{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-27_1_StR_375_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-27","aktenzeichen":"1 StR 375/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_ StR 375/64 2132 013\n\nIm Namen “es Volkes\n\nIn der Strafsuche\ngegen\n\nden buchdruckermeister Kurt R o EEE zus CD,\ngeboren an @. ER ED ir :: que / <S CEEE - : EEE\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Ir. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nLie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n5. März 1964 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des dechtsmittels zu\ntragen. ‚1: i la eh\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit\ndem 6. März 1964, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon hechts wegen\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewchrheitsverbrecher wegen Betrugs in Rückfall in acht\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung,\nferner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen\nunehelichen !inde zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nund zu Gelästrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen khren=-\nrechte auf vier Jahre aberkannt. Lie Revision des Angeklagten,\ndie nur die Verletzung des sachlichen fechts in zulässiger\nweise rügt, hat keinen Erfolg.\n\nIm salle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer\nrechtsienlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte durch seine\nunwahre Behauptung, er sei schuldenfrei, die Bank über seine\nVernögensverhältnisse getäuscht und zur Gewährung eines Larlehens von 2 000 DM bestimmt hat. ktwas bedenklich erscheint\nzwar die Begründung hinsichtlich des inneren Tatbestandes\nzum Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung. Lie Strafkamnrer sieht den Vernögenisscheaden darin, daß bei der wirt-\n\nschaftlichen Lage des Angeklagten keine Aussicht aul die\nEinhaltung der von ihm übernommenen Rückzahlungsverpflichtung\nbestand. Lie Behauptung des Angeklagten, er habe geglaubt,\ndie Rückzahlungsraten einhalten zu können, hält sie deshalb\nfür widerlegt, weil er sicn damals seiner sonstigen Schulden\nbewußt gewesen sei, Liese Schulden hätten den Angeklagten\nallerdings nur dann an der Kückzahlung des Darlehens genindert, wenn er sie teilweise beglichen hätte oder wenn\n\ner inretwegsen in Anspruch genommen worden wäre. Eine Feststellung in dieser Richtung trifft jedoch das Landgericht\nnicht. In Gegenteil: Es stellt anderwärts Test, daß der Angeklagte nicht einmal die laufenden Unterhaltsbeträge für\nsein uneheliches Kind bezanlt hat und hat ihn deshalb auch\nwegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft.\n\nLies steht aber der Feststellung eines Vermögensschadens\nund des Vorsatzes des Angeklagten in dieser Richtung nicht\nentgegen. Maßgebend für aen Schaden ist beim Eingehungsbetrug der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auch beim TDarlehensbetrug ist der Vermögensstand des Darlehensgebers\nvor dem Vertragsabschluß mit demjenigen nach dem Vertragsabschluß zu vergleichen. din Schaden ist für den Darlehensgeber entstanden, wenn der Rückzahlungsanspruch weniger wert\nist als der hingegebene Darlehensbetrag (R6St 74, 129, 130).\nLas wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der LDarliehensnehmer kreditunwürdig und verschuldet ist und er keine\nSicherheit geleistet hat. So war es hier. Lie den Feststellungen zuwiderlaufende Behauptung der Revision, daß\ntöbel zur Sicherheit übereignet worden seien, können im\nRevisionsverfahren nicht beachtet werden (§ 557 StPO). Wie\nsich hiernach aus den Feststellungen ergibt, war die Rückzahlung der Larlehenssumme schon im Zeitpunkt der Darlenensningabe gefährdet und der Anspruch auf Rückzanlung minder-\n\n—-\nEL\n\nvertig. Dem Angeklagten war dies, wie die Feststellungen erkennen lassen, bekannt, är hat also auch hinsicentlich des\nVermögensschedens vorsätzlich gehandelt.\n\nAuch im übrigen unterliegt üas Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Das Vorbringen der Revision im einzelnen\nenthält im wesentlichen nur unbeachtliche Angriffe gegen die\ntatsächlichen Feststellungen. Es erscheinen nur folgende\ndemerkungen veranlaßt:\n\nIm Fell II 5 ergibt sich aus den Feststellungen, daß\nder Angeklagte von vornherein nicht den Willen hatte, die\nReparaturkosten entsprechend seinen Zusicherungen am Monatsende zu bezahlen. Schiie, ser im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten den reparierten Wagen ohne sofortige Zahlung herauszab, wurde\nhierdurch an seinem Vermögen geschädigt, da er für seine\nArbeitsleistungen nur eine minderwertige Forderung erwarb\nund jeder Sicherung verlustig ging.