{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-27_1_StR_358_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-27","aktenzeichen":"1 StR 358/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"{>}\n\nliachschlagewerk: je\nAmtliche Samınlunz: ja\n\nSich § 2 Abs. 2, StPO § 354 a\n\nwird das vom Tatrichter angewendete Strafgesctz nach\nsciner Entscheidung gemildert, so muss das Revisionsscricht dic Gesetzesänderung berücksichtigen (Klarstellung\ngegen BGHSt 6, 30, 33 und BGH NJW 1954, 39 Nr. 15).\n\nStPO §§ 354 a, 357\n\nDio Aufhebung eines Urteils gemäß § 354 a StPO ist\n\nnicht auf mitbetroffene Mitangeklagte zu erstrecken,\ndie keine Revision eingelegt haben.\n\nBGH, Urt. v. 27. Oktober 1964 - 1 StR 358/64 - IG Stuttgart\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gartenarbeiter Gottlob M EB au TB\ngeboren an @: ED WB :: SED: ED,\n\n- Sachbezeichnung: Heinz NEW u.a. -\nwegen Beihilfe zum Sprengstoffverbrechen u.a.\n\nhat der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nacs Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1963\naufgchoben, soweit er schuldig gesprochen worden\nist.\n\nDas Verfahren gegen ihn wegen Beihilfe zu cinem\nSprengstoffvcergcehen wird eingestellt. Von der An-\n\nklage der Sachhehlerei wird er freigesprochen.\n\nDic Kosten des Verfahrens trägt insoweit die\nStaatskässc.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIs\n\n1. Nachdem die Strafkammer den Beschwerdeführer\nder Beihilfe zu cinem Verbrechen seines mitverurtceilten\nSohnes Heinz gemäß § 8 SprengstoffG schuldig: befunden\nhatte, ist diese Strafvorschrift durch das 7. Strafrechts-Snderungsgesctz vom 1. Juni 1964 (Art. 2 Ziff. 1) - BGBl TI,\n337 -— aufgchoben worden. Ein Straftatbestand gleichen Inhalts besteht nicht mehr, Möglicherweisce fällt das Verhalten des Angeklagten aber unter ein anderes, gültiges\nStrafgesetz, sei es unter den durch Art. 1 (Ziff. 1)\n7. StrafrÄndG neu eingefügten § 311 a StGB - falls die\nStrafkammer nämlich, worauf einige Urteilswendungen hindeuten, statt des § 8 den § 7 SprengstoffG hätte anwenden\nmüssen -, sci es -— falls dies nicht zutrifft - unter den\n\ntatbestandlich fortgeltenden § 9 Abs. 1 Sprengstofft\nHähcer braucht der Senat dem nicht nachzugehen; denn in\njedem Falle wäre der Angeklagte nach der neuen Rechtslagc\nnicht cines Sprengstoffverbrechens, sondern eines Sprengstoffvergehens schuldig. Der § 311 a StGB droht mur Gcfüngnis an, § 9 SprengstoffG i.d.F. des 7. StrafrändG\nwahlweise auch Geldstrafe (§ 1 Abs. 2 StGB). Als ein\nSprengstoffvergehen ist die Tat jedoch verjährt.\n\nDen Feststellungen zufolge lagerte der Beschverdefünrer nämlich den Sprengstoff für seinen Sohn im Keller\nscincs Hauses nur bis zum Jahre 1956. Dann nahm ihn Heinz\nHB scilbst an sich, schaffte ihn fort und behiclt ihn\nbis zuletzt allein in Verwahrung. Demnach war der Tatbcitrag des Angeklagten mit der Aushändigung des Sprengstolfs\nan scinen Sohn abgeschlossen; er wirkte nicht fort. Daher\nist der Beginn der Verjährung für sein Vergehen unabhängig\nvon der Beendigung der Tat seines Sohnes, sclbst wenn cr\nzu dieser entsprechend der Annahme des Landgerichts nur\nBeihilfe geleistet haben und nicht selbständig als Täter\nschuldig scin sollte (RGSt 65, 361, 362). Mithin begann\ndic Verjährungsfrist spätestens Ende 1956; sie endetc demzufolge am 31. Dezember 1961 (§ 67 Abs. 2 StGB). Vor diesem Stichtag ist jedoch keine richterliche Maßnahme gegen\nden Angeklagten getroffen worden (§ 68 StGB).\n\nDicse dem Beschwerdeführer kraft der zwischenzceitlichen Gesetzesänderung günstigere Rechtslage hat auch das\nRevisionsgericht zu berücksichtigen. Es ist dazu durch\n§ 354 a StPO in Verb, mit.