{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-27_1_StR_395_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-27","aktenzeichen":"1 StR 395/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 395/84 2122 004\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Günther F ie A„aus NEW, dort geboren\nsm @. EB WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: MeB u.a. -\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nCm\n\nm\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 1964\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch gegenüber dem früheren Mitangeklagten Moiii>.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu vier\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte\nwendet sich, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend,\nmit der Revision gegen die Beurteilung seiner Tat als\nschweren Raub. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß die gewaltsame Wegnahme der Brieftasche des\nOpfers mit 130 DM Inhalt ein gemeinschaftlicher Raub sei.\nDagegen erhebt auch die Revision keine besonderen Einwendungen.\nAls schwer hat das Landgericht den Raub aus zwei voneinander\nunabhängigen Gründen angesehen, nämlich weil der Angeklagte\ncin rückfälliger Räuber sei und weil er die Tat auf einem\nöffentlichen Weg begangen habe. Diese Auffassung hält nur\nin dem ersten Punkt der Nachprüfung stand.\n\nDer Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat schon einmal\nim Inland als Räuber bestraft gewesen; denn er hatte damals\n\n- 3 -\n\nbereits eine Gesamtgefüngnisstrafe verbüßt, zu der ihn das\nJugendschöffengericht München unter anderem vregen der Verabredung eincs Raubes nach §§ 49 a Abs. 2, 249, 44, 45 StGB\nverurteilt hatte. Diese Strafe taugt aus denselben Gründen,\naus denen der Bundesgerichtshof die nach § 49 a StGB bestrafte Verabredung eines schweren Dicbstahls als zur Rückfallbegründung nach § 244 StGB geeignet angesehen hat\n(BGHSt 2, 360), zur Rückfallbegründung im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 5 StGB (BGH Urteil vom 9. Juli 1953 - 3 StR\n178/53). Es besteht kein Grund, den Rückfallraub in diesem\nPunkt anders als den Rückfalldiebstahl zu behandeln. Der\nRückfall trägt den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raubes allein.\n\nDagegen hat die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nkeinen Bestand. Die Strafkammer hat die in München im\nEnglischen Garten begangene Tat als Straßenraub angesehen,\nweil sie sich auf einer von Büschen bestandenen Rasenfläche\netwa 15 bis 20 m von einem Fußweg entfernt und in unmittelbarer Nühe eines öffentlichen Reitweges zugetragen habe.\nDiese Meinung begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nDer Beschwerdeführer und sein Mittäter haben auf dem\nFußweeg, den sie und ihr Opfer zuvor gemeinsam gegangen waren\nweder mit der Gewaltanwendung noch mit der Wegnahme begonnen\nIn Hinblick auf den Schutzzveeck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nrechnet die Rechtsprechung zu den öffentlichen Wegen im\nSinne dieser Vorschrift allerdings auch das an sie in einen\nöffentlichen Park unmittelbar angrenzende Gelände. Maßgebenä\ndafür ist die Erwägung, daß die Wegbenutzer solche leicht\nbegehbaren Flächen öfter betreten, um einem auf der Straße\nbefindlichen Hindernis auszuweichen. Daraus ergibt sich, daß\nunter den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB jedoch\nnur solche Stellen neben einem öffentlichen Weg fallen, derer\nBegehung in irgendeinem Zusammenhang mit der Wegbenutzung\nsteht. Ob und inwieweit Personen in den von dem Landgericht\nangeführten Beispielen des Austretens (vgl. BGHSt 13, 287\n\n—\n.\n\nund BGH Urteil vom 27. Juni 1961 - 5 StR 223/61) und des\nNacheilens hinter einem vom Wind entrissenen Hut noch diesen\nSchutz genießen, kann hier unerörtert bleiben; denn die\nTatbeteiligten hatten den zuvor benutzten Fußveg aus keinen\ndieser Gründe verlassen. Auch sonst ist kein Grund festgestellt, aus dem sie sich zur Zeit der Tat 15 bis 20 m von\n\\Veg entfernt auf dem Rasen bewegten. Unter solchen Umständen kann der Tatort jedenfalls nicht mehr im Sinne des\n8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als zu dem Fußweg gehörend angesehen werden. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts\nführt zu einer nicht gerechtfertigten und nicht genügend\nbestimmten Ausdehnung des Erschwerungsgrundes des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB.\n\nDie Strafkammer hat ferner gemeint, der Raub sein auf\njeden Fall deshalb als Straßenraub zu werten, weil der Tatört zu dem in seiner unmittelbaren Nähe vorüberführenden\nöffentlichen Reitweg zu rechnen sei. Diese Auffassung begegnet denselben Bedenken. Auch hier besteht keinerlei\nZusammenhang zwischen einer irgendwie gearteten Benutzung\ndes Reitweges und dem Betreten des Rasens durch die an der\nTat beteiligten Personen. Dazu kommt, daß wegen schweren\nRaubes ein Täter nur verurteilt werden kann, wenn sein Vorsatz sich auch auf die Umstände erstreckt, die seine Tat\nzum:schweren Raub machen. Daß der Beschwerdeführer die nähere\nUmgebung des Tatorts kannte oder daß er trotz der Dunkelheit\nder Nacht bemerkt hatte, daß er und sein Mittäter dem Opfer\ndie Brieftasche in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen\nReitweges gewaltsam wegnahmen, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt. Auch sonst enthält das Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich bei Begehung der\nTat der unmittelbaren Nähe des Reitweges irgendwie bewußt\ngeviesen sei.\n\nDemnach’ hat das Landgericht den Beschwerdeführer und den\nfrüheren Mitangeklagten Mei als rückfällige Räuber mit\n\nbi FEB\n\n-5\n\nRecht des gemeinschaftlichen schweren Raubes, Verbrechen nac\n88250 Abs. 1 Nr. 5, 47 StGB, schuldig gesprochen. Dagegen\nfindet der Schuldspruch in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine\nStütze. Das stellt der Senat sowohl in Bezug auf den Beschwe\nführer als auch nach § 357 SstIg gegenüber dem früheren Mitan\ngeklagten Mo fest, da eine neue Hauptverhandlung dazu\nkeine zuverlässigen ergänzenden Feststellungen mehr erwarten\n1äßt.\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil gegenüber beiden Tätern\naufgehoben werden; denn es läßt sich nicht sicher ausschließ\ndaß die irrige Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer\nund sein Mittäter seien aus mehreren voneinander unabhängige:\nGründen des schweren Raubes schuldig, die Bemessung der Stra\nbeeinflusst hat;\n\nSeibert wWillms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-27/1-str-395-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-27/1-str-395-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.170741+00:00"}}