{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-20_1_StR_260_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-20","aktenzeichen":"1 StR 260/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Yiz, LIE\n\n1_ StR\n\n60/64\n\nIn»\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberlehrer dosef MER „aus MUB, geboren am\nB. EEE GEB ir SeHW/Xxrs. COEEn. (EEE,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 3. März 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.,\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 4. März 1964\nwird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den im Inland bisher unbestraften\nAngeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit\nUnzucht mit Abhängigen in vier teilweise fortgesetzten\nFällen zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre aberkannt. Nit der Revision, die die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, greift der\nBeschwerdeführer den Strafausspruch an. Das Rechtsmittäl\nist unbegründet.\n\n1. Die Strafkammer hat nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO\nverstoßen. Das Verlangen, für den Fall, daß dem Angeklagten\nkeine mildernden Umstände zugebilligt würden und daß auf\neine Zuchthausstrafe erkannt oder daß ihm die Ausübung des\nLehrerberufs untersagt würde, einen Pacharzt für Tropenkrankheiten als weiteren Sachverständigen zur Beurteilung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers\nheranzuziehen, war ein Hilfsamtrag; über ihn konnte und sollte\nnach dem Willen des Antragstellers erst im Zusammenhang mit\n\nder Urteilsberatung entschieden werden. Das Landgericht\n\nhat das Gesuch deshalb mit Recht nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil beschieden. Zutreffend hat\nes das Verlangen nicht als Beweis-, sondern als Beweisermittlungsamtrag angeschen; denn der Beschwerdeführer hat\nnicht behauptet, daß er an bestimmten Tropenkrankheiten gelitten habe, wann das gewesen sei und welche Dauerschäden\noder sonstigen Folgen davon zur Tatzeit auf seine Einsichts-\n‘fähigkeit oder sein Hemmungsvermögen noch beeinträchtigend\ngewirkt hätten.\n\n2. Auch die Aufklärungspflicht drängte die Strafkammer\nnicht zur Anhörung eines Facharztes für Tropenkrankheiten.\nNach dem Inhalt des 1947 von dem Oberarzt der psychiatrischen\nUniversitätsklinik in Straßburg erstatteten Gutachtens hatte\nder Angeklagte an Angina, für die er anfällig war, und an\nMalaria gelitten, die er sich 1936 in Asien zugezogen hatte:\nsonst war er bis dahin aber niemals ernstlich krank gewesen\n(Bl. 113 d.A.). Nach dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des von dem Landgericht zugezogenen Nervenfacharztes\nhatte durch die frühere Malariaerkrankung verursachtes Fieb:ı\nden Beschwerdeführer 1944 zum letzten Mal befallen (Bl. 73\nd.A.). Anhaltspunkte dafür, daß zur Tatzeit (März und April\n1963) fortdauernde Folgen dieser Erkrankung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herabgesetzt haben könnten, waren\nfür den Tatrichter nicht erkennbar. Auch die Revision hat\nsolche Anzeichen nicht geltend gemacht.\n\nAußerdem brauchte die Strafkammer auch deshalb keinen\nFacharzt für Tropenkrankheiten zusätzlich zu hören, weil es\nsich hier allenfalls um die Beurteilung von Folgeerscheinung®!\nder Halaria hätte handeln können, und weil der von dem\nLendgericht als Sachverständiger zugezogene Nervenfacharzt\nsolche Nachwirkungen jedenfalls insoweit sachkundig würdigen\nkonnte, als sie die Geistes- und Gemütsverfassung des Angeklagten hätten beeinflussen können.\n\n7\n\n—.\n\n- A -\n\n5)\n\nPa\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat den Strafausspruch im\nganzen geprüft. Ein Rechtsfehier zum Nachteil des Beschwerdeführers ist dabei nicht zutage getreten.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte für\nsein Verhalten strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich\nsci, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nBei der Mitteilung der Strafschärfungsgründe hat die\nStrafkammer einleitend ausgeführt: \"Das öffentliche Intercsse, Kindern durch entsprechende Bestrafung der Sittlichkeitsverbrecher eine von unzüchtigen Erlebnissen freie Entwicklung zu sichern, erfordert eine für den Angeklagten fühlbare und allgemein abschreckende Strafe.\" Für sich allein\nbetrachtet, ist dieser Satz nicht unbedenklich. Losgelöst von\nden weiteren Ausführungen, könnte er den Anschein erwecken,\nals habe der Tatrichter in unzulässiger Weise (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1953, 148 zu § 267 StPO und NJW 1962, 1306\nNr. 10) den Zweck, von dem sich der Gesetzgeber bei der Begrenzung des allgemeinen Strafrahmens des § 176 Abs. 1\n\\r. 3 StGB hat leiten lassen, bei der Bestimmung der vom\nBeschwerdeführer verwirkten Strafen herangezogen. In Wirklichkeit ist dem Landgericht jedoch ein solcher Rechtsfehler\nricht unterleufen. Es hat die Strafe nicht § 176 StGB, sondern 3 174 StGB entnommen, der den im Vergleich zu den Zielen\ndes § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB besonderen Zweck verfolgt, Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen\nEinflüssen reinzuhalten und die geschlechtliche Freiheit\nAbhärgiger vor Angriffen ihres Gewalthabers zu bewahren\n(BGHSt 1, 55, 58 und 71, 72; 8, 278, 280). Außerdem verdeutlichen die dem angeführten Satz unmittelbar folgenden Darlegurgen, was die Strafkammer mit ihm gemeint und welche\nstrafschärfenden Gesichtspunkte sie hat ins Gewicht fallen\nlassen: die planmäßige Herbeiführung einer die Taten erleichternden Lage, dic ungewöhnliche Stärke der unzüchtigen\nWandlurgen und das noch nicht absehbare Ausmaß des den\n\nOpfern zugefügten seelischen Schadens. Dagegen ist rechtlich\nnichts einzuwenden. Im Zusammenhang gesehen, sind daher die\nErwägungen, die das Landgericht bei der Bemessung der Einze]\nstrafen und bei der Bildung der Gesamtstrafe geleitet haben,\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Ehrenstrafe hat die Strafkammer zwar knapp, aber noch\nausreichend und rechtsfehlerfrei begründet.\n\nEin Berufsverbot hat das Landgericht im Hinblick auf die\nvon der Schulaufsichtsbehörde zu treffenden Maßnahmen nicht\nausgesprochen. Ob dieser Grund die Nichtanwendung des\n§ 42 1 StGB rechtfertigt (vgl. RGSt 74, 54), kann dahingestellt bleiben; denn durch das Abscehen von einem Berufsverbot wird der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-20/1-str-260-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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