{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-13_1_StR_322_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-13","aktenzeichen":"1 StR 322/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EZ Luv\n\nIn Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich R EB aus Bw; gchoren an\nWW. ED EB ir: VOREW.Xrcis Bm:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichtör Dr. Willnms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 2. März 1964 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzen Meineids zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfoig.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nDie Behauptung in der Revisionsbegründung, daß der\nAngeklagte durch unzulässige Mittel, insbesondere durch\ndie Androhung, daß sonst \"mildernde Umstände gemäß\n§ 157 StGB in keinem Falle zur Anwendung kommen könnten\",\nzun Geständnis veranlaßt worden sei, ist durch die dienstlichen Äußerungen der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter und des Sitzungsstaatsanwalts widerlegt. Es\nist im übrigen zulässig, einen Angeklagten darauf hinzuweisen, daß seinc Angaben mit Rücksicht auf das Beweisergebnis unglaubhaft erscheinen (vgl. BGHSt 1, 387). Da der\nAngeklagte sogar Gelegenheit hatte, sich vor seinen Geständnis noch ungestört mit scinem Verteidiger zu besprechen, ist seine freie Willensentschließung ersichtlich\nnicht unzulässig beeinträchtigt worden.\n\nWarum sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen,\nangesichts der Zeugenaussagen und des Geständnisses des\nAngeklagten auch noch die Geschäftsbücher durch einen\nSachverständigen überprüfen zu lassen, ist umsoweniger\nersichtlich, als ja einc Überprüfung des Betriebs des\nAngeklagten stattgefunden hatte.\n\nDa das Landgericht zugunsten des Angeklagten ausdrücklich unterstellt hat, daß er über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht belehrt wurde, kann\ndas Urteil nicht zu seinen Ungünsten darauf beruhen, daß\nhierüber kein Beweis durch Anhören der Richter erhoben\nwurde, die ihn vernommen hatten.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Urteilsgründe enthalten zwar insoweit eine Unstimmigkeit, als in der Sachdarstellung festgestellt wird,\ndaß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen behauptet habe,\nVE habc bci scinem Telefongespräch mit dem Weinkontrolleur Tg - also diesem gegenüber — zugegeben, keinen\nWein, sondern Traubensaft von ihm bezogen zu haben, während\nin der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, der Angeklagte habe behauptet, VEEEEEB n20c ihm bei einem\nvon IB mitangchörten Telefongespräch zugegeben, von ihm\nTrautensaft bezogen zu haben, Aus dem Urtceilszusammenhang\nergibt sich jedoch, daß dic letztere Bemerkung auf einen\nVersehen beruht. Die rechtliche Würdigung kann dieses im\nErgebnis nicht beeinflußt haben.\n\nAuch im übrigen weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf, der dem Angeklagten zum Nachteil gerei-\n\nchen könnte, Zwar hat dic Strafkammer die beiden Einzelfälle (Leistung des falschen Eides vor dem ersuchten\nRichter und Wiederholung der unrichtigen Aussage in der\nHauptverhandlung unter Berufung auf jenen Eid - § 155\n\nir. 2 StGB -) als fortgesetzte Handlung erachtet, ohne die\nVoraussetzungen hierfür, insbesondere den erforderlichen\nGesemtvorsatz (EGHSt 1, 313, 315), in den Urteilsgründen\nfestzustellen. Der Angeklagte ist jedoch durch dic Annahme\neiner fortgesetzten Handlung jedenfalls nicht beschwert.\n\nAuch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dice von der Bundesanwaltschaft bemängelte Wendung, daß der Angeklagte in überaus frevelhafter Weise\nGott zum Zeugen für die Richtigkeit seiner Aussage angerufen habe, ist dahin zu verstehen, daß der Angeklagte in\nbesonders frivoler Weise eine fast zutage liegende Unwehrheit beschworen habe, ohne daß dem Angeklagten gerade die\nreligiöse Form seines Eides zum Vorwurf gemacht wird; diese\nhätte allerdings nicht als besonderer Erschwerungsgrund\nherangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 301, 309; BGH\nUrt. v. 1. März 1957 - 1 StR 515/56).\n\nAuch Wendungen wie die in den Urteilsgründen folgenden Ausführungen:\n\n\"Die Gerichte sind bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Zceugenaussagen angewiesen und müssen sich\nauf die Richtigkeit unter Eid gemachter Aussagen\nverlassen können. Unwahre Zeugenaussagen können unrichtige Entscheidungen zur Folge haben, die das\nAnschen der Rechtspflege schwer zu schädigen geeignet sind.\"\n\nsind in der Rechtsprechung gelegentlich beanstandet\n\nworden, wenn aus ihnen entnommen wurde, daß allgemeine\nErwägungen als erschwerend berücksichtigt wurden, die für\njede Eidesverletzung zutreffen und die schon den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Straftatbestandes und des\nStrafrahmens mitbestimmt haben (vgl. RG HRR 1937 Nr. 616,\nBGH Urt, v. 27.2.1951 - 2 StR 18/50 und Urt. v. 4.12.1952 -\n4 StR 400/52, bei Dallinger MDR 1953, 148). Hier ist jedoch dic angeführte Bemerkung nur als Hinweis zu werten,\ndaß bei der Strafzumessung der Schutzzweck des Gesetzes\nnicht aus den Augen verloren werden dürfe. Darin liegt\n\nkein Rechtsfehler (BGH Urt. v. 13.1.1953 - 1 StR 646/52 bei\nDallinger MDR 1953, 148 zu § 267 StPO).\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-13/1-str-322-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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