{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-17_1_StR_412_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-17","aktenzeichen":"1 StR 412/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2131 091\n\nIm Naneon des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogen\n\nden Lehrling Thomas R GEREEEEEEEEEEED aus Sc,\ndort geboren mn. iD ED,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Kichter,\n\nOborstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nI, Auf dio Revision der Ehefrau Naria Theresia\nFED (SCHE) als der gesctzlichen Vortreterin dos Angeklagten FEB ira das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 1. April 1964 im\nSchuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagto\nre ni die früheren Mitangeklagten Günther\nBED und Manfred VW im Fall Nr. 8 nur des cinfachon Diebstahls schuldig sind.\n\nII, Im Sirafausspruch wird das Urteil gegenüber Thomas\nFD nit Gen zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird dio Sacho zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicosen.\n\nIII. Die weitergehonde Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmeter wir mu tn un aan ner mr da\n\nI. Der Angeklagte TB ist aı B. ED ED\n\ngeboren. Lie Ehe seiner Eltern ist geschieden.\n\nDie Jugendkammer hat ihn wegen schweren Diebstahls in\nvier Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen\nurd wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StG) zu acht Monaten Jugendstrafo\nunter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In weiteren\ntüllen wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO oingostellt (8. 12 UA),\n\nGegen dio Verurteilung richtet sich die Revision der\nKutter des Angeklagten, die als gesetzlicho Vertreterin dem\nVerteidiger hierzu Vollmacht erteilt hat (Bl. 266 Bd. II\nd.A.). Es wird dio Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweiso Erfolg.\n\nII. Nach den Feststellungen half Fb zunächst\nsm 10. Januar 1962, als er noch nicht strafmündig war, dom\nAngeklogten KW, vinen Automaten zu öffnen. MED tcilte\nmit ihm dio Beute von 17 DM. - Endo Januar/Anfang Februar\n1962 versuchte RB zusammen mit den Angeklagten\nvo vn: TEE vergeblich, die Tür einer Trinkhalle aufzubrechen (Fall Nr. 2). - In der Nacht zum 17. Yobruar 1962 drangen Me, Fe uni BEE in cin Gchäude\ndes Gartenants der Stadt SB sin. Sic erbeuteten\neinige Gegenstände, verteilten sic untereinander, warfen\nsie dann aber zum größten Teil wieder fort (Fall 4). -\n\nEndo Jenucer erbrachen Ne, FB una Ste das\nLenkschloß eines auf einem Platz abgestellten Notorrollers,\nlorke \"Vespa\". Obwohl keiner von ihnen eino Fahrerlaubnis\n(Führerschein) besaß, fuhren sic mit dem Roller spazieren.\nAls FEB stürzte, ließen sie den Roller liegen. Da\nsich jemand näherte, liofen sie davon (Fall 5). — Endo\nFebrucr/Anfong Kärz drangen NW une FB in cin\nVesserhäuschen ein und nahmen eing Gasmaske, einen Ledergürtel und einen elektrischen Heizofen mit. Den Ofen stellte\n> zu Hausc im Keller unter (Fall 6). - Etwa um dicselbo Zeit erbrach UP, in Begleitung FB cine\nBcrubude. Sig durchsuchten sie und nahmen eino Messletto\ncowico eine Flasche Rotwein mit (Fall 7). - An einem Abend\n\nim Kärz 1962 beugten sich Kein, :, Vi, ED\n\nund Sch über den Zaun einer Gastwirtschaft und nahmen\nzwei Kisten mit je 15 leeren Limonadeflaschen an sich. Sic\nlösten die Flaschen in den umliegenden Wirtschaften ein\n\nund teilten sich das erhalteno \"Tlaschenpfand\" von jo 30 Lfg\n(Fall 8). - Im März 1962 öffnete NEW dic Tür eines frenden Gartenhauses mit Hilfe des Brecheisens Reg .\n\nDie beiden suchten dort nach einer Naschinenpistole, für\n\ndie sich VB interessierte. Sio fanden aber keine \\alte\nund entfernten sich wieder (Fall 11).