{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-03_1_StR_353_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"1 StR 353/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 353/64 9131 099\nIm Nanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Adolf DB au:\nCO ci Vo, zetoren arm We. > ED in\nIT ie\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. März 1964\naufgchoken:\n\na) soweit er wegen Betruges verurteilt worden\nist; insoweit wird er auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen; in diesem Umfang wird dic Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht\nHanau zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nw— m un ie Timer ame\n\nDas Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in vier\nFällen und wegen fortgesetzter Untreue zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe und 1 000 DM Geldstrafe\nverurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des\nförmnlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelIcgt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ablehnung\ndes Vorsitzenden der Strafkammer sei zu Unrecht für unbegründet erklärt worden. Diese Rüge ist nicht in zulässiger\nweisc erhoben; denn der Angeklagte hat nur allgemein behauptet, das Landgericht habe sich mit seinen Vorwürfen gegen\n\ngen abgelchnten Richter nicht auseinandergesctzt; er hat aber\nentgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt der sein Ablehnungs\ngesuch verwerfenden Beschlüsse nicht mitgeteilt.\n\nBei dem KBinwand, an dem Urteil hätten zwei der an den Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch beteiligten Richter mitgewirkt, übersicht der Angeklagte, daß nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift über solche Gesuche das Gericht, das\nheißt der zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Spruchkörper, zu befinden hat (§ 27 Abs. 1 StPO) und daß deshalb die\ndaran beteiligten Richter zwangsläufig mindestens teilweise\nauch an der Hauptentscheidung mitwirken.\n\nb) Die Rüge, das Landgericht hätte feststellen müssen, wann\nder Angeklagte der HgWWw-Brauerci in KB 2 229 DM überwiesen habe, ist nicht in zulässiger Weisc erhoben worden, weil\ndie Revision nicht mitteilt, mit Hilfe welcher Beweismittel der\nTatrichter diesen Zeitpunkt hätte aufklären sollen (BGHSt 2,\n168). Außerdem kam es darauf gar nicht an. Die Strafkammer hat\nnämlich nicht angenommen, daß der Beschwerdeführer diesen Betrag schließlich bezahlt habe, nachdem. er von einer gegen ihn\ngerichteten Anzeige erfahren hatte, sondern ist lediglich davon ausgegangen, daß er das erst \"auf ständiges Drängen! getan\nhabe. Ferner handelt es sich bei dieser Überweisung nur um eine\nteilweise nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens, den der.\nAngeklagte schon durch die Abhebung und durch die Verwendung\ndes verwahrten fremden Geldes zum eigenen Gebrauch und durch die\nso verursachte Gefährdung der Gläubiger im Juni und Juli 1960\nangerichtet hatte.\n\nAus demselben Grund war das Landgericht auch nicht gedrängt;\nden Kaufmann ve AED 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß\nder Beschwerdeführer im November 1960 eine ausgefüllte Zahlkarte\nzur Überweisung von 8 871 DM an den Vertreter des Grundstücksverkäufers bei sich geführt habe, oder die Höhe seiner nicht\noder nur schwer beitreibbaren Außenstände näher zu ermitteln.\n\nSa\n\n- A -\n\nIm übrigen braucht auf die Aufklärungsrüge nicht eingegangen zu werden; denn in allen weiteren Punkten bezicht sie\nsich nur auf die Verurteilung wegen Betruges, die ohnedies\naus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.\nDasselbe gilt für die Angriffe des Angeklagten gegen dic Behandlung seiner Hilfsbewcisamträge. Schließlich braucht auch\ndie Rüge nicht erörtert zu werden, das Landgericht habe die\nvorsorgliche Bitte um Zubilligung mildernder Umstände entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO in den Urteilsgründen nicht beschieden; denn der Strafausspruch muß ganz aufgehoben werden.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen hat keinen\nBestand. Es fehlt an der ausreichenden Feststellung einer\nTäuschung der Partner der Mietvorverträge durch den Angeklagten.