§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht\nbloß ermächtigt, wie der 4. Strafsenat (NJW 1954, 39 Nr. 15)\n\n- bh —-\n\nund der frühere 3. Strafsenat (BGHSt 6, 30, 33) angenommen\nhaben, sondern von Rechts wegen verpflichtet. In diesen\nSinne haben ständig der erkennende Senat (BGHSt 5, 207,\n208; 6, 186, 192 und 6, 258; IMNr. 4 zu 8 2 Abs. StEn!,\nder 2. Strafsenat (NJW 1954, 39 Nr. 16; NW 1955, 1406\n\nir, 22; IM Nr, 9 zu § 2 Abs. 2 StGD), der jetzige 3.\n(früher 6.) Strafsenat (zuletzt in den Urteilen vom\n\n9. Oktober 1964 - 3 StR 92/64 -, 3 StR 34/64 und 3 StR\n38/64 -) und der 5, Strafsenat (NJW 1953, 1800 Nr. 23;\n\nUrt. vom 18. August 1964 - 5 StR 289/64 -) entschieden.\n\nDer 4, Strafsenat hat inzwischen, so in den Urteilen\n\n. BGHSt 16, 89, 93 und BGHSt 18, 12, 18, den früheren Stanäpunkt verlassen und schließt sich jetzt, wie er auf Anfrage\nmitgeteilt hat, der hier vertretenen Rechtsansicht an. Der\nfrühere 3. Strafsenat ist aufgelöst. Seine Entscheidung\n\nbindet nicht mehr. Sie ist durch die Entwicklung der\nRechtsprechung überholt.\n\nDemgemäß ist das Verfahren gegen den Angeklagten\nwegen dcs Vorwurfs einer strafbaren Handlung gegen das\nSprengstoffigesctz einzustellen.\n\n2. Das Urteil betrifft, soweit es in diesem Punkte\naufgchoben wird, auch den als Haupttäter aus $ B SprengstoffG zur Kinzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilten Sohn des Beschwerdeführers, Heinz MB, ücr\nkcine Revision eingelegt hat, Allein die Aufhebung des.\nUrteils kann nicht auf ihn erstreckt werden; denn sic crfolgt nicht, wie das § 357 StPO voraussetzt, wegen einer\nGosctzesverletzung bci Anwendung des Strafgesctzes, sondern\nwegen eincr erst nach dem Erlaß des tatrichterlichen IUr-\n\nteils eingetretenen Gesetzesänderung. Freilich ist die\nTrage, ob dic Aufhebung eines Urteils dann, wenn sie auf\n8 354 a StPO beruht, gemäß § 357 StPO auf mitbetroffene,\naber nicht beschwerdeführende Mitangeklagte zu erstrecken\nsci, in dur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\ncinheitlich beurteilt worden. Der 1..und der 2, Strafsenat\nhaben die bErstreckung - mit der schon angeführten Begründung - Lür unzulässig erachtet (NJW 1952, 274 Nr. 22; IR\n1954, 274; Urteil vom 4. Dezember 1953 - 2 StR 457/53 -),\nDagegen hat der frühere 3. Strafsenat ständig die Auffassung vertreten, daß § 357 StPO aus Gründen .der Gerechtigkeit auf den Fall des § 354 a StPO entsprechend anzuwenden sci (GA 1955, 247 und zahlreiche unveröffentlichtc\nEntscheidungen). Dice anderen Strafsenatce hatten die Frage\nbislang nicht zu entscheiden. Der erkennende Senat behält\nscinen bisherigen Standpunkt bei.\n\nGründe der Gerechtigkeit wiegen nicht unter allen\nUmständen Anliegen der Rechtskraft und der Rechtssicherheit auf, Viclmehr gibt ihnen das Gesetz gegen diese nur\nin ongen Grenzen nach, eben denen des § 357 StPO und sonst\nsei Wiederaufnahme des Verfahrens. An diose gesetzliche\nRogelung ist der Richter gebunden; er muß sich davor hüten, durch einen Eingriff in die Rechtskraft Unsicherheit\nin den durch das Urteil geschaffenen Rechtszustand zu\ntragen, nur weil er ihn als ungerecht empfindet, Wcit\ncher ficle ins Gewicht, ob ihn der (nichtbeschwerdeführende)\nAngeklagte ungerecht findet. Diesen aber fragt das Gesetz\nnicht. Es ordnet dic Erstreckung der Urteilsaufhcbung über\nscinen Kopf hinweg an. Dabei kann ihm die Maßnahme -— sclbst\nbei strenger Begrenzung auf den Wortlaut des Gesetzes -\n\ndurchaus unerwünscht kommen, sei es nur kostenhalber, sci\n\nos viegen anderer, mit einer Wiederholung der Hauptverhandjung nicht selten verbundencer Belastungen, Mitunter, wenn\ndic ncue Hauptverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führt\nals dem bisherigen, erweist sich die Erstreckung als Tür\nihn nutzlos, Sie kann ihm sogar nachteilig