{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-15_1_StR_291_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-15","aktenzeichen":"1 StR 291/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7132 024\n\n1\nKo\nen\nIn\n(02)\nIn\n\nInn\n\n_—\n\nim hanen daes volkes\n\nin der Strafss«che\n\ngegen\n\nden Keisevertreter Johenn S EEE, zulctzt wohnhaft in\n> / OCEEEEEEED , geboren zı ER. ED ED ir <E. zur\n\nzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nvegen Tortgesetzten vetrugs u.a.\n\nnst der l. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuug\nvom 15. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr. Seibert\nBundesrichter Er. #illms\nBundesrichter Yischer\nBundesrichter Lr. Sanders\nals beisitzende kichter,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nuf die Bevision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts lieilvrorr.\nvon 15. März 1964 in gesamten Stralausspruch mit Gen zugehörigen h\"estistellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lardgericht zurückverwiesen.\n\nvie weitergehende Kevision wirä verworfen.\n\nVon Recents wegen\n\nGründe:\n\nZn a ren nn nn an N\n\nIo Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten, teilweise gtcmeinscheftlich begangenen Betrugs und wegen fahrlässigen\n»ulscheids zu einer Gesamtstrafe von zwei vahren und eli\nMonaten Gefängnis. verurtäilt worden. Kierauf wurden ein „shr\nier Untersuchungshaft angerechnet. Ferner wurde gegen den\nAngeklagten ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich seine Revision wit or\nSac..beschwerde. Das kechtsmittel ist nur zum Straiausspruch\n\nbegründet.\n1) Zum 5etrug (Schuldspruch):\n\nRoach den allerdings nicht sehr übersichtlichen Feststellungen des Landgerichts erkannte der Angeklagte Sg\nspätestens Ende April 1960, daß seine drei Vertreter vei\n\nAr\n\nihren ffertungenr mit unlauteren Mitteln und \"Tricks\" (SS. Au,\n\nu.a. 5. 17, ic, 51-5)\nSs. 193 - 21 UA). kr\nunternahm dagegen nichts Ernsthafites und hatte auch nicht\ngie Absicht, das Zu tun, weil er in diesen Vorgehen der\n\n55 JA) arbeiteten, wie sie im Urteil (\nim einzelnen geschildert worden sind (\n\nyertrever die Zöglichkeit sah, zahlreiche Aufträge und\n\nAnzahlungen herein zu bekommen und ein f[lottes Leben zu\nführen (S. 20, 51, 56, 61 UA). Spätestens ab Anlan; Kai\nals es mit ihm wirtschaftlich schor sehr schlecht stand\n\n3-4\n\n£ P3\n[e2)\na\n\n(S. 46 UA), wer er entschlossen, nur noch in beschrärkten\nund ganz unzureichendem Umfang Karten drucken und verteilen zu lassen, um nachkassieren (S. 55 UA) und sich ir.\nFall von Strafanzeigen von kunden auf seinen angeblichen\nguten Aillen beruier zu können (S. 20 unten, 46 unten,\n\n45 unten UA).\n\nDer Angeklagte förderte weiterhin das Vorgehen seiner\nvertreter (S. 55, 56 UA) und bewirkte aadurch, daß diese\nauch noch nach dem 1. Nai 1960 neue Verträge zustandebrachten und Anzahlungen kassierten (S. 35 unten UA). ieilweise nahm er unter schlüssig oder ausdrücklich erklärten\nfalschen Versprechungen selbst in erheblicher Umfang Nuckkassierungen vor (S. 553 fi; 47 UA).\n\nDen fortgesetzten Betrug hat das Lanägericht ersichtlich darir gesehen, daß die betreifenden Geschäftsleute\naurch falsche vVorspiegelungen und verwirrende Angaben zui.\nZbschluß wirtschaftlich wertloser Aokommen mit einen unauliricntigen, nahezu insölventen und zur ordnungsmäsigen altüllung nicht bereiten Vertragsgegner und meist auch zu\nZehlunger veranlaßt wurden, auf die dieser keinen Anspıuch\nhatte.\n\nLie Annahme von Betrug begegnet hiernach an sich keinen\ndurchgreifenden Bedenken,\n\n!\n;\n\\\n\nYas die Hevisign dagegen vorbringt, greift zum Schüule-U\n\nilCh.