{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-13_1_StR_318_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-13","aktenzeichen":"1 StR 318/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nenmen es vycelxkess\n\nIn der Streaisache\n\ngegen\n\n1. den Kaulmann Landolin von BL aus\nCD =: .&.5., geboren au ° in B ;\n\n2. die Kauffrau krna von EB 1 , zeucoren:\nKB, verw. VE aus HB &.ü.5., Sseboren an @. B-3. die Kauffrau lelga_ Y w, :eporere ve aus\nVB >ei ve ‚ geboren am. NEED ED in\n\n4\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Stralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals VorsitzenVer,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Sischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwealt beim Bundesgerichtsho{\nals Vertreter der Bundesanwaltscnaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\ntür kechtl erkannt:\n\nLie kevisiönen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Larmstadt vom\n25, Februar 1964 werden verworlen.\n\ngeder Seschwerdeführer hat die Kosten\nseines hechtsuittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen an\n\nDas Lenädgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaltlichen fortgesetzten Betruges und wegen gemeinschaltlichen Betrugs in weiteren drei Fällen zu «reiheitsstralien\nverurteilt, und zwar Landolin von Si 7 Gesamt\nstiafe von einem dahr und sechs üonaten Gefängnis, Erna\nvor SCHE un: Heise SED zu Gesamtstraten von\nsechs und drei Monaten Gefangnis, deren Vollstreckung zur\nSsewuhrung ausges2tzt wurde.\n\nDie Revisionen der Angexlugten rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg,\n\nI, ben fortgesetzten betrug hat das Landgericht zutrefienä darin gefunden, daß die Angeklagten praktisch unverköufliche selbstgeiertigle Liktiergeräte mit den anspruchsvollen :amen \"Büromsister\" in der Weise absetzten, daß sie\n\"sezirksgrossisten\" warben, denen der Vertrieb des angeblich\nerprobten, eingeführten unü schon gut umgesetzsten Geräts\nin einen bestimmten Bezirk unter der Bedingung übertragen\nwurde, daß sie zunächst salbst ein solches Gerät zun Preise\nvon ungefähr 1 200,- IN k&uflich erwarben und bezahlten.\n\n„ie £Strgikammer behandelt insgesamt 29 Falle, in denen Büro-\n\nneister-Gerüte auf djesr Weise an den \"mann gebracht wurden,\nohne äuß es hernach auch nur einen der \"bezirksgrossisten\"\ngelang, wenigstens für das eine ver ihm selbst gekaufte\n\nGerüt einen Abnehner zu linden.\n\nLie Nevisior meint, der für das Gerät berechnete kaulpreis sei angemessen gewesen. Lie \"Bezirksgrossisten\" hatten\nalso iür ihr Geiad einen ents;recherder Gegenwert erhälten.\nes Tehle infolgedessen an einem Vernögensschaden. Damit verkennt sie, daß es Lür die Frage, ob ein Vermügensschaden\nentstanden ist, aul die ärauchbarkeit der Gegerieistung für\ndie besonderen Sedürinisse und Zwecke des Verletzten ankommt\nund daß die \"Grossisten\" die Geräte nicht kauiten, weil ‚sie\nselbst ein Liktiergerät benötigten, sondern ausschließlich\ndeshalb, weil sie - den unwahren Zusicherunger des Angeklagten\nvon SID vertirauend - üavon auszingen, mit der Vorführung des Geräts bei interessierten Personen zahlreiche\nkäufer werben unä gut verdienen zu können. ba diese Aussicht nicht bestand, war dus Gerät für sie praktisch wertlos\n(vgl. CH LM StGB 8 2F3 ir. 24, ferner BGH Urteile von\n13.5.1953 - 3 Stk 355/54 und vom 7.6.1956 - 3 StR 155/56).\n\nwas die Kevision im übrigen insbesondere auch zur Frage\nder Mittäüterschaft der mitangeklagten Frauen vorbringt,\nzent an den für den Senat in tatskchlicher liinsicht allein\nrausgeblichen Feststellunzsen des Landgerichts vorbei. Liese\n„erden auch nicht (dadurch erschüttert, daß die Strafkammer\nnicht alle kinzelfälle der Grossistenwerbung (Über 70)\nuntersucht und sich auf die nänere Prüfung von 29 Einzelfälle beschränkt hat, Auch Ger von der revision behauptete\nsachliche Widerspruch bestent nicht: Tenn die Straikammer\nes den Angeklagten bei der Straflzunessung zugute hielt, daß\nale in unbegrüngetem Optiriremus glaubten, schlieslien doch\n\nroch mit aeıs Gerät zu einen gescnäftlicher EKriolg kommen\n\nzu