{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-27_1_StR_355_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-27","aktenzeichen":"1 StR 355/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n—\nCN\nND\nOD\njun]\nen\n\n1_StR_355/864\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred Ku EB zus em.\nKreis OEEEEB, geboren am MM: EB 1935 in ve:\n\nwegen Intführung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n. als Vorsitzender,\n\nBundcesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-hn\n\nBd. Fi\n\nlese)\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 27. April 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Der vom Landgericht wegen Entführung nach\n§ 236 StGB in Tateinheit mit Gewaltunzucht nach § 176\nAbs, 1 Nr. 1 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurtcilte Angeklagte, dem außerdem die bürgerlichen\nEIhrenrechte für drei Jahre aberkannt und dic Fahrerlaubnis\nentzogen wurde, hatte in der Hauptverhandlung keinen Verteidiger. Scine Revision, die darin einen Verfahrensmangel\nim Sinne des § 338 Nr, 5 StPO erblickt, hat Erfolg.\n\nSoweit die Revision freilich einen Verfahrensverstoß\ngegen § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs, 3 StPO geltend macht,\nfehlt es an einer ausreichenden Begründung; denn sie bcmängelt insoweit allein, daß \"in der Hauptverhandlung\nweder eine Belehrung noch eine diesbezügliche Fragestellung en den Angeklagten erfolgte\", Einer solchen Belehrung\nund Befragung würde es jedoch nur bedurft haben, wenn entweder erst in der Hauptverhandlung erkannt worden wärc, daß\neinc Tat in Frage komme, die nicht nur wegen Rückfalls ein\nVerbrechen ist, oder wenn die sonst bereits vor der Hauptverhandlung gebotene Belehrung (§ 141 Abs. 1 StPO) entweder\n\nng,\n\nunterblieben wäre oder in unzureichender Art und Weise\nstattgefunden hätte (vgl. dazu BGHSt 6, 140). Dazu teilt\ndic Revision nichts mit.\n\nDagegen genügt ihr Sachvortrag den gesctzlichen Erfordernissen, soweit sie eine Verletzung des § 140 Abs. 2\nStPO als gegeben ansieht. Diese Vorschrift macht es dem\nVorsitzenden zur Pflicht, dem Angeklagten auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn\nwegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit äcr Sachoder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten\nerscheint. Ihre Voraussetzungen waren, wenn man von den in\nder einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nentwickelten Grundsätzen ausgeht (BGHSt 6, 199; 15, 306;\nBGH LM zu § 140 Nr. 16 StPO), unter beiden angeführten\nrechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen. Zur Schwere der\nTat ergibt sich das aus der oben mitgeteilten Strafe unä\nden dancben ausgesprochenen weiteren Folgen und dem Umstand, daß der Tatbestand des § 236 StGB in der hier allein\nin Betracht kommenden ersten Alternative dem Richter keine\nMöglichkeit gibt, bei mildernden Umständen statt auf Zuchthaus auf Gefängnisstrafe zu erkennen. Zur Schwierigkeit\nder Sach- und Rechtslage daraus, daß die Erörterung nicht\nnur eines strafrechtlichen Tatbestandes in Betracht kam\nund daß jugendliche Zeugen vernommen wurden, deren Ausssgen sachgerecht zu beurteilen und denen geeignete Fragen\nzu stellen entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzte.\n\nII. Da die Verfahrensrüge durchgreift, braucht auf\ndie von der Revision nicht weiter ausgeführte Sachrüge\nnicht eingegangen zu werden.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-27/1-str-355-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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