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte im\nFalle II 4 durch den Verkauf des von ihm sicherungsweise\nan die Girozentrale übereigneten Wagens neben einer Unterechlagung auch einen Betrug gegenüber dem Erwerber beging,\nist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 15, 83). Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte den Erwerber darüber\ngetäuscht, daß er nicht Eigentümer und nicht verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte hatte versprochen, den Kraftfehrzeugbrief nachträglich zu übergeben, was ihm, wie er\nwußte, unmöglich war, da sich dieser im Besitz der Girozentrale befand.\n\nDie rechtliche Beurteilung der Fälle II 5 a bis c ist\nnur insoweit bedenklich, als die Straikamner eine fortgesetzte Handlung annimmt. Aus dem Willen des Angeklagten,\n\n\"unter allen Umständen zum Pringstfest 1965 äurch Betrug\nin den besitz eines Kraftwagens, zu kommen,\" ergibt sicn\nnoch nicht der für die fortgesetzte Handlung erforderliche\nGesamtvorsatz (BEHSt 1, 313, 315). Der Angekl agte wollte\n\nschon bei den beiden ersten Versuchen zum Erfolg gelangen.\n| kr hat also wohl jeweils nacn dem Scheiterr. eines betrügsversuchs einen neuen Entschluß zur Begehung eines weiteren\nBetrugs gefaßt. Lurch die rechtsirrtümliche Annahme einer\nfortgesetzten Handlung ist sedoch der Angeklagte nicht beschwert,\n\nDas gleiche gilt für den Yall II 8, in dem der Willensentschluß des Angeklagten, sich von den Eheleuten x)\nfreie Unterkunft und \"bei sich bietender Gelegenheit Bar--.\ngeld zu verschaffen\", für sich allein nech keine fortgesetzte Handlung zu begründen vermag.\n\nDie Behauptung der Revision, daß in diesem Falle der\nAngeklagte davon habe ausgeken müssen, Frau Rö@> werde\nfür die Mietschulden aufkommen, geht an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei; denn das Landgericht hält diese Behauptung für widerlegt.\n\nDas Lanägericht läßt es allerdings dahingestellt, ob\nund in welcher Höhe dem Angeklagten gegenüber den kheleuten\nRED eine Forderung zustand, so daß der ihnen letzten Endes\nverbleibende Schaden in seiner Höhe nicht feststeht. Las\ngefährdet indessen die Verurteilung des Angeklagten nicht.\nDenn bei seiner kinmietung stand ihm auf jeden Fall noch\nkeine Gegenforderung zu. Er war aber schon damals mittellos.\nDen Betrag von 100 LM hat er unter der Vorspiegelung von\n\nRees herausgelockt, er werde für ‚ihn Elekroartikel besorgen.\nHier kommt es für den Betrugstatbestand auf, das Vorhandensein einer Gegenforderung nicht an. Die kleineren Larlehensbeträge hat sich der Angeklagte unter dem unwahren Vorbringen\n\n_ 6 el\n\ngeben lassen, er werde sie zugleich mit der Bezahlung der\nZimmermiete zurückz:nlen. Es war also auch hier von einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung keine Rede,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten rechtlich zutreifend\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Lie förnlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGö\nsind zum mindesten hinsichtlich der Betrugstaten gegeben. Das\nLendgericht hat zwar in seinen rechtlichen Ausführungen ausdrücklich auch die Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 bStGB)\nunter die Hangtaten einbezogen. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben. In Wirklichkeit hat es nämlich den Angeklagten\ninsoweit nicht nach § 20 a Abs. 1 StGB verurteilt, denn es hat\nin den Urteilsgründen gegen ihn nur eine Einzelstrafe von neun\nlonaten Gefängnis ausgesprochen, Auch im Urteilsspruch kommt\ndie Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen\ndieses Vergehens nicht zum Ausdruck. Seine Änderung erscheint\ndaher nicht eriorderlich.\n\nLa die Strafzumessung auch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ersehen läßt, ist die\nRevision in vollem Umfang zu verwerfen,\n\nSeibert willms Hübner\nFischer Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-27/1-str-375-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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