{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-13_1_StR_312_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-13","aktenzeichen":"1 StR 312/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer muß ständiges\nHitglied dieser Kammer sein.\n\nDas ist nur ein Richter, der der Kammer zur ständigen\nDienstleistung zugewiesen ist.\n\nEin Richter, dessen Teilnahme an den Spruchsitzungen einer\nKammer sich nach dem Sinn des Geschäftsverteilungsplans\n\nim wesentlichen darauf beschränken soll, den ordentlichen\nVorsitzenden über seinen Jahresurlaub zu vertreten, kann\nnicht als ständiges Mitglied der Kammer angesehen werden.","text_plain":"llachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGVG § 66\n\nDer Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer muß ständiges\nHitglied dieser Kammer sein.\n\nDas ist nur ein Richter, der der Kammer zur ständigen\nDienstleistung zugewiesen ist.\n\nEin Richter, dessen Teilnahme an den Spruchsitzungen einer\nKammer sich nach dem Sinn des Geschäftsverteilungsplans\n\nim wesentlichen darauf beschränken soll, den ordentlichen\nVorsitzenden über seinen Jahresurlaub zu vertreten, kann\nnicht als ständiges Mitglied der Kammer angesehen werden.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 1964 - 1 StR 312/64 - LG Karlsruhe\n\nI\nIo\nIct\n163\n'\n\nAn\nı_ı\n1\n\nI\nI>\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner Hans C (EEnEEB\naus KB, zchboren am 9. ED ED :: Te / al.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Nr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter:der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26, Septenmber 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nw\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Zuchthausstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die\nSachrüge. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind mit einer Ausnahme teils\nunzulässig, teils unbegründet. Erfolg hat die Rüge, die Besetzung der III. großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe mit dem Landgerichtsrat EW, der in der Verhandlung\ngegen den Angeklagten den Vorsitz geführt hat, als stellvertretenden Vorsitzenden entspreche nicht dem § 66 GVG. Nach\ndem in den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtsdirektors\nNW, des ordentlichen Vorsitzenden der III. großen Strafkammer, und des Landgerichtsrats EB nicht widersprochenen\nVorbringen der Revisionsbegründung war Landgerichtsrat in\nim Geschäftsjahr 1963 außer in der Strafkammer III auch in\nden Strafkammern I und IV als stellvertretender Vorsitzender\ntätig; ferner führte er den Vorsitz in der Rückerstattungskammer und war Beisitzer in der Strafkammer VII für Ent-\n\nscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung. Im Geschäftsjahr\n1963 hat er, wie seine dienstliche Erklärung und die des\nLandgerichtsdirektors MB erzeben, in der großen Strafkammer\nIII als steilvertretender Vorsitzender während des Urlaubs\n\ndes Landgerichtsdirektors MD einmal im April und fünfmal\nim August/September den Vorsitz geführt, außerdem als Beisitzer an einer Spruchsitzung am 5. und 6. August und sonst\nnur bei Beschlüssen mitgewirkt. Daß Landgerichtsrat Tg\n\nan Spruchsitzungen der III. großen Strafkammer nur als stellvertretender Vorsitzender für den verhinderten ordentlichen\nVorsitzenden mitwirkte, sonst aber nicht, ergab sich nicht\nnur aus einer zufälligen, unvorhergesehenen Personal- und\nGeschäftslage, die im Laufe des Jahres eintrat, sondern entsprach ersichtlich dem Plan, von dem sich das Präsidium bei\nder Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung leiten ließ.\nDer Senat schließt das aus der sonst noch vorgesehenen Verwend\ndes Lanägerichtsrats EW; die zu einer so erheblichen Belastung führen mußte, daß an die Mitwirkung bei Spruchsitzunge\nder III. großen Strafkammer als Beisitzer in nennenswertem\nUmfange offensichtlich nicht zud enken war.