können, so nut das nichts damit zu tun, daß sie sich\neleichwohl der bisheriger Wierlolge bewußt waren und logen,\nwern sie ihren Optimismus gegenüber Dritten camit begrünveten, daß nit den eingeführten und erprobtenr Gerät bereits\ngute Umsätze erzielt worden seien. Im übriger wird der 'tatbestand des vetrugs nicht dadurch zur inneren Tatseite ausgerzumnt, daß der Täter auf eine künftige Wiedergutmackung\n\ndes ven ihm angericateten benadens vertraut,\n\nIl. Lie drei weiteren Brtrugstaten hat die Strafkammer\ndarin gesehen, daß die Angeklagten nacheinander in drei\nFüllen einen Teilhaber für ihre -irmen dadurch gewannen,\ndas sie eine Beteiligung an ihrem Unternehnen wahrneitswidrig als sicher und eriolgversprechende Kepitslanlage\nhinsteilten und die bedenkliche Ausgangslage ihrer firmen\nverschwiegen. In ersten Fall trat der Getäuschte als\nKormanaitist in das unter dem kamen der ültangeklagten\nzrra von SıCEEEED betricbene veririebsunternehmen\nein und verpilichtete sicn zu einer böären ki.lage von\nEC QUO,- LU. Im zweiten kall kan es zum Abscnluß eines\n\nVorvertraxgs. und zur darlehensweisen Vorauszahlung von\n\n5 000,- Lil, Im aritten Fall wurde ein Gesellschaltsvertrag mit einer Kinlugeverpflichtung des Geschädigten in\nlöhe von 35 C00,- 1 abgeschlossen und dieser betrag nach\n\nund nach sogar voll eingepvracht.\n\nAuch insoweit wird die Verurteilung der ängeklagten\nvon den jeststellungen getragen. ‘las die Kevisionen dagegen vorbringen, geht offensichtlich fehl. Ihr Einwand,\ndal der Angeklagte Lardolin von 1 richt ver-\n\nvilichtet gewesen sei, die Tatsache seines früheren ge-\n\nscuaitlichen \\ißerfolges und der Leistung des Uflenbarunges-\n\neides sem Geschäftspartner sitzuteilen, liegt neben ver\n\nın\n\nSacne. „.ntscheicend ist allein, dus der Angeklagte die\n„Anftigen GescLäftsteilh.ber zanz bewukt über die Lage des\nUnternehmens täuschte, indem er diese als ausgesprochen\nzünstig hinstellte, obwohl der Absatz der 5üromeister-Geräte\nso gut wie ausschlie.lich mit dem betrügerischen brossistentrick erzielt wurde. Hätte der Angeklagte seinen Vertraästnern ein wehrheitsgetreues Lilä von der gegenwärtigen\n\n4:\n\nschältslage des Unternehmens gegeben, so wärse ihu sicher\n\nSB\n\nkein Vorwurf daraus zu mechen sein, daß er seine eigenen\n{rüherer \"ier.olge nicht ausdrücklich erwähnte,\n\nIIl. Bei der auf die allgemeine Jacurüge hin gebotenen\nüberprülung des Strafausspruchs ist dem Senat fülgendes\naulgefalien: Das angefochtene Urteil geht nicht aul Gen\nUmstand ein, dek die Nitangeklaete TB erst am 15. Le-\n»„ember 1956 21 üahre alt wurde, also bei den ersten\n6 oder 7 teilaxten des fortgesetzten betrugs noch Heran--\nvnchsenie war {vg&l. BGISt 6, 6). indessen wird dadurch der\n\nBestand des Urteils im Stralausspruch gegen diese Angeklagte\nnicht in frage gestellt, weil es ganz unzweiielhaft ist,\n\ndas das Schwergewicht der Fortgsetzungstat bei den Teilhandlungen liegt, die der Angeklagten für die Zeit nach Erreichung der Volljährigkeit zur Last fallen. Lies ergibt\n\nsich nicnt nur aus dem geringeren Zeitraum der für die\nstrafbare Mitwirkung vor Ger Vollendung des 21. Lebensjahrs\nin Betracht kommt: Oktober 1955 bis Dezember 1956 vor Voll-\n;ühriskeit, Lezember 1956 bis Maui 1958 danach. ve ist vor\nallen den /erhältnis von 7 Einzelakten vor und 22 nacn Voll-\n\nerdung des 21. Lebens,ährs zu entnehmen, wobei entscheidend\nist, daß es sich jeweils um Vorgänge von annühernd gleichen\nGewicht handelte. Daß das Schwergewicht bei den nach Vollendung des 21. Lebensjahres liegenden Straftaten n 1ieat, ist\nvon Ecden der von Landgericht getroffenen Feststellungen\n\nvSllig unzweilelhxefit, wenn man die weiteren drei Betrugsfälle noch nmitberücksichtigt. Unter diesen Umständen ist\nes unscnhäßlicnh, daß sich die Straikammer nicht zu der Frage\ngeäubert und ohne ausdrückliche Begründung Erwachsenen-\n\nstrafrecht engewandt hat.\n\n>\nPe\n3\nfi\n\nDr. Geier Seibert wi\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-13/1-str-318-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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