{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-30_1_StR_339_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-30","aktenzeichen":"1 StR 339/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 339/64 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Tibor S mw zus AB; zchoren am\nCD 930 in SED: zur Zeit in anderer Sache in\n\nStrafhaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von\n22. Januar 1965 beschlossen:\nDie Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den\nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1964\nund sein erneuter Antrag, ihn gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 17. April 1964 wieder\nin den vorigen Stand einzusetzen, werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Antragsteller hatte sein ursprüngliches Wiedereinsetzungsgesuch damit begründet, daß sein damaliger Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. EBPiie Ausführung des Auftrags\nzur Begründung der Revision unvermittelt, kurz vor Ablauf\nder Frist, von der Zahlung eines hohen Gebührenvorschusses\nabhängig gemacht, hiervon jedoch nur seine Ehefrau, nicht.\ndagegen ihn selbst benachrichtigt und ihn dadurch außer\n\nStand gesetzt habe, die Frist wahrzunehmen. Da sich diese\nBehauptungen nicht bewahrheiteten, hat der Senat den\nWiedereinsetzungsamtrag durch den Beschiuß vom 30. Oktober\n1964 verworfen.\n\nHiergegen erhebt der Verurteilte Gegenvorstellungen mit\nder Begründung, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft von\nder Zustellung des Urteils an seinen damaligen Verteidiger\nsei entgegen der Annahme des Beschlusses nicht ihm selbst\n- in der Strafhaft, die er inzwischen angetreten habe -,\nsondern seiner Ehefrau in der Wohnung zugegangen. Das läßt er\nGurch seine Ehefrau an Eidesstatt versichern, um den Akteninhalt zu entkräften, auf den sich der Senat bei jener Annahme gestützt hatte. Zugleich wiederholt er das Wiedereinsetzungsgesuch, jetzt mit der Begründung, er habe die Frist\ndes § 345 Abs. 1 StPO deswegen versäumt, weil er von der Zustellung des Urteils schuldlos nicht rechtzeitig Kenntnis\nerlangt habe,\n\nveder den Gegenvorstellungen noch dem neuen Antrag\nkann stattgegeben werden,\n\nDas ursprüngliche Wiedereinsetzungsgesuch stützte sich\nallein auf die Behauptung, Rechtsanwalt Dr. E@P habe den\nAuftrag, die Revision zu begründen, vertragswidrig nicht\nausgeführt und dadurch die Fristversäumnis verschuldet\n(§ 44 Satz 1 StPO}. Demgemäß beruht der Beschluß des Senats\nvom 30. Oktober 1964 nur darauf, daß diese Angaben sich\nnicht bestätigten, der behauptete Wiedereinsetzungsgrund\ndemnach nicht glaubhaft zutraf (§ 45 Abs. 1 StPO). Dagegen\ngehört die zusätzliche und freilich damals entbehrliche\nBemerkung, der Verurteilte sei obendrein von der Zustellung\ndcs Urteils an Rechtsanwalt Dr. ED alshald benachrichtigt\n\nworden, nicht zur tatsächlichen Grundlage des Beschlusses,\nDenn hierzu kann nicht gerechnet werden, was sich nicht auf\nden Tatsachenvortrag des Wiedereinsetzungsgesuchs bezieht,\nUnverschuldete Unkenntnis von der Urteilszustellung hatte\nder Verurteilte in dem damaligen Wiedereinsetzungsamtrag\nindessen nicht zur Entschuldigung der Fristversäumnis vorgeschützt. Das geschah erst im Schreiben seines nunmehrigen\nVerteidigers vom 19. Oktober 1964, ist auch erst jetzt,\ndurch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Verurteilten vom 22. Dezember 1964 glaubhaft gemacht. Bleibt\nhiernach der Tatsachenkreis, über dessen Tauglichkeit, die\nWiedereinsetzung zu begründen, der Senat zu befinden hatte\nund im Beschluß vom 30. Oktober 1964 allein befunden hat,\nvon den Gegenvorstellungen unberührt, so ist eine Aufhebung\ndes Beschlusses unzulässig, da er in Rechtskraft erwachsen\nist (BGH Beschl. vom 25. Februar 1960 - 1 StR 86/60 -).\n\nZugleich zeigt sich, daß der Verurteilte in Wirklichkeit\nnur cinen neuen Wiedereinsetzungsgrund nachzuschieben sucht,\nlange nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO und\nmithin in unzulässiger Weise, Selbst rechtzeitig ins Feld\ngeführt, hätte er aber dem früheren Antrag des Verurteilten\nnicht zum Erfolg verhelfen können. Unverschuldete Unkenntnis\nvon einer Zustellung kann gemäß § 44 Satz 2 StPO nur der\nAdressat der Zustellung als Wiedereinsetzungsgrund geltend\nmachen (RGSt 66, 350). Zustellungsadressat war hier nicht\nder Verurteilte, sondern sein damaliger Verteidiger Rechtsanvalt MED, tatsächlich und von Rechts wegen. Ihm war\nZustellungsvollmacht erteilt. Diese war nicht widerrufen,\ngalt also dem Gericht gegenüber fort ungeachtet dessen, daß\nRechtsanwalt ED den Antragsteller erklärt hatte, er lege\nseine Verteidigung nieder (BayObL6St 6, 11). Die Zustellung\n\ndes Urteils an den Anwalt wirkte daher für und gegen den\nAngeklagten ebenso, als wenn sie an ihn selbst zu eigenen\nHänden bewirkt worden wäre; gerade zu solchem Zwecke wird\neine Zustellungsvollmacht erteilt.\n\nOb der landgerichtliche Beschluß über die Verwerfung\nder Revision dem Antragsteller ordnungsmäßig zugestellt ist\noder der Zustellung, wie er behauptet, wegen eines Formfehlers die Rechtswirksankeit fehlt, ist schon deswegen unerheblich, weil der Beschluß auch seinem früheren Verteidiger auf Grund seiner Vollmacht zugestellt worden ist.\n\nDr. Geier Seibert Wwillms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/1-str-339-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/1-str-339-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.191983+00:00"}}