\n\n&a) Eine Täuschungshandlung könnte vorliegen, wenn der Angcklagte den künftigen Mietern vorgetäuscht hätte, er werde\ndic Baukostenzuschüsse zur Instandsetzung der Wohnung verwenden, während er sie von vornherein für sich verbrauchen\nwollte. Das Urteil enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte\ndafür, daß er irgendeine derartige Zusicherung hinsichtlich\neines der unabhängig vom Auszug des gegenwärtigen Mieters\nbei oder kurz nach Abschluß der Mietvorverträge fälligen\n\"Zuschüsse!\" gegeben hätte.\n\nb) Nach Ansicht der Strafkammer hat der Beschwerdeführer\ndic Vertragsparteien dadurch getäuscht, daß er ihnen seine\nVerschuldung nicht offenbarte. Dieser Auffassung kann nicht\ngefolgt werden. Der Angeklagte schloß alle vier Verträge\nnicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich als Bevollmächtigter seiner nicht unvermögenden Ehefrau ab. Diese haftete daher den anderen Vertragsparteien gesamtschuldnerisch mit ihm.\nAusreichende Gründe, aus denen sich für den Beschwerdeführer\ngleichwohl eine Rechtspflicht ergeben konnte, die künftigen\nNieter über seine persönliche wirtschafiliche Bedrängnis zu\n\n-5-\n\nunterrichten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Zwischen\ndcm Angeklagten und seinen Vertragspartnern bestand kein b«\nsonderes Vertrauensverhältnis. Die Beteiligten stand:\nnoch nicht in länger dauernden Rechtsbezichungen. Durch die\nMictvorverträge sagte der Beschwerdeführer der Gegenseite nur\nzu, die Wohnung nach dem Auszug des gegenwärtigen Mieters herrichten und ihr zum Gebrauch überlassen zu wollen, während es\ndic künftigen Mieter übernahmen, allein für dieses Versprecher\neinen verlorenen Baukostenzuschuss vorweg\nzu leisten. Die Erfüllung dieser Vereinbarung war bei dem Abschluß auch nicht durch einc drohende Zwangsversteigerung des\nGrundstücks oder aus anderen Gründen gefährdet, die durch die\nVerschuldung des Angeklagten verursacht waren.\n\nc) Ferner könnte eine Täuschung gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer den künftigen Mietern vorgespiegelt hätte, sich\nzu sein, ihnen die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen zu können. Das hat er nach den Feststellungen jedoch\nnicht getan. Der Angeklagte besaß seit März 1958 einen gericht\nlichen Räumungsvergleich gegen den bisherigen Nieter, dessen\nVollstreckbarkeit allerdings wegen der Notwendigkeit, eine\nentsprechende Ersatzwohnung zu stellen, ungewiss war. Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer bei dem Abschluß des '\nersten Vorvertrages nur zugesichert, für die Freimachung der\nYohnung im Zusammenwirken mit dem Wohnungsamt sorgen und die.\nRäume in absehbarer Zeit für die neuen Mieter herrichten zu\nwollen. Einen bestimmten Termin für die Überlassung der Räume\nhat er damit nicht zugesichert. Eine derartige Zusage konnte\nauch nicht etwa daraus entnommen werden, daß beide Teile bei\nAbschluß des Vertrages davon ausgingen, die Angelegenheit werde\nin längstens zwei Monaten erledigt sein. Aus dieser Feststellung ergab sich nämlich nur, daß beide Vertragsseiten, also auch der Beschwerdeführer, daran glaubten, der gegenwärtige\nYieter werde innerhalb dieser Zeitspanne anderweitig untergebracht werden können. Vor dem Abschluß der späteren Nictvorverträge hatte der Angeklagte obendrein die schriftliche Zu-\n\n_.\n\nsage des derzeitigen Wohnungsinhabers vom 10. Juli 1958\n\n- nicht 1959, wie es in dem Urteil infolge eines offensichilichen Schreibfehlers heißt -, daß er jedenfalls 1959 von\nsich aus ausziehen werde. Nun versprach der Angeklagte den\nüber die augenblickliche Besetzung der Wohnung unterrichteten\nneuen künftigen Mictern, \"alles daran zu setzen\", um die\nRäume zu einem bestimmten Zeitpunkt freizubekommen. Daß ihm\ndies auch bestimmt möglich sein werde, hat der Beschwerdeführer jedoch in keinem Fall versprochen, und daß er, solange\ndie andere Vertragsseite überhaupt an der Übereinkunft festhielt, sich nicht entsprechend seiner Zusage bemüht hätte,\nhat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nDie Strafkammer hat aber eine Täuschungshandlung darin gesehen, daß der Beschwerdeführer seinen Vertragspartnern \"ein\nviel zu optimistisches Bild vorspiegelte\", indem er so getan\nhabe, als könnten sie die Räume nach dem Auszug des derzeitigen\nMieters und nach ihrer Instandsetzung alsbald bezichen. Inwiefern der Angeklagte in den einzelnen Fällen der anderen\nVertragsseite etwas derartiges vorgetäuscht hat, kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden. Im ersten Fall ist bei\nder Wiedergabe seiner Zusage, die Wohnung in absehbarer Zeit\nherrichten zu wollen, ausdrücklich von \"gewissen Widerständen\"\ndie Rede, Im zweiten Fall versprach er, \"alles daran zu\nsetzen, um die Wohnung bis zum 1.8.1959 freizubekommen und\nbezugsfertig herrichten zu lassen.