{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-10-06_1_StR_170_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-10-06","aktenzeichen":"1 StR 170/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 028\n\n1 _StR_170/64\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerker Jakob H WB aus Hoi-EB; zeroren nm @. ED EB in Va Sm;\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sachc\n.zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht gem. § 176\n‚Abs, 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, im ersten dieser Fällc\nauch wegen tateinheitlicher Körperverletzung, zu einer\n- Gosamtstrafe von ı Jahr und. 8, Monaten Gefängnis verurtcilt.\nDer Angeklagte war, wie das Landgericht feststellt,\nzur Fastnachtszeit mit seinem Opfer, der 15jährigen Monika\nCE, statt sie mit seinem Kraftwagen nach Hause zu\nfahren, in einen Waldweg eingebogen. Das Mädchen begann\ndarauf zu schreien. und bedrohte den Angeklagten mit eincm\nNadelkamm, den er ihr aus der Hand schlug. Nach dem Anhalten hielt er..das Mädchen, das sogleich aussteigen wolltc,\n‚im Auto fest, versuchte sie zu küssen und betastetc sie\nmit den Händen an:Brust und Geschlechtsteil. Dabei schlug\ner das sich heftig wehrende Mädchen mehrmals ins Gesicht\nund. drohte ihr, er-werde sie umbringen, wenn sie nicht\nstillhalte.-Sodann streifte er ihr Keil- und Strumpfhose\nsowie den Schlüpfer herunter, drückte ihr mit scinen Xnien\ndie zusemmengepreßten Beine auseinander und suchte zum Verkehr zu kommen. Er verwirklichte dieses Vorhaben jedoch nicht,\n\nweil der Wagen in einer Schneewche stand und keinen sicheren\n‘Halt hatte. Nachdem er darauf zum Waldrand weitergefahren\nwar, hielt er erneut an, zog dem sich weiterhin entschicden wehrenden Mädchen abermals die Hosen herunter, spicl-\n\nte mit seinen Fingern an ihrem Geschlechtsteil und versuchte erneut zum Verkehr zu kommen. Doch scheiterte dics\nnun daran, daß es beim Angeklagten vorzeitig zum Samenerguß kam.\n\nAuf die -— Verletzung des sachlichen Rechts rügende —\nRevision des Angeklagten konnte das angefochtene Urteil\nkeinen Bestand haben, weil die Annahme zweier selbständiger Handlungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Wenn nämlich der Angeklagte sein Vorhaben, bereits am\nersten Halteplatz den Geschlechtsverkehr auszuüben, aufgab, weil sein Kraftwagen einen unsicheren Stand hattc,\nso liegt es nahe, daß er damit zugleich das Ziel verband,\n\n“ scin zunächst mißglücktes Vorhaben an: einem günstigeren\nHaltceplatz doch noch zu verwirklichen (vgl. BGHSt 10, 129,\n130, 1531). Das Landgericht geht auf diese naheliegende\nMöglichkeit nicht ein. Es nimmt vielmehr eine zweite\nsclbständige Handlung an, weil der Angeklagte beim zweiten\nMal nach seiner eigenen Einlassung aufgrund eines neuen\nEntschlusses tätig geworden sei. Diese Begründung ist nicht\nhaltbar. Wie sich nämlich aus der ausführlichen Darstellung\nder Sirlassung 'des Angeklagten ergibt, hat der Angeklagte\nein 'gewaltcazes Vorgehen gegen den Willen von Monika\nOB durchaus in Abrede gestellt und für den ersten\nVorgang überhaupt bestritten, den Geschlechtsverkehr angcstrebt zu haben. Unter diesen Umständen bleibt es - jeden-\n\nfalls ohne nähere Darlegung - offen, wie das Landgericht\nallein aus der Einlassung des Angeklagten folgern konnte,\ndaß er einen neuen Tatentschluß faßte. Nur wer überhaupt\nzur Tat entschlossen war oder ist, kann einen neuen Tatentschluß fassen. Wer die Tat leugnet, leugnet damit aber\nauch einen Tatentschluß.\n\nDa das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde\naufgehoben werden muß, braucht auf die Bedenken, die sich\ngegen die Anwendung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Er. 1\nStGB neben § 177 StGB ergeben, nicht näher eingegangen\nzu werden. Insoweit wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die in BGHSt 1, 152 und 17, 1\nnäher dargelegten Grundsätze zu beachten haben, Im übrigen\nwäre es wünschenswert, wenn das Landgericht nicht nur\ndeutlichee o:ststellungen zur inneren Tatseite treffen, sondern auch, statt nur allgemein von erheblichen Vorstrafen\ndes Angeklagten zu sprechen, in seinem neuen Urteil auch\ninsofern bestimmtereingaben machen würde.\n\nSeiberv Willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-06/1-str-170-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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