\n\nDer Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer muß jedoch\nständiges Mitglied dieser Kammer sein, mag er nach § 66\nAbs. 1 Halbsatz 1 GVG vom Präsidium zum regelmäßigen Vertreter\nbestellt worden (RGSt 69, 325; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl.,\n1956, GVG § 66 Anm. 1 a ß; Kleinknecht/Müller, 5. Aufl.,\n1963, GVG § 66, Anm. 1 a; Schwarz/Kleinknecht, 24. Aufl.,\n1963, GVG § 66 Anm. 3) oder nach § 66 Abs. 1 Halbsatz 2 GVG\nzur Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden berufen sein\n(Löwe/Rosenberg aaO Anm. 2 a; Kleinknecht/Müller aaO Anm. 1b;\nSchwarz/Kleinknecht, aaO Anm, 4). Das hat das Reichsgericht\nschon für die ursprüngliche Fassung des Gerichtsverfassungsgescetzes von 27. Januar 1877 (RGB1 1877, 41 ff) ausgesprochen,\ndie in § 65 GVG für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden dessen Vertretung durch das älteste Mitglied der Kammer vorsah, eine dem heute geltenden § 66\n\n- 4 -\n\nAbs, 1 Halbsatz 1 GVG entsprechende Bestimmung des regelmäßigen Vertreters des ordentlichen Vorsitzenden durch das\nFräsidium dagegen nicht kannte. Das Reichsgericht hat\n\n(RGSt 1, 238) gesagt, daß im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der Vorsitz dem ältesten ständigen Mitglied der\nKammer zustehe, sollte auch der eintretende Stellvertreter\nden Dienstjahren nach älter sein.\n\nDamit ein Richter ständiges Mitglied einer Kammer ist,\ngenügt es nicht, daß er nur dem Namen nach zum Mitglied der\nKammer bestellt wird, aber zum ständigen Dienst in der Kammer\nnicht vorgesehen ist, sondern wie hier nur als Urlaubsvertreter des Vorsitzenden und abgesehen davon als Beisitzer\nnur an einer von 51 Urteilssitzungen und an einigen Beschlüssen mitwirkt., Ständiges Kammermitglied ist nur der\nRichter, der der Kammer zur ständigen Dienstleistung zugeteilt ist. So hat das Reichsgericht einen Richter, der in\n: der Geschäftsordnung zwar als ständiges Mitglied einer Kammer\naufgeführt war, aber nur im Bedarfsfall zu den öffentlichen\nSitzungen herangezogen wurde, nicht als ständiges Kammermitglied, sondern nur als Stellvertreter angesehen (RG\nGA 55, 109). Ebenso ist ein Richter, der einer Kammer nur\nzu cinem ganz geringen Bruchteil seiner Arbeitskraft zugewiesen ist und im übrigen anders verwendet wird, kein ständiges Mitglied der Kammer im Sinne des § 66 GVG (so mit Recht\nOLG Schleswig, Schl.HA 1956, 382). Daß Vertreter des Vorsitzenden einer Kammer nur ein in diesem Sinne ständiges.\nMitglicd der Kammer sein kann (jedenfalls solange noch ein\nsolches Kammermitglied vorhanden ist), hat seinen guten\nGrund. Nur ein ständies Kammermitglied in diesem Sinne\nwird imstande sein, als Stellvertreter des Vorsitzenden die\nStetigkeit der Rechtsprechung der Kammer zu sichern.\n\nDanach war Lanägerichtsrat Ei in Geschäftsjahr 1963,\nin dem sich seine Teilnahme an den Spruchsitzungen der\ngroßen Strafkammer III von einer Ausnahme abgesehen auf die\n\nFührung des Vorsitzes zur Zeit des Urlaubs des ordentlichen\nVorsitzenden beschränkte, nicht ständiges Mitglied dieser\nStrafkammer, sondern nur Stellvertreter. Er durfte also in\nder Kammer nicht den Vorsitz führen. Die Kammer war demnäch\nin der Hauptverhanälung gegen den Angeklagten nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 66 GVG besetzt, so daß das Urteil des\nLandgerichts nach § 338 Nr. 1 StPO keinen Bestand haben\n\nkann.\n\n2. Das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision greift\nnicht durch. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei weist die Strafkammer mit Recht unter Ablehnung einer im Schrifttum vertretenen Meinung (Schönke/Schröder, StGB, 11. Aufl. 1963,\n\n8 253 Rz 8 mit weiteren Nachweisen) darauf hin, daß das abgenötigte Verhalten im Sinne des § 253 StGB keine Vermögensverfügung zu sein braucht; es genügt, daß es eine wenn auch\nnur mittelbare vermögensrechtliche Bedeutung hat (Dreher-Haaßen, StGB, 3. Aufl. 1959, § 253 Anm. 3; zutreffend auch\nHans OLG Hamburg HESt 2, 318; vgl. ferner RGSt 33, 407;\nanders RG JW 1934, 488; BGHSt 19, 342 läßt die Frage offen).