{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-20_1_StR_359_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-20","aktenzeichen":"1 StR 359/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LT\nm\n\n2122 008\n\nI\nIr y\nj\nUni\nhu\nko\nI\nIF\n\n(5\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer und Landwirt Andreas H ED zus Bemw/Krs-VD /L EB, dort geboren an b. ID EB; zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nvegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit ‘den 3. Juli 1964,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die\nFreiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n— de\n\nDer erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und wegen - teilweise schweren -\nRückfalldiebstahls in sechs Fällen zu vier Jahren Zuchthaus\nGesamtstrafe und drei Geldstrafen verurteilt worden. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts\ngeltend macht, ist unbegründet. Näher erörtert zu werden\nbraucht das nur im Falle des Rückfallbetruges gegenüber dem\nUhrmacher Hi».\n\nDie Strafkanmer hat angenommen, der Beschwerdeführer habe\nbereits bei dem Kauf der Uhr vorgehabt, den Preis mindestens\nnicht innerhalb der versprochenen Frist zu bezahlen. Das hat\nsie daraus geschlossen, daß er damals nichts verdiente und\nauch keine Aussicht hatte, innerhalb von vier Wochen wieder\nzu Geld zu kommen. Entgegen der Ansicht der Revision ‘steht\ndiese Überzeugung nicht im Widerspruch zu den Feststellungen\nüber das Arbeitsverhältnis des Angeklagten bei dem Maurermeister R@B. Der Beschwerdeführer hatte am 14. Juni 1963\nden letzten Wochenlohn empfangen und anschließend fünf Wochen\nunbezahlten Urlaub genommen. Wenn er die Absprache mit seinem\n\nx\n\\r\n\n-3-\n\nArbeitgeber eingehalten nätte, hätte er am 22. Juli 1963 a:\nArbeit wieder aufnehmen müssen und dann am 26. Juli 1963\nerstmalig wieder Lohn erhalten. Dem Uhrmacher Hip hatte\nder Angeklagte am 20. Juni 1963 versprochen, den 62 DH betragenden Kaufpreis der Uhr \"innerhalb von vier Wochen\",\nalso spätestens bis zum 18. Juli 19653 zu bezahlen. Danach\nist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der\nbereits bei dem Kauf der Uhr mittellose Angeklagte keine\nAussicht hatte, innerhalb der Zeit Geld zu verdienen, inne\nhalb der er die Uhr zu bezahlen versprach.\n\nDie Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe seine\nZusage, die Uhr innerhalb von vier Wochen zu bezahlen, nict\nso genau gemeint und der Verkäufer habe sie auch nicht so\naufgefaßt, entfernen sich in unzulässiger Weise von den\nFeststellungen des Tatrichters.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-20/1-str-359-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-20/1-str-359-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.955395+00:00"}}