{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-10_1_StR_434_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"1 StR 434/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7131 095\n\n1_SiR_434/64\n\n\"r\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossergehilfen Josct P EEE ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am 9. diiEED GE ir. ‚a Ü GE.\n\nvcgen schveren Diebstahls i.R, Usa.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPu:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 2. April 1964\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\nauflgchoben. Dice Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\näcs Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Feststellungen zum Rückfall bleiben bestchen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIm Viederaufnahmeverfahren hat die Strafkammer den\nAngcklagten vie schon früher als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, jedoch nicht mehr wegen zwei schwerer Dicbstähle im Rückfall, sondern wegen eincs solchen Verbrechens\nund ferner, im zweiten Fall, auf wahldeutiger Grundlage\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hchlerci zur\nGesamtzuchthausstrafe von 5 (vordem 6) Jahren verurtcilt.\nDie Strafe hat sie für verbüßt erklärt. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten hat das Landgericht nicht mchr-angeordnet, statt dessen aber dic Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt, Nur in dicsem letzten Teil greift die Staatsanwaltschaft das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten mit dor\nRüge der Nichtanwendung des § 42 e StGB an. Das Rechtsmittel wird von dem Generalbundesanwalt vertreten, Es führt\nzur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs.,\n\nUnbegründet ist allerdings der Vorwurf der Revision,\ndas Urteil habce den Begriff der \"Gefährlichkeit\" des Gc-\n\nwohnhceitsverbrechers verkannt., Vielmehr geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß die Sicherungsverwahrun.:\ndcs gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 42 ce StGR\n\n- trotz sciner Gefährlichkeit - nur dann angeordnct werden\ndarf, wenn die öffentliche Sicherheit gerade diese Maßnahne\nerfordert (BGHSt 5, 350, 352; BGH JZ 1953, 673). Indessen\nhat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, daß sic\nohne Gefehr für die Allgemeinheit entbehrt werden kann.\n\nIn aller Regel wird dic öffentliche Sicherheit, wenn sie\nvon cinem gefährlichen Einbrecher wie dem Angeklagten bcdroht wird, nur dann gewährleistet scin, wenn er hinter\nSchloß und Ricgel gebracht wird. Das gilt schon dann, wenn\ndic Gefährdung der Allgemeinheit, wie gewöhnlich zur Zeit\nder Hauptverhandlung, erst für die Zukunft zu besorgen ist\nund von dem Einfluß zwischenzeitlicher Strafvollstreckung\nwenigstens cinc warnende Wirkung auf den Verurteilten cerhofft werden darf; erst recht aber dann, wenn die Gefahr\nungeachtet langjähriger, nicht einmal eindruckslos geblicbener Strafverbüßung fortbesteht und infolge Entlassung des Verurteilten aus der Haft nach Strafverbüßung\n\ndic Allgemcinheit nunmehr unmittelbar bedroht, wie das\n\ndic Strafikammer von dem Angeklagten festgestellt hat.\n\nSoll in cincm solchen Falle der Gewohnheitsverbrecher\ntrotz seiner Gefährlichkeit in Freiheit bleiben, so müssen\ngewichtige Gründe vorhanden sein, wenn die Annahme gerechtfertigt sein soll, cr werde dennoch menschlicher Voraussicht nach, bei Anwendung anderer Maßnahmen,der Rechtsgemeinschaft nicht neuen Schaden zufügen. Das Landgericht\nführt jedoch im Urteil nur an, der Angcklagte wolle jetzt\ncin anständiges Leben anfangen und wisse, daß dies dic\nletzte ihm gebotene Gelegenheit dazu sei, Solche Beteuerungen, vor der Aburtceilung häufig abgegeben und\n\nnachher cbenso oft bald wicder vergessen, genügen nicht,\ndie in der Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers begründeten Befürchtungen zu entkräften. Dabci hat die Strafkammer noch überschen, daß der Angeklagte nach anderen\nUrteilsstellen ähnliche Vorsätzce schon früher gcäußcrt,\naber nicht gehalten hat. Sic muß daher ihre Entscheidung\nzu § 42 ce StGB überprüfen, Dabei muß sic sich auch vor\nAugen halten, daß die von ihr angcordnete Maßregcl nach\n\n§ 38 StGB im allgemeinen keinen ausreichenden Schutz vor\nder Gefährdung durch einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bictet. Ob hier nach Art und Handhabung der Maßnahmen, die dic höhere Landespolizeibchörde - nach ihrcm\nErmessen -— auf Grund einer solchen gerichtlichen Anordnung\nzu treffen pflegt, ausnahmsweisc etwas anderes gilt, läßt\nsich vorerst nicht beurtcilen; denn dazu teilt das Tandgericht im Urteil nichts mit. Der Bundesgerichtshof hat\nzwar in der Entscheidung NJW 1951, 205 Nr. 25 die Auffassung des damaligen Tatrichters gelten lassen, die öffentliche Sicherheit sci schon durch die für zulässig erklärtce Polizceiaufsicht gewährleistet. Dort hatte sich\n\naber der Angeklagte 7 Jahre nach seiner Entlassung nicht\nnur straffrci geführt, sondern wohl verhalten; er befand\nsich in geordneten Verhältnissen und stand unter gutem\nFamiliencinfluß. Von alledem ist hier nach den bisherigen\nFeststellungen kcine Rede,\n\nDie Strafkammer muß in der neuen Verhandlung berücksichtigen, wie sich der Angoklagte neuerdings in der Frciheit verhalten hat. Die Frage, ob er in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, greift auf die andere Frage über, ob\ner für dic Allgemeinheit gefährlich ist. Da diese hier bei\n\nun\n\nder cigenartigen Fallgestaltung, infolge der Strafverbüßur\nsowohl unter dem Gesichtspunkt des § 42 e wie des § 20 a\nStGB für densciben Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zı\nentscheiden ist, kann trotz der auf die Nichtanwendung dcs\n§ 42 c StGB begrenzten Revision der Strafausspruch insgcesamt nicht bestechen bleiben,\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/1-str-434-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/1-str-434-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.606048+00:00"}}