\" Im dritten Fall schloß\nder Beschwerdeführer den Vertrag \"in gleicher Weise wie zuvor (und ohne eingehende Erörterung der maßgebenden Umstände)\". Im letzten Falle schließlich ist überhaupt keine bestimmte Zusage von.ihm festgestellt.\n\nIn Wirklichkeit hat das Landgericht gemeint, der Angeklagte habe die in Aussicht genommenen Mieter dadurch getäuscht, daß er es unterlassen habe, sie über die Schwierigkeiten durch das Wohnungsamt zu unterrichten, die er schen\n\n- 7 -\n\nvei Abschluß der Vorverträge vorausgeschen habe, Diese Annahme Könnte richtig sein, wenn der Beschwerdeführer solche\nWiderstände damals mit einer gewissen Sicherheit erwarten\nmußte und auch erwartete. Jedoch auch dafür fehlt es an einer\ngenügend bestimmten Feststellung. Daß es dem Angeklagten seit\n1956 nicht gelungen war, die Wohnung in scinem und seiner\nEhefrau Haus zusätzlich für den eigenen Gebrauch benutzen zu\ndürfen, besagte nicht ohne weiteres, daß er auch sicher damit\nrechnen mußte und rechnete, sie bei einem Auszug des gegenwärtigen Mieters nicht einem Mieter seiner Wahl überlassen zu\ndürfen. Gegen eine derartige Annahme sprechen etwas sein\nSchreiben an das Wohnungsamt im ersten Fall und die darin geäußerte Bitte, die Räume an die Ehcleute Jg Angestellte\neines Flüchtlingsbetriebes, vermieten zu dürfen. Dieses Gesuch wurde allerdings abgelehnt. Auch daraus folgte jedoch\nnicht unmittelbar, daß der Angeklagte künftig mit derselben\noder einer ähnlichen Haltung des Wohnungsamtes rechnen mußte\nund rechnete; denn inzwischen war ein volles Jahr vergangen\nund die Wohnraumbewirtschaftung, insbesondere in kleinen Landstädten, nicht unwesentlich gelockert worden. Auf diese Umstände und auf die weitere Frage, inwieweit das Wohnungsamt\nüberhaupt berechtigt war, beim Auszug eines Mieters aus einer\nbewirtschafteten Wohnung deren Vermietung an einen neuen vom\nHauseigentümer gewählten Mieter zu verbieten (vgl. § 14 \\ohnraumbewirtschaftungs@G), ist das Landgericht nicht eingegangen.\n\nNachdem seit den Taten und der vollständigen Zurückzahlung\nauch des letzien verlorenen Baukostenzuschusses inzwischen\nüber vier Jahre verstrichen sind, läßt eine neue Hauptverhand-Jung dazu und insbesondere zu der bisher ebenfalls nicht genügend geklärten inneren Tatseite keine zuverlässigen Feststellungen mehr erwarten, Deshalb spricht der Senat den Angcklagten von dem Vorwurf des Betruges in allen vier Füllen\nfrei.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskaste\nzur Last. Ihr auch die darauf entfallenden Auslagen des\nBeschwerdeführers aufzuerlegen, besteht kein Anlass; denn\naas Verfahren hat den Tatverdacht nicht vollständig auszeräumt und auch sonst keine Gesichtspunkte ergeben, die eine\nderartige Anordnung angemessen erscheinen lassen könnten.\n\n3. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wird hingegen von den Feststellungen getragen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, sind tatsächliche Angriffe, auf die\ndie Revision nicht gestützt werden kann (§ 337 StPO).\n\nDer Ausspruch über die deshalb verwirkte Binzelstrafe muß\njedoch ebenfalls aufgehoben werden. Es kann nämlich nicht\nsicher ausgeschlossen werden, daß die irrtümliche Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte sei weiterer Vermögensstraltaten überführt, deren Bemessung beeinflusst hat.\n\nEs erschien dem Senat angebracht, von. der Möglichkeit des\n§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Bei der neuen\nEntscheidung wird das Landgericht auch über die Anrechnung\n\n- 9.\n\nder Untersuchungs- und Auslicferungshaft neu zu befinden u\ndabei zu bestimmen haben, ob und inwieweit diese auf die\nFreiheits- oder auf die Geldstrafe (vgl. BGHSt 10, 235, 23\noder auf beide angerechnet werden.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/1-str-353-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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