{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-03_1_StR_411_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"1 StR 411/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2131 098\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndic Kauffrau Bettina D > 2cborcnc\nFB aus AB, Kreis VB, dort geboren am iR: DB WB,\n\nwegen Mceineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Kichter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI\n\nJ\n\nAuf dic Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Mainz vom 22. April 1964, soweit\ndic Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe3s\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten wegen Meincids darauf gestützt, daß diese bei der\nLeistung des Offenbarungseides ihre Einnahmen aus einem\nvon ihr betriebenen ambulanten Schuhverkauf verschwiegen\nhabe. Es ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß die\nAngeklagte allein schon hinsichtlich der Tatsache einer\nsolchen Tätigkeit offenbarungspflichtig gewesen sci. Das\nwird von der Revision zutreffend als Verstoß gegen das\nsachliche Recht bemängelt. Der Offenbarungspflicht des\n§ 807 ZPO unterliegt nur das Vermögen des Schuldners, und\nzwar, da diese Pflicht die Zvangsvollstreckung ermöglichen\nsoll, das Vermögen, das — ohne Berücksichtigung der Vorschriften über die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände -\neiner Zvangsvollstreckung überhaupt zugänglich sein kann.\nDas ist bei bloßen Erwerbsmöglichkeiten und insbesondere\neuch bei der unter dem Begriff eincs Handelsgeschäfts zusarmengelaßten Einheit nicht der Fall. Infolgedessen bcsteht insoweit auch keine Offenbarungspflicht, Diesc erstreckt sich vielmehr ganz ausschließlich auf das, was im\n\nAugenblick der Eidesleistung an - der Zwangsvollstreckung\n(im oben gekennzeichneten Sinne) unterworfenen - Gegenständen vorhanden ist, wobei es sich selbstverständlich auch\num Gegenstände handeln kann, die dem Betriebe cines dem\nGläubiger bis dahin unbekannten Erverbszweiges des Schuldnors dienen oder aus ihm hervorgingen, wie zum Verkauf\nvorrätig gchaltene \\laren und sonstige Betriebsmittel,\n\nsowie aus Verkäufen gewonnene Geldmittel und Ansprüche.\nAber gerade in dieser Richtung läßt das angefochtene Urteil\nFeststellungen vermissen (s. hierzu RGSt 68, 130; BGHSt 8,\n399 und dic mit dem Urteil des Landgerichts Mainz in der\nStrafsache gegen Behrend - 2 KlLs 9/59 - befaßte Entscheidung dos Senats vom 26. April 1960 - 1 StR 161/60 - Seite A}.\nMach dem, was das angefochtene Urteil über Inhalt und Gegenstand des von der Angeklagten geleisteten \"Ergänzungscides\" mittcilt, sieht es übrigens so aus, als habe der\nden Eid abnehmende Richter hierzu überhaupt keine Angaben\nverlangt, sondern zum Gegenstand der von ihm verlangten\neidlichen Auskunftserteilung ausschließlich die Frage gcmacht, aufgrund welchen Erwerbs die Angeklagte zur Zeit\nihren Lebensunterhalt gewinne. Eine solche Frage war, da\nsic auch dic Frage nach selbständiger Erwerbstätigkeit\neinschloß, wic oben dargelegt, unzulässig. Sollte die Angeklagte sich zu ihrer Beantwortung in diesem weiteren,\nüber den Erwerb aus abhängiger Arbeit hinausgehenden Rahmen\nirrig als verpflichtet engeschen und in dieser Vorstellung\nihren ambulanten Schuhhandel verschwiegen haben, so’ wäre\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\njedenfalls nur einc Verurtcilung wegen versuchten Mceincids\nmöglich (BGHSt 7, 375; 8, 399; 19, 126 und im besonderen\nzum Versuch BGHSt 2, 74, 76}.\n\nDas wird die Strafkammer bei der neuen Verhandlung\nund Entscheidung zu beachten haben. Sollte sie in dem gekennzeichneten Sinne zu einer Verurteilung der Angcklagten\nkommen, so würde sic bei der Strafzumessung nicht außer\nRetracht lassen können, daß der Angeklagtenein unzulässiger Offenbarungseid abverlangt wurde. Außerdem wird sic\nauch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen zur Abnahme\neines ncuen Offenbarungscids nach § 903 ZPO gegeben waren.\nSollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnte darin\nein weiterer Grund zu milderer Bestrafung geschen werden.\n\nDa die Revision mit der Sachrüge Erfolg hatte, brauchtc auf die übrigens unbegründete Verfahrensrüge nicht besonders eingegangen zu werden.\n\nScibert Willms Hübner\n\nHai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/1-str-411-64","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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