{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-10_1_StR_397_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"1 StR 397/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9151 095\n\n.—n nu nen\n\nIn Tannen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Matthias R EB aus y-EEE, Kreis DEE, dort geboren an . ED iw,\n\nwegen Entführung u.a.\n\n4\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\näes Landgerichts Trier vom 12. Juni 1964 wird\n\nverworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— m u rn men\n\nDas Landgericht hat den AngeklIngten wegen Entführung\nwider Willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§§ 236,\n177, 43, 73 StGB) zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von\nzwei Jahren entzogen. Seine Revision, die die Verletzung\näcs förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision meint, das Landgericht hätte sich zum\nZweckc der Feststellung der Alkoholmenge, die Trau Mes\nvor der Tat des Angeklagten zu sich genommen hatte, zeigen\nlassen müssen, welche Menge Whisky sie jeweils ihren Mischgetränken beigemischt hatte. Frau MB, die allein diese\nAngaben hätte machen können — daß andere Personen darüber\nAuskunft geben knnten, sagt die Revision jedenfalls nicht -\nist aber als Zeugin vernommen worden. Die Revision kann nicht\ndarsuf gestützt werden, daß einem Zeugen bestimmte Fragen\nnicht gestellt oder daß sonst ein Beweirmittel nicht erschöpft worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\nIm übrigen hätte nach den Umständen auch durch weiteres\nBefragen anhand der entsprechenden Gläser die genaue Alkoholmenge nicht festgestellt werden können, die Frau MB zu\n\nsich genommen hatte. Die Zuziehung eines Sachverständigen\nversprach daher keine weitere Aufklärung. Die Strafkamner\nnat insbesondere dem äußeren Verhalten der Frau, wie es\n\nvon anderen Zeugen bekundet wurde, entnommen, daß sie zur\nTatzeit nicht angetrunken war. Das ist nicht zu beanstanden,\n§ 244 StPO ist nicht verletzt.\n\n2.) Mit der Revision wird weiter gerüst, daß der Zeuge\nVB vercidigst wurde, der nach Meinung des Beschwerdeführers nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt hätte bleiben\nmüssen. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet, denn es\nspricht nichts dafür, daß das Landgericht diese Bestimmung\naus Rechtsirrtum außer acht gelassen hat. Richtig ist zwar,\ndaß \"die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat\" den\nganzen geschichtlichen Vorgang umfaßt, in dem die strafbare\nHandlung gesehen wird. Für die Beteiligung an ihr genügt es,\ndaß der Zeuge in strafbarer Weise bei diesem Vorgang in däcrselben Richtung mitgewirkt hat wie der Angeklagte (BGHSE A,\n368).\n\nHiernach schied von vornherein der \"gelinde Backenstreich\", den VB der Frau MW auf der Heimfahrt ver- '\nsetzte, als \"Beteiligung\" im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO aus.\nDenn zu dieser Zeit war die Tat des Angeklagten bereits beendet und VB hat der äußerst erregten Frau den Schlag\nauch nur versetzt, um sie \"aus ihrem Krampfzustand zu lösen\"\n(5. 10 UA). |\n\nFür die Annahme, daß VW diem Angeklagten für seine\nTat wissentlich Beihilfe - wenn auch nur durch Unterlassung -\ngeleistet habe, bieten die Teststellungen keinen Anhalt.\nEr kannte, als er mitfuhr, die Absichten des Angeklagten\nnicht und er hat während der Tat des Angeklagten sogar versucht, ihn von weiterer Gewaltanwendung gegenüber Frau ge\nabzuhalten.\n\nEs kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Beteiligung in dem oben angeführten Sinne schon dann vorläge, wenn WB sich durch sein Verhalten der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB schuldig gemacht hätte. Denn cinen Verdacht nach dieser Richtung\nbrauchte die Strafkammer dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Als WEB, dien der Angeklagte nach dem Anhälten\nauf dem Scitenweg zunächst weggeschickt hatte, um mit\nFrau VD 2llcin zu sein, deren Schreien gehört hatte und\ndaraufhin zum Wagen zurückgekehrt war und nun \"die $Situation erkannte\", versuchte er, den Angeklagten, ihn am\nRock fassend, von scinem Opfer wegzuziehen (S. 5 UA).\nAllerdings ließ er sich mit dem Angeklagten, der ihn anschrie, in keine tätliche Auseinandersetzung ein, weil\ner sich dem körperlich kräftigen Angekl:''gten unterlegen\nfühlte (S. 5 und 10 UA). Ein Eingreifen trotz erheblicher\ncigener Gefahr verlangt jedoch § 330 c StGB nicht. Wenn\ndaher das Landgericht der Meinung war, daß dem Zeugen nach\nden besonderen Umständen nicht zuzumuten gewesen sei, mit\ndem sich wild gebärdenden und ihm körperlich überlegenen\nAngeklagten sich in eine Rauferei einzulassen und damit\nds? Gefahr erheblicher Verletzungen auszusetzen, so ist\nein Rechtsirrtum darin nicht ersichtlich.\n\nII. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nSeibert Willns Hübner\n\nFischer Senders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/1-str-397-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/1-str-397-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.586685+00:00"}}