\n\nRichtig ist zwar, daß die Vertreter gegen die ursırinklichen Richtlinien des Angeklagten verstießen. Es ist aber\nweiter festgestellt, daß der Angeklagte, als er dies ertunt,\ndagegen nicht ernstlich einschritt, sondern die YWachkenschaften der Vertreter, die ihm recht waren, zulies und\niörderte. rerner hat er \"in voller Harmonie\" mit den Yaırtretern am 1. und 2. Mei 1960 einen betriebsaustlug veranxtaltet, bei dem es hoch kerging (5. 45 UA). Auch hat er vei\nder sogenannten \"Blitztour\" im Kheinland in der Zeit un\nsen 20. Juli mit ZEEEEB zusauuengearbeitet unä dabei in\nsinigen Städten \"den kahm abgeschöpft\" (S. 32, 40 UA).\n\n. bie Aufnahme der Schriftlichkeitsklausel (BUH Li ir. 2\nzu § 127 368) als solche in die Sestellscheine (S. 15 UA)\nzag zwar noch nicht in betrügerischer Absicht veranlautb\nworden sein. . ber Angeklagte hat aber später (S. 19 UA) von\ndieser Abrede in kenntnis der falscher Zusicherungen seiner\nVertreter Gebrauch gemacht, ur die kunden vertraglich zu\nbinden oder in ihnen das Gefühl der 3indung hervorzurufer.\n\nDa auch Gescnäitsleute durch wortgewandte Verlreter getäuscht\n„erden Können, zeigt gerade der vorliegende fall sehr deutilich.\n\nAuffällig erscheint allerdings auil den ersten vlick,\ndaß der Angeklagte die Vertreter weiter arbeiten ließ, ob«.onl\nsie immer wehr dazu übergingen, nur so viel zu Kassierer,\ndaß ihre Provisioner: gedeckt waren, und sie an den Arewnlı.ten\nerößere Geldbeträge nicht mehr abführten (S. 22 UA). Aber\neben weil ZB und VB scit längerer Zeit statt Gelä tur\nAbrechnungen schickten, begab sich der Angeklagte zu ikren\n\nund unternann ale schon erwähnte \"Blitztour\" (5. 40 UA). Auen\n\nwar der Angeklagte schon seit dem 2. “ai 1960 (5. 55 unten UA;\n\nvohnl im Zusamrenhang mit der Betriensieier) und hernuch in\nsunenmenden Maß dazu übergegangen, bei versc.iedener kunden\npersönlich nachzukassieren (5. 35 - 37 GA), wobei er die von\n\nseinen Vertretern erreichten Vertragsabschlüsse ausnutzte,\n\nFür den Schuldumfang ist es ohne Bedeutung, daß die\nVertreter nur teilweise für den Angeklagten kassierten,\nvielmehr später in zunehmendem Haß auch für sich selbst.\nler Angeklagte, der übrigens noch ein anderes Unternennen\npetrieb (5. 5 UA), ließ dieses Üreiben der Vertreter geschehen. Lalür kassierte er, wie schon erwähnt, in erhebiichen Umfang selbst bei den Kunden nach. Im Rahmen der\nStraizumessung ist dem Angeklagten zu gute gehalten worden,\ndaß er von den späteren Vertragsabschlüssen nur wenig g°-\nhabt hat (S. 62 unten UA).\n\nLje Verteidigung macht weiter geltend, aus den reststellungen 5. 34 If des Urteils ergebe sich, der Angeklagte\nhabe, nachdem er kassiert hatte, die Auslieierung ins Kcllen\nbringen wollen. Labei wird zedoch nicht beachtet, daß die\nspätere teilweise Verteilung von Totofixkarten, geneuzen\nan den in Betracht kommenden Haushalten ganz unzureichend\nwar und nur veranlaßt wurde, um Detrugsanzeigen abzuwenden\nund den angeblichen guten „illen des Angeklagten unter isı-\nweis zu stellen (5. 20, 25, 26, 48, 49 UA).\n\nEin Kunde namens Sch wird zwar in der Aufstellung,\nSs. 34 UA nicnt genannt. iie Feststellung zu diesen Einzel-Tall findet sich aber 5. 47 UA. Daß hier die }iöhe des entstandenen Schadens nicht mitgeteilt wird, ist nach Sachlage\nunschädlicn (RGSt 49, 21, 29, 51, 204, 210). \"brigens ver\nHieinz Scree (EEE) in Ger Hauptverhandlung als\nVerletzter vernonnen worden (5. 39 der Niederschriit über\ndie Hauptiverhandlung; Bl. A560 d.A.):\n\nbie Annahme von tortsetzun.szusammennung beschwert cer\n\nAngexlagten nicht,\n2) Zum i.nrlässiger ralscheid:\n\nAuch insoweit zeigt das Urteil zum Schuldspruch Keine\nKechtsiehler. Die Urteilsfeststellungen ergeben, Gas der\nAngeklagte ausdrücklich nach unter tLigentumsvorbehalt zezauften Sachen gefragt worden ist, jedoch das lonbsndgerät\nund die zilmkamera (5. 