{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-03_1_StR_452_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"1 StR 452/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2131 097\n\ni_ StR:\n\n2/64\n\nIm\nin\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Michael H EB zus CB, Krcis\nTO, <cooren am BD. GE ED ir ED:\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. November 1964\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts München II vom\n\n10. August 1964 wird bestätigt.\n\nGründe:\n\nMit dem vorbezeichneten Beschluß hat das Landgericht\ndie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 21. April 1964,\ndurch das der Angeklagte wegen Kindesmißhandlung zu cinem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist,\nals unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig begründet worden sei (§ 346 Abs, 1 StPO).\n\nHiergegen hat der Beschwerdeführer gem. § 346\nAbs, 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Er ist der Auffassung, daß die an den Angeklagten\npersönlich statt an den zustellungsbevollmächtigten Ver-\n\nteidiger bewirkte Zustellung des Urteils nicht geeignet\ngevesen sci, die Frist zur Begründung der Revision\n\n(§ 345 StPO) in Lauf zu setzen. Er beruft sich hierzu auf\ndie nach seiner Auffassung gem. § 37 StPO auch im Strafverfahren anzuwendende Vorschrift des § 176 ZPO, wonach\nZustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten\nProzeßbevollmächtigten zu erfolgen haben,\n\nDer Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten.\n§ 176 ZPO gilt nicht für den Strafprozeß, weil die Stellung des Verteidigers von der cincs Prozeßbevollmächtigten\nim Zivilprozceß grundverschieden ist (vgl. BGHSt 12, 367\nund insbes. BGHSt 18, 352). Maßgebend ist vielmehr die besondere Vorschrift des § 343 Abs. 2 StPO, wonach das\nUrteil nach Einlegung der Revision dem Beschwerdeführer\nzuzustellen ist. Dies ist immer der Angeklagte selbst.\nEine Zustellung an ihn setzt deshalb die Revisionsbegründunssfrist stets und insbesondere auch dann in Lauf, wenn\ner scinem Verteidiger Zustellungsvollmacht erteilt hatte.\nDas ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (vgl.\nRGSt 6, 93 und BayObI6St 22, 142). Da das Urteil des\nSchwurgerichts dem Angeklagten am 27. Juni 1964 zugestellt\nwar, ging also die Revisionsbegründung am 13. Juli 1964\nverspätet ein. Das Rechtsmittel ist deshalb vom Landgericht\nzutreffend als unzulässig verworfen worden. Sache dcs\nüber die Einlegung des Rechtsmittels belchrten Angeklagten wäre es gewesen, seinen Verteidiger von der Zustellung\n\nzu unterrichten und so die rechtzeitige Einreichung\nBegründungsschrift sicherzustellen.\n\nScibert Willns Hübner\n\nMai Sanders\n\nder","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/1-str-452-64","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/1-str-452-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.413900+00:00"}}