{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-20_1_StR_319_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-20","aktenzeichen":"1 StR 319/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Stefan 7 EB zus\nSC, zeboren am BD. GE GEB ir Tee\na,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. im\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nuna,\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das VUrteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 4. März 1964 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nVergebens wendet sich die Revision des Beschuldigten\nmit der Sachrüge gegen die Anordnung seiner Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt. Das Landgericht hat die\nVoraussetzungen des § 42 b StGB aus zutreffenden Gründen\nals gegeben angesehen.\n\nSeine Annahme, der Beschuldigte habe in der Zcit\nvom 20. April bis 8. Juli 1963 in 12 Fällen als Rückfälliger\nim Zustande der Unzurechnungsfähigkeit Betrügereien begangen, wird von den Feststellungen getragen. Was die\nRevision dagegen vorbringt, geht an diesen Feststellungen\nvorbei und verkennt vor allem auch, daß eine spätere Wicdergutmachung des angerichteten Schadens die vorher eingetretene Vollendung des Betrugstatbestandes nicht bescitigen\nkann.\n\nAuch die weitere Voraussetzung des § 42 b StGB, daß\nnämlich die öffentliche Sicherheit die Unterbringung dcs\nBeschuldigten erfordere, hat die Strafkammer auf Grund hinreichender tatsächlicher Voraussetzungen rechtlich zutrcffenä bejaht. Der Bundesgerichtshof hat niemals ausgesprochen,\n\ndaß eine Anwendung des § 42 db StGB bei Zechbetrügen allgemein nicht in Betracht komme. Er hat nur kleine Zcechprellercien als typische Beispiele für solche strafbaren\nHandlungen angesehen, die als bloße Belästigungen zu werten\nsind und nicht als Angriffe auf dic Rechtsordnung von ciniger Erheblichkeit angesprochen werden können, wie sic\n\n§ 42 b StGB voraussetzt. In diesem Sinne hat der 2, Strafsenat (Urt, v. 17. Scptember 1954 - 2 StR 325/54 -! Zcchprellereien beurteilt, bei denen es um Schadensbeträge von\n1,05 bis 5,00 DM und insgesamt nur um 16,60 DM ging. In\nciner vom 4. Strafsenat entschiedenen Sache betrug der\nhöchste Schaden im Einzelfall 3,50 DM (4 StR 290/61\n\nvom 18. August 1961) und in einer vom 5. Strafsenat entschiedenen Sache 8,80 DM (5 StR 340/57 vom 3. September\n19571 bei 5 und 4 Einzelfällen im ganzen, Dagegen belief\nsich der Gesamtschaden im vorliegenden Falle bei 12 Einzelfällen auf insgesamt mehr als 225.-- DM und der geringste\nSchaden im Einzelfalle auf 13,91 DM. Es kommt hinzu, daß\naas Landgericht nicht nur künftige Rechtsverletzungen in\nder gleichen Größenordnung (so verhielt es sich bei den\nangeführten Entscheidungen der anderen Senate!, sondern\n\n‘ — mit Rücksicht auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Versorgungslage des Beschuldigten - in\nweit crheblicherem Umfange erwartet. Unter diesen Umständen sind vom Beschuldigten nach den für den Senat bindenden\nFeststellungen der Strafkammer künftig Angriffe auf die\nRechtsordnung zu gewärtigen, die das Landgericht mit Recht\n\nnoch als hinreichend erheblich im Sinne\nbewerten durfte,\n\nDr. Geier Willms\n\nFischer Mai\n\ndes § 42 db StGB\n\nHübner\n\nne,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-20/1-str-319-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-20/1-str-319-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.939489+00:00"}}