{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-17_1_StR_430_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-17","aktenzeichen":"1 StR 430/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9131 090\n\n[ge se ee Zeirtu _\n\nIm Namen des Volke»\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Arthur 5 ED zus ve,\ngoboren on @. ED WED ir LK, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls i. R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundosrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Hai\n\nals beisitzende Äichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nels Urkundshoanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 23, April 1964\nzum Strafausspruch und zum Rückfall mit den Feststellungen dazu aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nsntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmd mn nun un iur mn mm un mar zn meer an due\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwiegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis für vier\nJahre entzogen worden.\n\nScine Revision, die sich mit der Sachbeschvorde\ngegen dic Verurteilung richtet, hat nur geringfügigen Erfolge.\n\nDio Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei\ndem Einbruch in der Nacht zum 30. November 19653 mit als\njüter gehandelt habe, ist rechtlich nicht angreifbar, Der\nAngeklagte brachte nach den Feststellungen die anderen in\nseinem liegen nach Baden-Baden zum Tatort. Er veranlaßte\nSc, mit debei zu scin. NED :sticz dann auf seine\n(des Angeklagten) Schultern, um einc über dem lager\n\nbrennende Glühbirne auszuschrauben. Änschlicßend schlugen\nSB und der Angeklagte cine Fensterscheibe ein und\nsticgen durch das Fonstor in das EEE :in, wo sic\nmehrero Kartons mit Getränken und Kaffeo entwendeten. Sie\nfuhren dann nach KB in dic Wohnung des Angeklagten,\nwo die Beute vorerst verwahrt wurde. zZin Teil davon wurde\nvon ihnen abgesetzt. Leutlicher konnte dio Tätereigenschaft des Angeklagten SW richt gekennzeichnet verden. Das Landgericht war daher nicht gehalten, noch eigens\nauszuführen, daß der Angeklagte kein bloßer Gehilfe gc-\n\nwesen sei.\n\nDagegen sind die Voraussetzungen Gos strafschärfenden\nRückfalls (§ 244 StGB) nicht hinreichend dargetan, Der\n§ 244 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, daß ein als\nDich (usw.) Bestraftor \"darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat\". Es genügt daher nicht, in den Urteilsgründen nur dio Daten der früheren Verurtsilungen\nenzuführen, dic nach den §§ 244, 245 StGB den Kückfall\nbegründen sollen, Vielmehr muß auch dio Begehungszeit der\nStraftat angegeben werden, dic der zweiten Vorverurteilung\nzugrundoliegt. Dies hat der Senat unter Himweis auf RG JW\n1937, 18602 Nr, 52, erst kürzlich wiederum ausgesprochen\n(Urt. v. 18. Februar 1964, 1 StR 563/63). Dio Strafkammer\nhat aber bei keiner der für den Rückfall in Betracht konmenden Trüheren Taten die Begehungszeit genennt (S. 3,\n10 UA). Daß der Angeklagte im letzten dieser Fälle (ür. 8\nder Aufstellung $S. 3 UA) schon wegen Diebstahl im Hückfall verurteilt wurde, befreite von der Notwendigkeit der\nHitteilung der demaligen Tatzeit im jetzigen Urteil nicht\n(RG aaO),\n\nDaher muß das angefochtene Urteil zum Rückfall und im\nSstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Damit verliert auch die Entzichung der Fahrerloubnis, gegen die an sich rechtlich nichts zu erinnern\nwäre, ihre Grundlage.\n\nDic weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Genceral-\n\nbundcsanwalts.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/1-str-430-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/1-str-430-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.850766+00:00"}}