälten verdankt (Hahn I, 143, 946 £f), dem Richter also\n\nnur einen Behelf für Notfälle an die Hand gibt, darf sein\nAnwendungsbereich nicht ausgedehnt, sondern muß dem Gesetzes\nwortlaut gemäß auf solche nichtrechtsgelehrten Justiznersonen begrenzt bleiben, die Beamte sind. Das verlangt\nauch die Bedeutung, die eine sachgerechte Verteidigung\n\nfür das Strafverfahren hat.\n\nHiernach greift die Verfahrensrüge durch. Es stellt\nihren Erfolg nicht in Frage, daß der Angeklagte selbst\nbeantragt hatte, ihm den Bewährungshelfer \"als Beistand\nfür die Hauptverhandlung\" beizuordnen, auch wenn er dabei\nnicht bloß den § 69 JGG im Auge gehabt haben sollte. Dice\nVerteidigung betrifft öffentliche Belange, nicht solche\ndes Angeklagten allein. Daher bestimmt nicht er, sondern\ngemäß dem Gesetz das Gericht, wer ihm als Verteidiger beizuordnen ist. Ebensowenig beeinträchtigt es den Erfolg\nder Verfahrensrüge, daß sie nicht unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt erhoben ist, unter dem sie durchgreift;\ndenn § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt von der Revision\nfür die Begründung einer Verfahrensbeanstandung nur, daß\nsic die den Rechtsmangel enthaltenden Tatsachen angeben\nmüssc. Das ist geschehen.\n\nDemgemäß ist das Urteil auf die Revision des Angeklagten N mit den Feststellungen aufzuheben\n(BGEHSt 15, 306).\n\n2. Der Senat braucht daher die Sachrüge nicht näher\nzu erörtern. Indessen wird die Strafkammer neu prüfen\n\nmüssen, ob der Beschwerdeführer wirklich nicht nachweisbar\nin Zueignungsabsicht handelte, wenn er, wie bisher festgestellt, sich den Besitz der Pistole des Polizeibeamten\n\"mindestens\" für längere Zeit verschaffen wollte und nur\nmöglicherweise im Sinne hatte, sie irgendwann einmal dem\nEigentümer oder rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben, Bei\ncinem Schwerverbrecher wie dem Angeklagten, der eben erst\naus der Haft gewaltsam ausgebrochen war, seitdem neuc\nschwere Verbrechen begangen hatte und sich durch jeden.\nVersuch, die Pistolc dem Eigentümer zurückzugeben, der\nYiederfestnahme ausgesetzt hätte, wird eine solche —- von\nder Strafkammer selbst für wenig wahrscheinlich erachtcte -\nMöglichkeit so fern liegen, daß sie für eine lebensnahe\nBeurteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Zum Begriffe der Zueignungsabsicht gehört es nicht, daß der Täter die\nweggenommene Sache dauernd behalten will (BGHSt 16, 190,\n192). Im allgemeinen wird nur der ganz bestimmte oder\nwenigstens aus den Umständen klar bestimmbare Wille, die\nSache dem Eigentümer zu bestimmter Zeit zurückzuerstatten,\ndic Zucignungsabsicht ausschließen, mindestens soweit Fallgestaltungen der vorliegenden Art in Betracht kommen. Höglicherwceise hat der Angeklagte daher keine räuberische\nErpressung, sondern einen (Autostraßen)Raub versucht.\n\nDicsc Betrachtungsweise wäre bei dem angegebenen Sachverhalt auch wirklichkeitsnäher als die Annahme eines Erpressungsversuchs. Der Senat geht daher der Frage nicht\nweiter nach, ob der Angeklagte bei dem Versuch, sich der\nPistole zu bemächtigen und sich mit ihrer Hilfe die Freiheit wiederzuverschaffen, wirklich, wie das Landgericht\nmeint, in Bereicherungsabsicht handelte - bloß darum, weil\nauch schon der Besitz einer Sache Vermögenswert haben kann.\nAuch der Zweifel der Revision an der bisherigen Recht-\n\nsprechung (BGHSt 14, 386) kann auf sich beruhen, ob der\nTatbestand der räuberischen Erpressung den des Raubes\nmitumfasse oder beide Tatbestände nicht vielmehr einander.\nausschlössen, weil die gewaltsame Wegnahme einer Sache\nnicht gleichbedeutend mit der gewaltsamen Nötigung sci,\ndic Wegnahne zu dulden, und weil die Absicht, sich zu\nbereichern, nicht stets mit der Absicht zusammenfalle, sic!\n\ncine Sache zuzueignen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/1-str-442-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/1-str-442-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.869860+00:00"}}