\n\nDio Jugenäkammer hat hierin bei FB schuceron\nDiebstahl in vier Fällen (Nr. 4, 6, 7 und 8), versuchten\nschweren Dichstahl in zwei Fällen (2 und 11) und einen einfachen Diobstahl in Tateinheit mit Fehren ohne Führcrschein\n(8 2, 24 StVG) geschen (Fall Nr. 5).\n\nIII. 1, Die Revision rügt mit Recht als Verfahrensfchler, daß der Kutter does Angeklagten RB das Ict:tc\nwort nicht erteilt worden ist. Dio Notwendigkeit hierzu ergeb sich aus § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2\nund 3 5tEO (vgl. Dallinger-Lackner III 1 a zu § 67 JCG;\nLöug-Rosenberg, 21, Aufl. Ann. 5 Abs. 1 a.E. zu § 258 Stro).\n55 1äßt sich für das Revisionsgericht nicht völlig aus-.\nschließen, daß dio Strafo gegen Thomas Fo »i1aor\nausgefallen wäre, wenn dio Jugendkammer auch seiner Mutter\ndas letzte Wort gewährt hätte. Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, Dagegen\nberührt der unterlaufene Fehler den Schuldspruch nicht.\nDieser würde auch bei Anhörung der Mutter ersichtlich nicht\nanders ausgefallen sein, zumal da FW = cstärdig wor\n(5. 10 UA). Bezeichnenderweise hat der Verteidiger, nach\ndem Erdziel der Revision befragt, erklärt, der Nuttar erschieno dic Strafe zu hoch,\n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu Sagen:\n2) Zum Schuldspruch:\n\nDic Jugendkammer war ersichtlich davon überzeugt,\ndaß FB in Zeitpunkt seiner Beteiligung an den\nStraftaten ür. 2 und 5 schon vierzehn Jahre alt war. Dies\nergcben die Ausführungen des Tatrichters zum Fall ir. 1,\nPO <ie Rede ist (5. 5 UA), sowie dio allgemeine\nFeststellung S. 12 UA.\n\nIn Fall Nr. 8 (S. 8, 9 UA) hat dic Jugendkamner zu\nUnrecht schweren Diebstahl nach 8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nangenommen, Wenn überhaupt, so wäro allenfalls \"Einsteigen\" als etwa denkbaro Begehungsform zu erörtern\ngewesen. Diesc kam aber nicht in Betracht, weil dio Täter\nBGESt 10, 132 kann verwiesen werden. Es licgt vielmehr\neinfecher Diebstahl nach § 242 StGB vor. Gebraeuchsentwendung {§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schied aus, weil die\nl!laschen keino Gegenständo des hauswirtschaftlichen Vorbraeuchs waren.\n\nDer Urteilsspruch kann von hier aus geändert werden;\ndesgleichen bezüglich der früheren Mitangeklagten BB\nund FB (5 357 StPO). Eine weitere Wirkung hat der\nd 357 StPO hier nicht. Bei BEP und Ye wurde von Strafe\nabgeschen. BB erhielt wegen dreier Taten eine Woche\nDauerarrest, Te einen Freizeitarrest (S. 5, 13, 14 UA;\nvel. § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG), Überdics würden dieso\n\nZuchtmittel nicht anders bemessen worden scin, wenn der\nFell Nr, 8 nur als einfacher Diebstahl beurteilt worden\nwärc, Gegen Bo@ und Sch vurdc das Verfahren cingestellt (S. 5, 12 UA).\n\nb) Zum Strafausspruch:\n\nDie Aufhebung des Urteils gegen Ri in Strafausspruch (oben III 1) und dio teilweise Änderung des\nUrteilsspruchs gibt der Jugendkammer Gelegenheit, das\ndiesbezügliche Revisionsvorbringen zu würdigen und die\nFrege schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 J6G, erster\nFall) erneut zu überprüfen. Nach den bisherigen Feststellungen bestehen gegen die Annahme schädlicher Neigungen keine rechtlichen Bedenken (vgl. auch BGHSt 11,\n169-171; BGHSt 16, 261 betrifft einen hier nicht gegebenon\nSonderfall). - Die Jugendkammer wird, außer der Mutter,\nerneut die Jugendgerichtshilfe zu hören, außerdem festzustellen haben, wic sich der Jugendliche seitdem geführt hat. -— Zu 5. 4 der Revisionsbegründung des Verteidigers sei noch bemerkt, daß der Tatrichter dio Jugendstrafe nicht \"wegen der Schwere der Schuld\" (8 17 äbs. 2\nJGG, zweiter Fall) verhängt hat (vgl. im übrigen BGUSt 11,\n71).\n\nIV. Dio weitergohende Revision ist zu verwerfen.\n\nDr. Geier Saibert Hübner\n\nFischer Llal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/1-str-412-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/1-str-412-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.831942+00:00"}}