scin, venn sic\ndarauf beruht, caß das Revisionsgericht das Verfahren\nmangels einer Prozeßvoraussetzung oder wegen eines Verfehrenshindernisses einstellt (BGHSt 10, 137, 141): Yird\nder Mangel geheilt, so ist der Tatrichter in dem neuen\nVerfahren nicht nach Art des § 358 StPO gebunden. *) Solche\nFolgen können auch cintreten, wenn das vom Tatrichter angewenäcte Strafgesetz nachträglich geändert worden ist:\n\nIn diesen Falle den § 357 StPO entsprechend anzuwenden,\nbestechen hiernach keine zwingenden Gründe der Gerechtigkeit. Yenn eine Vorschrift zu so zwiespältigen brgebnissen\nführt, in der Anwenäung zudem auch zufallsbedingt ist,\nweil diese von der Verbinäung der Strafsachen abhängt,\n\nbei Trennung aber nicht in Betracht kommt, so ist cs nicht\nSache dcs Richters, sondern vielmehr der Gesetzgehung,\n\nacn Anwendungsbereich der Vorschrift zu bestimmen. Da\ndiese weder bei Einfügen noch bei Wiedereinfügen dcs\n\n§ 354 a in dic Strafvprozeßordnung (Ges. vom 28. Juni 1935\n— RGBl I, 844 -,Art, 8 Ziff. 1; VercinhGes. vom 12, Scptember 1950 - BGBl I, 455, 496 -,Art. 3 Nr. 149) noch auc)\nhci Neufassung des § 2 StGB (3. StrafräÄndG vom 4. Auzust\n1953 - RGB1 I, 735 -, Art. 2 Ziff, 1) den § 357 StPO geändert hat, muß das der Richter als eine Entscheidung der\ngesetzgebenden Gewalt hinnehmen.\n\nDas auszusprechen, ist der Senat durch die anderslautenden Urteile des früheren 3. Strafsenats nicht gc-\n\n*) A.M. BayObLGE NJW 1961, 1487 Nr. 38; wie hier: Jagusch\ni Löwe-Nosenberg § 331, 8; Sarstedt ebenda § 389, 7\nund Revision in Strafsachen, 4. Aufl:, S. 116, KHR\n\n§ 3565, 1 c; zweifelnd § 5389, 5 b.\n\nr\n\noO\n[e}\n\nhindert; denn dieser Senat ist, wie schon erwähnt, scit\nlängerem aufgelöst. Entscheidungen anderer Senate stchen\n\nnicht entgegen.\nII.\n\nUnter \"Ansichbringen\" einer durch strafbare Handlung erlangten Sache versteht der § 259 StGB, daß der\nHchler die Sache vom Vortäter erwirbt, um sie ihrem wirtschaftlichen Werte nach seinem Vermögen einzuverlceiben\n(EGHSt 15, 53, 56 ff). Dem Angeklagten, der damals in dem\nBetricbe scines Sohnes mitarbeitete, hatte dieser cinen von\nihm gestohlenen, dann aber versichert und versteuert gchaltenen Personenkrafitwagen zur Benutzung für Geschäftszwecke überlassen, Er hatte ihm auch erlaubt, den Wagen\nin sciner Freizeit zu Privatfahrten zu benutzen. Demnach\nwar der Wagen dem Angeklagten, wie das im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorkommt, nur zu gcicsentlichem privatem Gebrauch überlassen, unbeschadct jcdoch der fortdauernden Verfügungsgewalt seines Sohnes.\nDieser erhielt ihn auch zurück, rachdem zwischen ihm und\ndem Vater cinc Verstimmung eingetreten war. Wer cinc Sache '\nnur benutzen darf, bringt sie nicht an sich (BGH Urt, vom\n17. Scntember 1957 - 5 StR 222/57 - bei Dallinger MDR 1958,\n15 zu § 259 StGB). Das bloße Mitgenießen der Vortcile frender Straftat ist keine Hehlereihandlung. In anderer Begehunssform hat der Beschwerdeführer den Hehlereitatbcstanä nicht verwirklicht, durch sein Verhalten auch sonst\ngegen kcin Strafgesetz verstoßen. Er ist mithin insoweit\nfrcizusprechen. Da damit alle Straffolgen entfallen, braucht\nder Scnat auf das übrige Revisionsvorbringen nicht einzu-\n\ngehen,\n\nIli.\nDie Kosten des Verfahrens muß die Staatskassc tragen.\nDagegen braucht sie dem Angeklagten nicht die notwendigen\nAuslagen zu erstatten, da ein begründeter Verdacht gegen\nihn bestehen bleibt und er - in beiden Anklagsefällen -\ngrob unredlich gehandelt hat (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs, 2\nStPO; BGHSt 11, 383).\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-27/1-str-358-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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