{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-11-03_1_StR_350_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"1 StR 350/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7131 100 jr\n\nmn mn mu tn nr rn ad\n\nF\n\nIm Namen Ädäcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiefacharbeiter Konrad N ED zus DEB-EB, dort gckoren am. ER EB, zur ?cit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u.4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundcesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 11. Mai 1964 wird vervorfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 11. Mai 1964, soweit\nsic drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe an-\n\ngerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in acht Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit vollendeter Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurtcilt worden. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO\ndurch NHichtanwendung geht fehl, weil die betreffenden Zeugen (Sch una IB) nach § 61 Nr. 2 StPO ohnchin\nunvereidiet geblieten sind. Im übrigenlann auf BGHSt 17,\n186 verwiesen werden.\n\n2. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Das\nUrteil ergibt, teils ausdrücklich, teils aus scinem Zusommenhang, daß die jugendlichen Opfer, wie dem Angcklagten bevußt, von sich aus nicht zur Unzucht bereit waren.\nDies gilt auch für die drei letzten Vorkommnissc zum Nachteil des Jugendlichen Sch@> (vs1. S. 7 unten UA: \"Venn\nauch der zu übervwindende Widerstand des Zeugen nach dem\nersten Fall geringer geworden war ...\"),\n\nIm Fall SB durfte das Landgericht, tateinheitlich, ein Unzuchttrceiben gemäß § 175 StGB annehmen. Hier\nhatte der Angeklagte nach cinleitenden erotischen Bemerkungen dem 14-jährigen Karl SB plötzlich durch dessen\nHosenschlitz an den bloßen Geschlechtsteil gegriffen und\nihm 2.-- DM versprochen, wenn er dem Angeklagten den Mundverkehr gestattc. Er hat dann noch versucht, dem Opfer die\nHosc herunterzuzichen und dessen Glied in den Mund zu nchmen (S. 4 UA). Hierin:durfte die Strafkammer einc Betätigung von ausreichender Stärke und Dauer im Sinnc der\nRechtsprechung sehen (BGHSt 1, 293, 2965. Das weitere Tun\ndes Angeklagten gegenüber dem ablehnenden Jungen hat das\nLandgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des § 175 StGB\nnicht angelastet (vgl. S. 6 UA).\n\n3. Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch greifen nicht durch. Das Landgericht hat hervorgehoben, daß der Angeklagte als 17-Jähriger von einem\nälteren Mann verführt worden war (S. 1, 7 unten UA). Der\nTatrichter war aber deshalb nicht genötigt, dem Angeklagten für seine jetzigen verderblichen Taten mildernde Umstände zuzubilligen.\n\nm.\n\nDie Strafkammer hat allerdings unterlassen, die in\nden Versuchsfällen Kup, CEEED una SB aussciucrfenen Zuchthausstrafen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB ausarücklich zunüchst in Gefängnis umzuwandeln. Diesen Mangel\nkann aber der Senat durch Anwendung des gesetzlichen Maßstabs des § 21 StGB beheben, indem er hier ausspricht, daß\ndie Einzelstrafen in den Fällen Kb und CB statt\nfünf Monaten Zuchthaus sicben Monate und 15 Tage Gefängnis\n(BGHSt 7, 322) und die Einzelstrafe im Fall Se statt\nzchn Monaten Zuchthaus ein Jahr und drei Monate Gefängnis\nbetragen. Das Versehen der Strafkammer hat die Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ersichtlich nicht zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt. Denn die Gefängnisstrafen sind bei Bildung der Gesamtstrafe wieder als Zuchthausstrafen zu veranschlagen (BGH v. 11. Februar 1954, 4 StR\n773/53; vgl. auch Beschl. v. 11. September 1964 in 1 StR\n345/64). Das Landgericht ist also im Ergebnis mit Recht\nvon den Zuchthausstrafen abgegangen. Die Entscheidungen\ndes BGH v. 23. Februar 1954, 1 StR 679/53 und BGHSt 13,\n146 betreffen den Fall, daß für die Gesamtstrafe nur Gefängnisstrafen zur Verfügung standen, So war die Sachlage\nhier jedoch nicht.\n\nBemerkt sei noch: Die Strafkammer war nicht davon\nüberzeugt, daß sich der Angeklagte, \"cin Jugendverderber\nvon erheblichem Ausmaß\", schon jetzt von seiner gleichgeschlechtlichen Triebrichtung endgültig gelöst hat. Es\nbeschwert ihn jedoch nicht, daß das Landgericht unerörtert\n\ngelassen hat, ob er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nnach § 20 a Abs. 2 StGB zu verurteilen war.\n\nScibert willms Hübner\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/1-str-350-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/1-str-350-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.352620+00:00"}}