{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-06_1_StR_306_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-06","aktenzeichen":"1 StR 306/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Karl H EB Aau: I: ou\ngeboren m. ED ED in IE, Kre. NEE /0S.,\n\nwegon Betrugos\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundssrichter Dr, Hübner\nBunäesrichter Mei\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsamalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nhuf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLanegerichts Darmstadt vom 14. April 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu ‚neuer Verhandlung und lintscheidung,\nauch über dio Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nar ann ter wen Dat. vum De Den am mem wu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesct:sten\nBotruges zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strofo\nzur Bewährung ausgesetzt,\n\nDice kKovision das Angeklagten rügt die Verletzung suchlichen Rechts, Sie hat Erfolg.\n\nDas Landgericht stellt Lest, daß der Angeklagte os durch\nfalscho Angaben verstanden hat, von den zuständigen Boonten\ndes Acgierungspräsidiuns in Darmstadt als chemaliger aktiver\nHauptmann der deutschen Wehrmacht angesehen zu werden und als\nsolcher in der Zeit von 1950 bis Februar 1955 insgesent -\neinschließlich Beihilfen und anderer besonderer Untorstiützungszenlungen — zunächst nach dem Hessischen Gesetz über dic\nZehlung von Unterhaltsbeiträgen an ehemalige berufsmäßige\nwehrmachtsangehörige vom 30, November 1949 und seit Dozenber\n1951 nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG einen Betrag von\n19 346,01 DM aus der Staatskasso zu erhalten. Als die Zohlungen mit Wirkung vom 1, Mirz 1955 eingestellt wurden, weil\nsich Zweifel an seiner Versorgungsberechtigung ergeben l:atten,\nhat or durch Eingaben an den Regierungspräsidenten in Dermstadt und den Direktor des Landespersonalamts in Wicshäden\nund durch ein Verwaltungsstreitverfahren gegen das Ierd Hessen\nmit erneuten unwahren Angaben ohne £rfolg die Wiedernufnchre\nder Zahlungen zu erreichen versucht,\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen\nden bis zum Februar 1955 begangenen Betrugshandlungen einerseito und den nach der kinstellung der Zahlungen liegenden\nversuchshandlungen andererseits begegnet rechtlichen Bedenken,\nDem Angeklagten war es durch seine falschen Angaben gelungen,\nmehrere Jahre lang Zahlungen aus der Staatskassa zu cerhriten,\nDemit hatte er sein Ziel zunächst erreicht. Dice Annchno, er\nhebe von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet, die Zchlungen an ihn könnten eingestellt werden und er werde in\ndiesem Fall durch neue Täuschungshandlungen versuchen, ihrc\n„iederaufnehme zu erreichen, liegt so fern, daß sie einer\nbesonderen Begründung bedurft hätte. Das gilt umso mehr,\nals zwischen den Täuschungshandlungen, die zunächst zu Zahlungen an den Angeklagten führten, und den späteren Tiuschungshandlunger ein Zeitraum von mehreren Jahren licost\n(vgl. RG HERR 1937 Nr. 1559). Die kurze formelhafte endunzs,\nmit der das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang [lür alle\nBetrugshandlungen des Angeklagten bejaht, reicht unter diesen\nUmständen nicht aus.\n\nwenn der Fortsetzungszusammenhang zwischen den vor und\nden nach der Einstellung der Zahlungen an den Angeklagten\nliegenden Betrugshanälungen entfiele, so würden die vor der\nEinstellung der Zahlungen liegenden Taten verjährt scin;\ndas Verfahren müßte dann insoweit eingestollt werden. Lenn\ndie ersto richterlicho Maßnahme in dieser Sache ist die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Hai 1960, den\nAngeklagten dio Anklago zuzustellen (Bd. I Bl. 69 v. d.i.).\n£5 bliebo nur ein durch dio Eingaben nach der kinstollung\nder Zahlungen und durch das Verwaltungsstreitverfahron bcegangener fortgesetzter versuchter Betrug.\n\n3]\n\n- A\n\nDer dargelegte Fehler führt zur Aufhebung des anzcefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache on du\n\nje}\n\nLandgericht.\n\nSollto das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nwieder ganz oder zum Teil zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so empfiehlt es sich, unter Anführung der\ngesetzlichen Bestimmungen näher darzulegen, warum dem Angeklagten Keine Unterhalts- oder sonstigen Versorgungsansprücho\n\nzustehen.\n\nSeibert willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-06/1-str-306-64","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-06/1-str-306-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.558085+00:00"}}