\nDas traf auf die Angabe des Aufbewahrungsortes der Geldkassette zu, zu der der Angeklagte und sein Mittäter Meg»\ndie Kinderpflegerin Doris HB üurch ihre Drohungen nötigen wollten. Einen versuchten schweren Raub hat das Landgericht darum nicht angenommen, weil es glaubte,nicht feststellen zu können, daß die Drohungen, die Doris HB zur\nAngabe des Aufbewahrungsortes der Kassette nötigen sollten,\nauch für die anschließend geplante Wegnahme der Kassette\nfortdauern sollten (UA 24).\n\nDer Fall liegt darum nach den Feststellungen des Landgerichts anders, als der vom Bundesgerichtshof in der\nSache 1 StR 387/54 durch Urteil vom 12. August 1954 (MDR\n1955, 17) entschiedenen Fall. Dort hatte der Bundesgerichts-\n\nhof dio Verurteilung eines Angeklagten wegen Raubes gebilligt, der in eine Wohnung eingestiegen war und von der\nWohnungsinhaberin mit der Drohung, er werde sie sonst\nerschießen, die Angabe des Aufbewahrungsortes ihres Geldes\nerzwungen und ‚das Geld dann an sich genommen hatte; hier\nwar nach den Urteilsgründen der Wille des Angeklagten nicht\nnur darauf gerichtet, die Angabe des Aufbewahrungsortes,'\nsondern auch darauf, die Duldung der Wegnahme zu erzwingen.\n\nDas Landgericht wird jedoch, wenn es in der neuen Hauptverhandlung zu denselben Feststellungen kommt, wie es sie in\ndem angefochtenen Urteil getroffen hat, Gelegenheit haben,\nseine Annahme, es sei nicht festzustellen gewesen, daß die\nDrohungen des Angeklagten und seines Mittäters Meg auch\nfür die anschließend geplante Wegnahme der Kassette fortwirken sollten, noch einmal zu überprüfen.\n\nDas Landgericht sieht das Übel, durch das die Täter\ndas Nädchen zur Angabe des Verwahrungsorts der Geldkassette\nnötigen wollten, in Fesseln, Knebeln und Erschießen (UA 23\noben). Dabei konnte die zeitlich spätliegende Drohung C-WB, Doris HE zu fesseln und zu knebeln mit dem Hinzufügen, bis die Tat entdeckt werde, seien er und Ne\nlängst in Straßburg (UA 12, 18, 23), auch dahin verstanden\nwerden, daß jedenfalls diese Drohung bis zur Wegnahme des\nGeldes weiterwirken sollte. Das Landgericht sagt selbst,\ndie Drohung, das Mädchen zu fesseln und zu knebeln, es\nsolle sich nicht rühren, sei zum Schutze der Täter ausgesprochen worden, \"damit diese ungestört ihren Plan durchführen konnten und außerdem dadurch Zeit gewinnen sollten,\nüber die Grenze zu kommen, che die Tat entdeckt würde\"\n(UA 18). Ferner sagt es: \"Die Erpressung selbst war aber noch\nnicht beendet, da die Täter die Doris Hg noch fesseln\nund knebeln wollten, um sodann, von He ungestört, an\ndem von ihr angegebenen Ort nach der Kassette zu suchen ..s.\"\n(VA 25). An beiden angeführten Urteilsstellen wird also die\n\nFesselung und Knebelung Doris HB in Verbindung mit\n\nder Wegnahme des Geldes gebracht. Die Fesselung und besonder:\ndic Knebelung waren auch Mittel, die ihrer Natur nach nicht\nso sehr auf die Angabe des Aufbewahrungsortes der Kassette,\nsondern auf die Wegnahme des Geldes hinzielten. Nur die auf\ndie Angabe des Verwahrungsortes des Geldes abzielendenDrohungen konnten Ernressungsmittel sein.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung\nweiter zu prüfen haben, ob nicht die Aufforderung an Doris\nHB, \"sich nicht zu rühren; er und Mep werden sie\nfesseln und knebeln.... bis die Tat entdeckt würde, wären\nsie bereits in Straßburg\", die mehr eine Ankündigung als\neine Drohung war, nicht schon der Beginn einer die Wegnahme des Geldes ermöglichenden Gewalt war, das die Täter\nan dem von dem Mädchen @ül} diesem Zeitpunkt bereits - allerdings unrichtig - angegebenen Ort suchen wollten (UA 22).\nDazu kamen sie nur durch die störenden Rufe der Oberschwester\n\nLydia nicht mehr, durch die das Tun der Angeklagten unterbrochen wurde.\n\nSoweit die Revision Angriffe gegen die Höhe der Strafe und\ndie Strafzumessungsgründe gerichtet hat, sind diese offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Erörterung.\n\nDr. Geiler Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-13/1-str-312-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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