57 UA) im Oifenbarungseidsternin\nnicht argegeber und äaraulhin den ziü geleistet hat.\n\nLie kevision erschöpft sich in tatsächlichen behaurtungen,\ndie in diesem Rechiszug nicht beachtlich sind, oder greift\nin unzulässiger \\ieise die Beweiswürdigung des Tatrichters\nund seine Feststellungen an. Las Landgericht durite auf Grund\nder Aussage des Oifenbarungseidsrichters durchaus die .berzcugung erlangen, daß der Angeklagte nacn den beiden Gerenständen eigens gefragt worden war, Naßgebend sind die Jı-\nteilsfeststellungen. Liese heben gerade hervor, das Vernügengverzeichnis und Gessen Zusätze ergäben, da) der damalige\nkichter das Verzeichnis mit dem Angeklagten \"überaus grünclich und eingehend\" durchgesprochen habe (S. 586 UA). iengegenüber xann die kevision nicht, unter Berufung au! den\n' Inhalt des Verzeichnisses geltend machen, äie Sache sei\nanders gewesen {8% 261, 537 Stpo).\n\n3) Zum Stralausspruch:\n\nLieser kann allerdings nicht aufireeht erhalter bleiber:.\nZwar Gurite der Tatrichter bei der Strafbenessung verwerten,\ndab sich der Angeklagte in keiner Notlage befunden habe, Luwit sollte, wie die weiteren Ausführunger (5. § 2 UA) ergeben,\nnur gesagt sein, der Angeklagte hätte sich aut eurlicne\n\nBR vr\n\nweise seinen Lebensunterhslt verdiener können. Es let aucı\n\ngar\nh\nu\n\nnicht zu beanstanden, daß die Stralkamzer meint, der ungt-\n\nrichtete Scnaden \"ädürite einen Lauerscnaden darstellen\". ıer\nSchaden war js nun einmal eingetreten. Nach menschlichen ırmessen war bei den Verhältrissen und der Einstellung des Augeklagten kein Anhalt defür gegeben, daß er uen Scnaden Jjemals wieder gut machen werde wen: auch die Vernögensechudigung ein Tatbestandsmerkmal des betruges derstellt \\§ 265\nAbs. 1 5t65), ist es durcnaus zulärsig, das Ausmaß des alı-\ngerichteten Schadens straferschwerend heranzuziehen (v£l.\nauch Surstedt, 4. Aufl. $. 263 Abs. 1 am ande).\n\nRecntlich bedenklich ist aber der straischarferd verlicheichtigte Umstand, der Angeklagte habe \"sich schon vor sexehung der jetzt abzuurteilenden Straftaten jahrelang mindestens ar der Grenze strafbaren verhaltens bewegt\" {5. U2 UA).\nDies läuft auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus\n(EGist 4, 34C, 344; Sarstedt S. 252), zumal de das S. 5 UA\nerwahnte weitere detrugsverfshrer noch nicht durchgelünvt\nist. Lie Belassung mit zweilelhaften Firmengründurgen und\nGeschäften, sie S. 61 UA besonders hervorgehoben wird, xemi\ndas Lendgericht mit der oben angeführten; zudem ganz undestimmt gehalteren Yendung nicht gemeint haben,\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, das die genannte, zu\nbeanstandende Erwägung die üstraizumessung insgesamt zu ÜUngunsten des Angeklagten beeinfluß hat. Daher muß das Urteil\nin Straefausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aularhober werden. Lamit ist auch über das Berufsverbot, gegen\nGas an sich nichts zu erinnern ist, erneut zu befinden,\n\nBezüglich der Frage der mangelnden Unrechtseinsicht wird\ndie Stralkammer Gelegenheit haben, sich mit dem etwaigen\nerneuten letzten ort des Angeklagten auseinanierzusetzen\n(vgl. dazu S. 10 am Ende der jetzigen Revisionsbegründung).\nAlleräings ist der Tatrichter nicht verpilicnhtet, solchen\nunmittelbar vor der Urteilslällung abgegebenen Erkla.rungen\nunbedingt Glauben zu schenken.\n\nDie Straikanmer wird anderseits zu prülen haben, ou\nnicht die am 26. Juni 1961 verhangate Gefänsnisstraie\n(S. 5 UA) nach § 79 StGB einzubeziehen ist.\n4) Die weitergehende Revision ist uls unbegründet zu verwerfen.\nür. Geier Seibert willus\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-15/1-str-291-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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